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Haftung des Anschlussinhabers bei ungesichertem WLAN

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17


Haftung des Anschlussinhabers bei ungesichertem WLAN

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 26.07.2018, dass der Betreiber eines Internetzuganges und Tor-Exit-Nodes nicht als Störer haftbar sei, wenn die zugrundeliegenden Urheberrechtsverletzung tatsächlich von Dritten begangen wurden. Allerdings könne man dem Anschlussinhaber gewisse Sicherheitsvorkehrungen auferlegen, wenn es über seinen Anschluss wiederholt zu Rechtsverletzungen komme. Derartige Vorkehrungen seien zum Beispiel eine Registrierungspflicht der Nutzer, die Passwort-Verschlüsselung des Zugangs oder sogar die vollständigen Sperrung des Zugang.

Wer ist für Rechtsverletzungen bei einem ungesicherten WLAN-Anschluss verantwortlich?
Die Klägerin war ausschließliche Rechteinhaberin am Computerspiel „Dead Island“; der Beklagte unterhielt einen Internetanschluss. Anfang 2013 wurden Teile des Computerspiels über den Anschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Nach erfolgloser Abmahnung nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück mit der Maßgabe, dass der Beklagte Dritte daran hindern solle, das PC-Spiel über seinen Internetanschluss auf Tauschbörsen anzubieten. Mit der Revision verfolgte der Beklagte die Abweisung der Klage. Er machte insbesondere geltend, selbst keine Rechtsverletzung begangen zu haben. Er habe lediglich unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots zur Verfügung gestellt und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem TOR-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes"). Der Beklagte war im Übrigen bereits 2011 wegen über seinen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharings abgemahnt worden.

Keine Maßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Beklagte als Störer auch für die Rechtsverletzung Dritter hafte. Die Störerhaftung setze die Verletzung von Verhaltenspflichten voraus. Deren Umfang bestimme sich danach, ob und inwieweit dem Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, sein WLAN durch den Einsatz des aktuellen Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern.

Diensteanbieter, wenn Zugang zu Internet angeboten wird
Der Beklagte sei als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen. Dies sei jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Darunter falle auch der Beklagte. Dies gelte auch unabhängig davon, ob der Internetzugang entgeltlich oder unentgeltlich, privat oder gewerblich oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit angeboten werde.

Keine ausreichende Sicherung des WLAN-Zuganges
Für den Fall der privaten Bereitstellung eines WLAN-Zugangs bestehe die Sicherungspflicht ab Inbetriebnahme des Internetanschlusses, so das Gericht. Stelle der Beklagte den Internetzugang gewerblich bereit, sei er spätestens ab Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzungen zu Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Der Beklagte habe jedoch keine hinreichenden Maßnahmen zur Sicherung seines WLANs getroffen. Der seinen Nutzern erteilte Hinweis, eine illegale Nutzung sei unerwünscht, reiche zur Vermeidung einer Störerhaftung nicht aus.

Haftungsvoraussetzungen auch bei Tor-Zugang erfüllt
Der BGH sah die Haftungsvoraussetzungen auch bei der Rechtsverletzung über den Tor-Exit-Node als gegeben an. Denn der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen entgegenzuwirken. Nach den Feststellungen des Berufungsinstanz sei eine Portsperrung von Filesharing-Software technisch möglich und dem Beklagten auch zumutbar gewesen. Dies gelte für den Fall der privaten und der gewerblichen Bereitstellung. Dabei könne dahinstehen, ob der durch den Beklagten ermöglichte anonyme Internetzugang per Tor in besonderer Weise Gefahren für Urheberrechtsverletzungen begründe. Die Annahme einer Verhaltenspflicht sei deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte bereits im Jahr 2011 wegen ähnlicher Vorgänge abgemahnt worden sei. Der an ihn gerichtete Hinweis, über seinen bereitgestellten Tor-Exit-Node seien Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen worden, habe daher eine entsprechende Verhaltenspflicht ausgelöst.

Unterlassungsanspruch nicht gegeben
Die Verurteilung zur Unterlassung hob der BGH auf. Denn nach der Neufassung des Telemediengesetzes könne der Vermittler eines Internetzugangs nicht mehr wegen der rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Sei eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung aber nicht mehr rechtswidrig, komme ein Unterlassungsanspruch auch nicht in Betracht.

Wirksame Sicherheitsmaßnahmen
Auch erachtete der BGH Portsperren als geeignet, die in Rede stehenden Rechtsverletzungen auszuschließen. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar habe sich die Rechtslage nach Verkündung des Berufungsurteils geändert. Allerdings kam es auch nach der alten Rechtslage auf die Eignung und Zumutbarkeit der Schutzmaßnahmen an.

Zugangssperre als letzes Mitte
Für den Fall, dass andere, mildere Maßnahmen nicht geeignet seien, könne zur Sicherung im äußersten Fall auch die vollständige Zugangssperrung in Betracht gezogen werden. Bei der Anordnung von Sperrmaßnahmen seien allerdings die betroffenen Grundrechte in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Hierbei könne den Grundrechten des Diensteanbieters und der Internetnutzer der Vorrang zukommen. Dies sei der Fall, wenn einerseits das Angebot des Internetzugangs grundlegend in Frage gestellt und die Informationsfreiheit der Nutzer beeinträchtigt wäre und andererseits nur verhältnismäßig wenige Rechtsverletzungen zu befürchten seien. Die ergriffenen Sperrmaßnahmen dürfen den Internetnutzern nicht die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zum Internet und den darin enthaltenen Informationen zu erhalten.

Anspruch auf Sperrmaßnahmen anstelle eines Unterlassungsanspruchs
Das Entfallen des Unterlassungsanspruchs aufgrund des neuen Gesetzeswortlauts führe allerdings nicht zur Anspruchsabweisung Der Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es, die Sache an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen. Dort sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, den nicht mehr einschlägigen Unterlassungsanspruch durch einen Anspruch auf Sperrmaßnahmen zu ersetzen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass schon nach altem Recht ein aktives Handeln zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen vom Zugangsvermittler verlangt wurde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2018, Az. I ZR 64/17


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