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Keine öffentliche Zugänglichmachung durch Abruf über URL

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19


Keine öffentliche Zugänglichmachung durch Abruf über URL

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 16.06.2020, dass ein Foto nicht durch Eingabe einer ca. 70 Zeichen langen URL öffentlich zugänglich gemacht worden sei und damit auch nicht gegen das Urheberrecht verstoße.

Wann ist ein Lichtbild öffentlichen zugänglich?
Kläger war ein Berufsfotograf. Er ging gegen den Beklagten vor, weil dieser insgesamt drei seiner Fotos zur Bewerbung seiner eBay-Kleinanzeigen-Angebote verwendet hatte. Nachdem der Kläger den Beklagten abgemahnt hatte, gab dieser einer strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings waren die Fotos weiterhin über eine ca. 70 Zeichen langen URL aufrufbar. Aufgrund dessen verlangte der Kläger Schadensersatz, Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung sowie Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vorinstanz verneinte die geltend gemachten Ansprüche. Der Beklagte legte dagegen Berufung ein.

Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Beklagte die Fotos zwar unstreitig am Anfang – also vor Erhalt der ersten Abmahnung - ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich gemacht habe. Allerdings habe er nicht gegen seine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung seien die Fotos nur noch per 70-stelligen URL abrufbar gewesen. Dadurch seien die Fotos nicht „im Internet der Öffentlichkeit zugänglich“ gemacht worden.

Kein öffentliches Zugänglichmachen bei begrenzten Personenkreis
Die öffentliche Zugänglichmachung setze nicht nur eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten voraus, sondern auch „recht viele Personen“, so das Gericht weiter. Der Begriff „öffentlich“ beinhalte eine bestimmte Mindestschwelle und schließe eine allzu kleine oder gar unbedeutende Zahl betroffener Personen aus. Sei das Foto wie vorliegend nur durch die Eingabe der ca. 70 Zeichen umfassenden URL zugänglich zu machen, so beschränke sich der Personenkreis auch nur auf die Personen, die diese Adresse zuvor – als die Fotos noch im Rahmen der Ebay-Anzeige frei zugänglich waren – abgespeichert oder in sonstiger Weise kopiert oder notiert haben.

Geänderte Rechtsprechung
Zwar habe das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 92/11) in einem vergleichbaren Fall angenommen, auch bei Eingabe einer URL-Adresse liege eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Dem habe zugrunde gelegen, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindliche geschützte Werk eröffnet wurde. Nach neuerer EuGH—Rechtsprechung sei jedoch nicht ausreichend, wenn irgendein Dritter noch Zugriff auf das geschützte Werk habe. Auch der BGH habe mittlerweile klargestellt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit“ nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt sei.

Keine Wiederholungsgefahr
Das OLG urteilte zudem, dass ein etwaiger Vertragsstrafenanspruch auch verjährt gewesen sei. Die Vertragsstrafe sei erst im Dezember 2017 anhängig gemacht worden. Die Verjährungsfrist habe allerdings schon am 31.12.2016 geendet. Es gelte die dreijährige Regelverjährungsfrist. Die Verjährung habe mit Ablauf des Jahres der Fotoveröffentlichung im Jahr 2013 begonnen. Dies gelte auch dann, wenn der vermeintliche Störungszustand bis ins nächste Jahr 2014 fortbestanden habe.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16.06.2020, Az. 11 U 46/19


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