Haftung für Hyperlinks
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. September 2016 entschieden, dass das Urheberrecht verletzt sein kann, wenn ein sogenannter Hyperlink gesetzt wird und dieser auf eine Seite verweist, die das gegen den Willen des Rechteinhabers seine geschützten Inhalte veröffentlicht. Allerdings hat der EuGH im selben Urteil auch geurteilt, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Privatpersonen den Link setzen und dabei keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Außerdem ist eine Kenntnis der Verletzung des Urheberrechts erforderlich, dass heißt, derjenige, der den Link setzt, muss wissen, dass er damit auf eine Seite verlinkt, die den Inhalt des Links ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht. Weiterhin hat der EuGH festgestellt, dass praktisch immer eine Kenntnis der Urheberrechtsverletzung zu vermuten ist, wenn derjenige, der den Link setzt, in Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Dem Urteil zugrunde liegt der Fall, dass der Verlag des holländischen Playboy Magazins Sanoma gegen das Internetportal GS Media BV wegen Verletzung des Urheberrechtes geklagt hatte. Das betreffende Internetportal hatte bereits vor Veröffentlichung von Nacktfotos im "Playboy", die das klagende Magazin mit einer Prominenten gemacht hatte, mit einem Hyperlink auf die Veröffentlichung dieser Fotos auf anderen Seiten im Internet verwiesen. Zunächst wurde ein Link mit Thumbnail eines der Fotos auf eine Seite einer australischen Webseite verlinkt. Selbst nachdem dieser australische Anbieter die Fotos löschte, hatte das Internetportal GS Media BV weitere Links mit Verweisen auf andere Webseiten gesetzt, die die Fotoserie ebenfalls unter Verletzung des Urheberrechtes veröffentlicht hatten. Der niederländische "Playboy" als Rechteinhaber hatte bereits bei der ersten Verlinkung eine Löschung vom Internetportal GS Media BV verlangt. Dieses hatte aber sogar die weiteren Links gesetzt, weil die Bilder mittlerweile auf der australischen Webseite gelöscht waren.
Der Europäische Gerichtshof hat jetzt einerseits entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks ein wesentliches Instrument ist, um die Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet zu fördern. Deshalb muss das Setzen und Verwenden von Links grundsätzlich zulässig sein, weil dieser gewünschte Zweck mit der Hilfe von Links am besten zu erreichen ist. Die grundlegende Frage ist dabei, ob das Verlinken mit Hilfe eines Hyperlinks dabei als ein Akt der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von der europäischen Richtlinie 2001/29/EG (InfoSoc) anzusehen ist, was eine Rechtswidrigkeit bedeuten würden. Mit dieser Frage musste sich vorinstanzlich schon der niederländische Kassationshof befassen.
Der EuGH hat jetzt entschieden - und weicht damit in einem der seltenen Fälle von den Vorlagen des Generalanwaltes beim EuGH ab -, dass es sich eben nicht um eine derartige Veröffentlichung im Sinne der Richtlinie handelt, wenn eine Privatperson ohne Gewinnerzielungsabsicht den Link setzt. Dafür hat der EuGH aber zusätzlich den Grundsatz aufgestellt, dass bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sogar grundsätzlich Kenntnis der Rechtswidrigkeit durch Urheberrechtsverletzung unterstellt werden kann. Wichtig ist zudem, ob die Urheberrechtsverletzenden Inhalte ohne den Link ebenfalls allgemein leicht im Internet zu finden gewesen wären. In diesem Fall erfolgte das Setzen des Links durch das Internetportal folglich rechtswidrig, weil es in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte. Daher liegt hier eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie vor.
EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15