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Gewerblichen Nutzung von Fotografien eines öffentlichen Werkes

BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15


Gewerblichen Nutzung von Fotografien eines öffentlichen Werkes

Die gewerbliche Nutzung von Fotografien öffentlicher Werke, beispielsweisen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Gebäuden, ist grundsätzlich erlaubt. Dies umfasst insbesondere auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Wiedergabe der Fotos in der Öffentlichkeit für gewerbliche Zwecke. Eine Nutzung ist jedoch insoweit unzulässig, wenn die Fotografie auf einen dreidimensionalen Träger aufgebracht wird und dadurch eine neue künstlerische Verbindung entsteht. Hierdurch kommt es zu einem neuen einheitlichen Werk. Das bloße Aufbringen auf einem Trägermedium ist jedoch weiterhin zulässig.

Tatbestand
Der Kläger ist der Künstler des Gemäldes „Hommage an die jungen Generationen“, welches aus 16 Kopfbildern besteht und sich an einem verbliebenen Mauerabschnitt der Berliner Mauer, dem Abschnitt „East-Side Gallery“, befindet. Dieser Abschnitt ist öffentlich zugänglich. Ein Architekturmodell der Beklagten, welche das Wohnhochhaus „Living Levels“ hinter dem Mauerabschnitt vermarktet, zeigt die Straßenansicht und den Mauerabschnitt mit dem Gemälde des Klägers.

Das Werk der Beklagten entstand durch eine Fotografie von der Straße aus, die sodann verkleinert und ausgedruckt worden ist. Der Ausdruck wurde zurechtgeschnitten und auf den Abschnitt im Architekturmodell aufgeklebt. Von diesem Modell wurde schließlich die abschließende Fotografie für das Marketing des Hochhauses für den Internetauftritt gefertigt. Auf dieser abschließenden Fotografie sind die „Kopfbilder“ in verkleinerter Form erkennbar.

Der Kläger meint, die Beklagte habe in sein Urheberrecht eingriffen und kein Recht zur Verbreitung und Vervielfältigung seines Werkes an der Mauer. Insbesondere sei durch die Verknüpfung mit dem Hochhaus, des Aufbringens und der Verkleinerung auf einem Architekturmodell, in den wesentlichen Kernbereich seines Werkes eingegriffen worden und dieses geändert worden. Dies verstoße gegen das Änderungsverbot. Die Beklagte meint, bei öffentlichen Werken ein derart umfangreiches Nutzungsrecht zu haben.

Entscheidung
Der BGH hat die weitere Revision des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung oder Zahlung von Schadenersatz oder Lizenzgebühren.

Unstrittig ist der Kläger der Urheber der „Kopfbilder“ als Werk der bildenden Kunst. Eine dreidimensionale Wiedergabe durch Aufkleben des Bildes auf das Architekturmodell ist nicht gegeben. Es handelt sich diesbezüglich weiterhin um eine zulässige zweidimensionale Wiedergabe. Eine plastische Umgestaltung des Werkes ist mit diesem Schritt nicht verbunden.

Richtig ist, dass die Beklagte das Werk des Klägers vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Schrankenregelung des § 59 UrhG greift vorliegend jedoch ein und erlaubt die diesbezügliche Nutzung des Werkes. Demnach dürfen öffentliche Werke durch Lichtbild vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Dies umfasst auch die Verbreitung zu gewerblichen Zwecken.

Das Ausschneiden und Aufkleben auf das Architekturmodell ist von dieser Regelung ebenfalls umfasst. Das reine Aufbringen auf einen dreidimensionalen Träger verletzt das Urheberrecht nicht, solange es nicht zur Bildung eines neuen einheitlichen Werkes kommt. Dies ist durch bloßes äußeres Aufkleben nicht gegeben. Das Werk wird hierdurch auch nicht geändert.

Der Sinngehalt des Werkes wird ebenfalls durch die bloße Wiedergabe des Lichtbildes oder die Verkleinerung nicht geändert. Mithin liegt auch kein Verstoß gegen das Änderungsverbot vor.

Fazit
Der BGH bleibt seiner großzügigen Rechtsprechung in Bezug auf die Nutzung öffentlich zugänglicher Werke treu. Er ermöglicht damit eine weitgehende Nutzung von öffentlichen Werken, unabhängig davon, ob dies privaten oder gewerblichen Zwecken dient. Die Gefahr von Abmahnungen, insbesondere von privaten Fotografien, ist damit deutlich reduziert worden, was Rechtssicherheit für die Verbraucher und Touristen schafft.

BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15


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