Fotos in eigener Cloud ist keine Urheberrechtsverletzung
Der bloße Upload von Bildern in eine vorhandene Internet-Cloud erfüllt nicht das Erfordernis der öffentlichen Zurschaustellung von Lichtbildern. Bei einer Cloud wird dem Nutzer ein virtueller Speicherplatz angeboten. Die dazu erforderlichen Speicherkapazitäten liegen oft nicht beim Betreiber sondern werden von diesem angemietet. Der Nutzer kann dann von mobilen Endgeräten auf diese Cloud zugreifen. Da allerdings nur der Nutzer selbst zugriffsberechtigt ist und niemand sonst Kenntnis der Dateninhalte der Cloud erlangt, fehlt es am Erfordernis der Öffentlichkeit. Es handelt sich bei einer Cloud vielmehr um eine private Speichernutzung im Internet ohne Zurschaustellung.
Sachverhalt
Der Beklagte erwarb von der Klägerin deren Festplatte über die Auktionsplattform ebay. Inhalt der Festplatte waren hunderte private Bilder der Klägerin aus dem Urlaub und sonstigen Lebensbereichen. Bereits kurz nach Inbetriebnahme der Festplatte meldetet der Beklagte einen Defekt und richtete sich an die Klägerin mit der Bitte um Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Klägerin reagierte zunächst nicht. Eine Rücksendung durch den Beklagten konnte, mangels bekannter Adresse der Klägerin, nicht erfolgen.
Per E-Mail forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Rückabwicklung auf. Sollte sich diese nicht bei ihm melden, stellte er die Veröffentlichung von einhundert Lichtbildern der Klägerin im Internet in Aussicht. Die Klägerin teilte die Adresse mit und stimmte einer Kaufpreisrückzahlung. Der Beklagte drohte bei Nichteinhaltung erneut damit, einige Bilder zu veröffentlichen.
Die Klägerin forderte den Beklagten außergerichtlich zur Unterlassung auf. Der Beklagte teilte daraufhin mit, dass einige hundert Bilder nunmehr in seiner Cloud seien. Die Klägerin behauptet, vor Verkauf der Festplatte, alle Daten gelöscht zu haben. Diese habe der Beklagte unberechtigt wiederhergestellt und diese in seiner Cloud veröffentlicht. Dort seien die Bilder dem Anbieter der Cloud zugänglich. Gegebenenfalls würden die Bilder auch Dritten gegenüber bekannt. Die Klägerin nahm den Beklagten daher auf Unterlassung in Anspruch.
Entscheidung
Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Landgericht Heidelberg sah unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen begründeten Unterlassungsanspruch der Klägerin.
Grundsätzlich erfüllt der Upload von Bildern das Erfordernis einer öffentlichen Zurschaustellung und ist nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Anderenfalls stellt es sich als Verstoß gegen § 97 Abs, 1 UrhG und § 22 KunstUrhG dar. Ein Anspruch der Klägerin besteht aber dennoch nicht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte Fotos ins Internet gestellt hat. Die bloße Androhung dies zu tun, führt noch nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Dies wäre nur bei einer erheblichen Ernsthaftigkeit der Drohung der Fall. Da der Beklagte aber bereits außergerichtlich erklärte, er habe nur gedroht, um das Geld zurückzuerhalten, war eine Erstbegehungsgefahr nicht mehr gegeben.
Insbesondere stellt der Upload von Bildern in die eigene Cloud keine zur Unterlassung berechtigende Handlung dar. Durch die Inanspruchnahme des virtuellen Speicherplatzes eines Cloud Anbieters werden die Daten lediglich in der Cloud selbst gespeichert. Der Anbieter selbst hat aus datenschutzrechtlichen Gründen selbst keinen Zugriff auf die Inhalte der Cloud. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Server oftmals nicht beim Anbieter physisch vorhanden sind, sondern weltweit vom Cloud Anbieter angemietet werden. Auch eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Einzig der Beklagte hatte Zugang zu seiner Cloud und kann darüber verfügen, ob und wie die Bilder weiter gegeben werden. Die abstrakte Gefahr eines Hackerangriffes und einer Veruntreuung der Bilder ist für einen Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht ausreichend. Dieser kann ebenso bei der Klägerin selbst eintreten und zu einer Verletzung des Urheberrechtes führen.
Fazit
Das Landgericht Heidelberg hat im Graubereich des Internets klargestellt, dass Clouddienste als private Speicherorte grundsätzlich nicht Ziel urheberrechtlicher Ansprüche sein können. Der Nutzer solcher Clouds dürfe darauf vertrauen, dass die Daten dort geschützt sind und ist als einzige Person nutzungsbefugt.
LG Heidelberg, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 1 O 54/15
Kommentare (1)
Finhiow
Dürfte die Handlung nicht strafbar sein? Wurde auch die Löschung der Bilder erstritten?
antworten