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Hinweis auf Drittnutzung schützt nicht vor Schadenersatz

AG Leipzig, Urteil vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15


Hinweis auf Drittnutzung schützt nicht vor Schadenersatz

Dass auch Dritte seinen Internetanschluss nutzen, schützt den Anschlussinhaber nicht vor der Vermutung, er sei für eine darüber begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Mit dieser Entscheidung weicht das Amtsgericht Leipzig von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.

Sachverhalt
Weil von seiner IP-Adresse eine Filmdatei über eine Tauschbörse zum illegalen Download angeboten wurde, erhielt der Internetanschlussinhaber eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Er reagierte, indem er eine Unterlassungserklärung abgab und freiwillig 100,- Euro an die Abmahnkosten zahlte. Da er nicht auf die weitergehenden Forderungen einging, verklagte ihn die Inhaberin der Filmrechte auf 600,- Euro Schadenersatz und 406,- Euro Abmahnkosten.

Im Gerichtsverfahren bestritt der Beklagte, die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass auch die Lebenspartnerin Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Sie streite jedoch die Rechtsverletzung ab. Auf ihrem Computer wurde kein Filesharing-Programm gefunden.

Mit Urteil vom 26. August 2015 (Az. 102 C 1462/15) verurteilt das Amtsgericht Leipzig den Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadenersatz und Abmahnkosten in geforderter Höhe.

Urteilsbegründung
Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung geht das Gericht von der Vermutung aus, der Anschlussinhaber sei für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Er trägt damit die sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Er kann diesen Anscheinsbeweis erschüttern, indem er Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf plausibel macht.

Die Aussage, dass die Lebensgefährtin ebenfalls Zugriff auf das Internet hatte, genügt den Richtern allerdings nicht. Sie erwarten vom Anschlussinhaber, einen konkreten Hinweis darauf, dass zu den Tatzeitpunkten eine andere Person die Möglichkeit der Internetnutzung hatte. Würde die theoretische Möglichkeit der Internetnutzung durch Dritte ausreichen, wäre nach Auffassung des Gerichts die Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen bei Mehrpersonenhaushalten grundsätzlich ausgeschlossen. Daher müsse der Beklagte jene "Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann".

Der beklagte Anschlussinhaber liefert keine Details zur Internetnutzung während der fraglichen Zeitpunkte. Vielmehr streitet nach seinen eigenen Angaben die Lebenspartnerin den Rechtsverstoß ab und ein Tauschbörsenprogramm wurde auf ihrem Computer auch nicht gefunden. Aus diesem Grund halten die Richter die Darlegung des Beklagten für nicht hinreichend konkret und unplausibel.

Aus seiner vorbehaltlosen Teilzahlung von 100,- Euro an die Abmahnkosten schließen sie außerdem auf ein Schuldanerkenntnis. Der Beklagte habe damit die Forderung der Klägerin grundsätzlich, wenn auch nicht in ihrer Höhe, anerkannt. Für das Amtsgericht Leipzig sind die Abmahnkosten von 406,- Euro bei Annahme eines Streitwertes von 10.000,- Euro begründet.

Die Höhe des Schadenersatzes schätzen die Richter mittels Lizenzanalogie: Der Schaden ist jener Betrag, den die Rechteinhaberin durch den Verkauf einer Nutzungslizenz für ein weltweites Gratis-Download-Angebot an den Beklagten erhalten hätte. Das Gericht nimmt an, dass ein rechtmäßiges kostenloses Download-Angebot den Verkauf des Filmes über DVD oder Internet beinahe verunmöglicht hätte. Daher müsse der fiktive Lizenzbetrag – und folglich der Schadenersatz – annähernd den ganzen finanziellen Erfolg der Produktion erreichen. Der von der Klägerin geforderte Schadenersatz von 600,- Euro sei somit angemessen.

Fazit
Es ist schon schwierig, seine eigene Internetnutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit zu belegen. Entsprechende Hinweise für das Verhalten Dritter zu erlangen, dürfte dem Anschlussinhaber häufig unmöglich sein. Mit seiner strengen Anforderung an die Darlegung des Anschlussinhabers bewirkt das Amtsgericht Leipzig nahezu eine Beweislastumkehr.

Es folgt damit auch nicht der im BearShare-Fall etablierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12). Im Leitsatz b) zu diesem Urteil hielt der Bundesgerichtshof fest: "Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten."

Ferner zeigt dieser Fall, wie problematisch eine freiwillige Teilzahlung der Abmahnkosten ist. Oft erfüllt sich die Hoffnung auf Forderungsverzicht des Rechteinhabers nicht und das Gericht kann die Zahlung als Schuldeingeständnis werten.

AG Leipzig, Urteil vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15


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