• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Informationspflichten beim Verkauf von Produkt-Keys

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2016, Az. 5 W 36/16


Informationspflichten beim Verkauf von Produkt-Keys

Wer einen bloßen Produktschlüssel verkauft, muss den Erwerber über die Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der zugehörigen Software informieren. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (Az. 5 W 36/16) entschieden. Zu den erforderlichen Informationen gehören Angaben zu Art und Umfang der Lizenz, zur Rechtekette und zur Vernichtung der Kopien durch Vorerwerber. Der Anbieter muss dem Käufer zudem mitteilen, ob die Software ursprünglich auf einem Datenträger geliefert wurde und inwieweit eine Update-Berechtigung besteht.

Sachverhalt
Die Antragsgegnerin handelt mit gebrauchter Software. Sie bot auf rakuten.de für 9.99 Euro einen Produktschlüssel für ein "Windows 7 Home Premium 32/64 Bit inkl. kostenloses Upgrade -> Windows 10 Home (ESD-Lizenz)" an. Aus ihrer Beschreibung erschloss sich dem Verbraucher nicht, ob es sich um neue oder gebrauchte Software handelt und ob er eine rechtmäßige Lizenz erwirbt.
Die Antragstellerin, eine Konkurrentin, hielt das Angebot deshalb für irreführend. Nach erfolgloser Abmahnung strengte sie ein Eilverfahren an. Sie beantragte hauptsächlich, der Antragsgegnerin den Vertrieb von Lizenz-Keys für Microsoft-Programme zu verbieten, sofern der Benutzer nicht über die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung informiert werde.
Das Landgericht hielt den Eilantrag für zu wenig bestimmt und wies ihn zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers reagierte es mit Nichtabhilfebeschluss und legte die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Aus den Gründen
Das Oberlandesgericht gibt der Antragstellerin Recht. Die Antragsgegnerin mache keine Angaben zur Ausgestaltung der Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software. Dabei handle es sich um eine wesentliche Produkteigenschaft, mithin um eine wesentliche Information, die der Verbraucher benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Die Antragstellerin verstoße daher gegen die Informationspflichten des § 5a UWG.

Das von der Antragsgegnerin versprochene Recht, die Software herunterzuladen und zu nutzen, hänge davon ab, ob das Verbreitungsrecht der fraglichen Kopie erschöpft sei. In diesem Zusammenhang fasst der Senat die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichtshofs zur Weitergabe von Gebrauchtsoftware zusammen. Erschöpft sei das Verbreitungsrecht einer Programmkopie, wenn sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Vertragsgebiet des EWR in Verkehr gebracht worden sei. Erforderlich sei ferner, dass dem Ersterwerber das Recht zur zeitlich unbeschränkten Nutzung eingeräumt worden sei. Keine Rolle spiele, ob der Ersterwerber das Programm auf einem Datenträger erhalten oder aus dem Internet heruntergeladen habe.

Bei einer erschöpften Softwarekopie dürfe ein Verkäufer auch bloß den Produktschlüssel weitergeben, sodass der Nacherwerber das Programm beim Hersteller herunterladen und mit dem Schlüssel aktivieren könne. Allerdings dürfe der Veräußerer keine Kopien zurückbehalten. Alle vorhandenen Kopien seien entweder dem Nacherwerber auszuhändigen oder zu vernichten. Dies gelte für Einzelplatzlizenzen wie für Client-Server-Lizenzen gleichermaßen. Bei Volumenlizenzen stehe es dem Vorerwerber frei, lediglich eine bestimmte Anzahl Nutzungsrechte zu verkaufen und die verbleibenden weiterzunutzen. In dem Fall könne sich der Nacherwerber auf die Erschöpfung berufen, wenn der Vorerwerber eine entsprechende Anzahl Kopien vernichtet habe.

Die Hamburger Richter sind in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof der Meinung, dass der Verzicht auf Informationen zur bestimmungsgemäßen Nutzung eine ernste Gefahr für das Vervielfältigungsrecht des Urhebers schafft. Der Verbraucher könne die Rechtekette ohne Information des Anbieters kaum nachvollziehen. Er wisse nicht, ob Vorerwerber ihre Programmkopien korrekt weitergegeben oder vernichtet hätten. Der Anbieter hingegen verfüge über diese Kenntnisse und könne die entsprechende Aufklärung problemlos leisten. Für den Verbraucher sei besonders wichtig, zu erfahren, welcher Art die ursprüngliche Lizenz gewesen sei und ob der Ersterwerber das Programm auf einem Datenträger erhalten habe.

Das Gericht moniert, diese Informationen seien dem streitgegenständlichen Angebot nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin erwähne nur, der Verbraucher erhalte eine ESD-Lizenz. Was darunter zu verstehen sei, erkläre sie nicht. Es finde sich keine Angabe, ob der angebotene Produktschlüssel aus einer Volumenlizenz stamme. Auch sei nicht klar, ob die Software original auf einem Datenträger geliefert worden sei oder ob der Ersterwerber lediglich den Lizenz-Key erhalten habe.

Des Weiteren fehlt dem Oberlandesgericht die Information, in welchem Umfang eine Update-Berechtigung besteht. Der Nacherwerber sei befugt, verbesserte Programmversionen von der Homepage des Rechtsinhabers herunterzuladen, wenn Aktualisierungen durch einen Wartungsvertrag mit dem Ersterwerber gedeckt seien. Inwieweit dem Ersterwerber ein Anrecht auf Updates vertraglich zugesichert worden sei, sei eine wesentliche Information, die der Verkäufer nicht verschweigen dürfe.

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2016, Az. 5 W 36/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland