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Forderung der anticopy GmbH – keine Abmahnung

anticopy GmbH mach Schadenersatzanspruch aus Urheberrechtsverletzung geltend


Forderung der anticopy GmbH – keine Abmahnung

Uns geht ein Schreiben der anticopy GmbH, Wiedstr. 62, 41464 Neuss, zu, mit dem ein Schadenersatzanspruch aus Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Kundschaft der anticopy GmbH geltend gemacht wird.

Nach eigenen Angaben in diesem Schreiben gehört die anticopy GmbH zu den führenden Anbietern zur Ermittlung von Rechtsverstößen bezüglich urheberechtlich geschützten Bild- und Textmaterials im Internet. Zu diesem Zweck überwache die anticopy GmbH ständig die urheberrechtlich geschützten Werke ihrer Kundschaft im Internet. Bei dieser Überwachung sei festgestellt worden, dass der Adressat des Schreibens in unberechtigterweise näher bezeichnetes Bildmaterial im Internet veröffentlicht habe.

Bei diesem Bildmaterial handelt es sich um urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial. Dabei käme es für die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes bei Lichtbildern nicht auf die sog. "Schöpfungshöhe", also die Qualität des Fotos an - jedes Lichtbild genieße von Gesetzes wegen urheberrechtlichen Schutz.

Durch die unberechtigte Nutzung des bezeichneten Bildmaterials zur Bewerbung eines Internetangebotes verletzte der Empfänger des Schreibens der anticopy GmbH vorliegend die bestehende Rechte ihrer Kundschaft, insbesondere das Recht, das Bildmaterial öffentlich (insbesondere über das Internet) zugänglich zu machen (§ 19a UrhG).

Weiter stünde allein der Kundschaft der anticopy GmbH das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Urhebernennung) nach § 13 UrhG zu, welches missachtet würde.

Sodann ist in dem Schreiben der anticopy GmbH zu lesen:

Durch Ihre unerlaubte Verwendung haben Sie diese Rechte verletzt wodurch unserer Kundschaft ein Schadenersatzanspruch gemäß § 97 UrhG entstanden ist.

Diesen Anspruch hat uns unsere Kundschaft nun zum Zwecke der Durchsetzung in unserem Namen und auf unsere Kasse vertraglich am xx.yy.2016 abgetreten.

Diesen Anspruch geltend zu machen ist Zweck unseres heutigen Anschreibens an Sie. Dieser Schadenersatzanspruch setzt sich zusammen aus dem Schaden, den Sie durch unerlaubte Verwendung des Bildmaterials unmittelbar verursacht haben sowie aus den Aufwendungen, die hier erbracht werden müssen, um die Ersatzpflicht durchzusetzen.

Zur Berechnung des Schadens der durch die Verletzung unmittelbar entstanden ist, stellt § 97 Abs.2 mehrere Möglichkeiten zur Verfügung von denen wir die Berechnung einer sog. Abstrakten Lizenzgebühr wählen. Da es sich um eine abstrakte Bestimmung dessen handelt, was zwei vernünftige Parteien als Gegenleistung für eine Lizenzierung der Bildnutzung vereinbart hätten, kann der Schaden natürlich nur geschätzt werden. Dies stünde einem Gericht insofern nach § 287 ZPO zu.

Als objektive Grundlage für eine solche Schätzung wird in der Regel auf die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) zurückgegriffen. Für eine Bildnutzung zur Bewerbung eines Onlineverkaufsangebotes auf einer Unterseite einer Internetpräsenz für die Dauer von 3 Monaten liegt die danach fällige Lizenzgebühr bei mindestens 150 €. Für die Schadensberechnung ist es insoweit unerheblich, ob das illegal verwendete Bildmaterial nun eventuell kürzer als 3 Monate zu sehen war, weil es vorher vom Verletzer oder von eBay gelöscht wurde, da bei einer vorherigen Vereinbarung, zwei vernünftige Parteien natürlich über eine Gebühr für 3 Monate verhandelt hätten. Daher kann nur dieser Zeitraum für die abstrakte Berechnung maßgeblich sein. Hinzu kommt nach der MFM-Tabelle ein Zuschlag von 50% für die Nutzung in einem Online-Verkaufsangebot.

Außerdem fällt nach der Rechtsprechung auch grundsätzlich ein 100 %iger Aufschlag im Falle der fehlenden Urhebernennung an. Vorliegend haben Sie 1 Bild unerlaubt verwendet. Dafür ist ein entsprechender Betrag als abstrakte Lizenzgebühr anzusetzen. So ergibt sich folgende Rechnung 1 Bild x 150,00 EUR zzgl. 50 % für die Onlinenutzung ergibt 225,00 EUR, zzgl. weitere 100 % für die fehlende Urhebernennung ergibt die Summe von 450,00 EUR.

Daran ändert es grundsätzlich auch nichts, wenn Sie die Verletzungshandlung hier als Verbraucher (privater Verkäufer) begangen haben sollten. Die hier gerne eingewandten Rechtsprechungen verschiedener Gerichte, die für "Fotoklau durch Verbraucher auf eBay" wesentlich unter vorstehender Summe liegende Schadenersatzbeträge festgelegt haben, betrafen jeweils Fälle in denen lediglich einfache Schnappschüsse unerlaubt kopiert wurden, die nur den Schutz der "kleinen Münze" nach § 72 UrhG genießen. Ausdrücklich nicht, gilt diese Rechtsprechung für Lichtbildwerke gemäß § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG, die eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweisen, wie auch das vorliegende Bild dies tut. Gleichwohl machen wir im Geiste dieser Entscheidungen und gerade um ihren Einwänden vorzubeugen, ohne Anerkenntnis und Präjudiz für den Fall, dass die Angelegenheit hier streitlos und zügig aus der Welt geschafft wird und Sie fristgerecht (siehe nachstehend) Zahlung leisten, derzeit nur 60,00 EUR als Schaden für die reine Bildbenutzung geltend (zzgl. 60,00 EUR für die fehlende Urhebernennung).

Hinzu kommen als Schadensbetrag die durch Ihre Verletzungshandlung entstandenen Aufwendungen zur Verfolgung des dadurch geschaffenen Schadenersatzanspruches (Kosten der Ermittlung des Bildverstoßes und Ihrer Person, etc.pp.).

Ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage sowie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bieten wir Ihnen nach alledem an, die Angelegenheit zwischen Ihnen und uns durch Zahlung des Betrages von

160,00 EUR

zu erledigen. Dies mag geschehen, sofern der Betrag auf hiesigem Geschäftskonto bis spätestens zum

xx.yy.16

Auf die weitere, kostenauslösende anwaltlich und ggf. gerichtliche Durchsetzung vorstehender Ansprüche werden wir in diesem Fall verzichten. Andernfalls werden wir die bestehende Forderung in voller Höhe mit anwaltlicher und ggf. auch gerichtlicher Hilfe durchzusetzen haben. Da dies mit nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, die wir ebenfalls Ihnen zur Erstattung aufgeben müssten, gehen wir davon aus, dass Sie an einer solchen Eskalation kein Interesse haben.

Unklar bleibt unter anderem, warum vernünftige Parteien bei einem eBay- Angebot „natürlich über eine Gebühr für 3 Monate verhandelt hätten“; dies zumal die MFM- Tabelle auch eine Nutzungsdauer von einer Woche oder einem Monat ausweist. Gerade bei einem eBay-Angebot scheint eine kürzere Nutzungsdauer nicht unwahrscheinlich.

Wenn die anticopy GmbH weiter meint, ihr nicht genehme Rechtsprechung würde „lediglich einfache Schnappschüsse“ erfassen, ist dies natürlich der einfachste Weg, derartige z.T. auch obergerichtliche Entscheidung lapidar abzutun. Außerdem stellt sich die Frage, wer über die „Einfachheit“ der Bilder entscheidet. Die anticopy GmbH? Wenn man das dem uns vorliegenden Schreiben zugrundeliegende Lichtbild betrachtet, kann man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass auch hier nur ein „einfacher Schnappschuss“ vorliegt.

Eine Unterlassungserklärung fordert die anticopy GmbH für Ihre Kundschaft nicht ein.


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (2)

  • Wilma

    21 November 2017 um 10:41 |
    Seit 2015 schreibt mir die Anticopy. Bis ca. Mitte 2016.
    Die Anfangsforderung lag bei 1000,00 Euro für ein Bild eines Buches, Verkauf bei ebay. Dann wurde, ohne dass ich je irgendwie geantwortet oder reagiert hätte, auf 450,00 reudziert. Dann kam lange nichts mehr.
    Diese Woche kommt ein Schreiben eines RA aus Berlin, der sich auf diese Forderung von 450,00 zzgl. diverser Gebühren bezieht. Es liegt keine Vollmacht bei.
    Was macht man am besten? Ich bin nicht in der Lage, diesen Betrag zu begleichen.
    Danke

    antworten

  • Schultern

    15 September 2016 um 22:27 |
    Ich habe gerade so gar nicht den Eindruck, dass die Anticopy GmbH als Inkasso-Dienstleister zugelassen ist. Nett ist auch §4 der "AGB Forderungskauf":
    > Der Käufer zahlt dem Verkäufer als Kaufpreis
    > einen einmaligen Pauschalbetrag von 20 €/Bild, mit
    > dem die Abtretung vollständig abgegolten ist.
    Anticopy zahlt also einmal EUR 20,00 an den Urheber und verlangt beliebig oft für jede einzelne Kopie EUR 160,00.

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