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Filesharing und Verjährung

Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 30.06.2015, 42 C 740/14


Filesharing und Verjährung

Das Amtsgericht Bielefeld hat entschieden, dass die bei Verstößen gegen das Urheberrecht geltende Verjährungsfrist von drei Jahren auch für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz gilt. Diese Verjährung kann auch dann eintreten, wenn rechtzeitig abgemahnt wurde.

Im verhandelten Fall hatte der Kläger, Rechteinhaber eines Spielfilms, Peer-to-Peer-Netzwerke überwachen lassen, darunter auch BitTorrent. am 6. September 2010 wurde eine IP-Adresse registriert, die einen Film des Klägers bei BitTorrent eingestellt hatte. Gegenüber dem Landgericht Köln wurde die Gestattung erwirkt, beim Netzprovider Auskunft über den Anschlussinhaber zu erhalten. Im Anschluss daran wurde der Beklagte am 17. Dezember 2010 abgemahnt. In der Abmahnung wurde der Kläger als Rechteinhaber an dem illegal geteilten Film bezeichnet, außerdem darauf hingewiesen, dass man davon ausgehe, der Anschlussinhaber sei auch für die Rechteverletzung verantwortlich. Als Schadensersatz wurde eine fiktive Lizenzgebühr von 400 Euro erhoben. Eine fiktive Lizenzgebühr bedeutet im Falle einer Abmahnung, dass der Rechteinhaber einen Preis veranschlagt, den er verlangt hätte, wenn er die Einstellung der Datei in einer Tauschbörse genehmigt hätte. Zu diesen 400 Euro kamen noch Anwaltskosten, sodass der Gesamtbetrag der Forderung an den Beklagten 555,60 Euro betrug.

Der Beklagte hatte die Einstellung bei BitTorrent bestritten und den geforderten Betrag nicht gezahlt. Erst am 3. Januar 2014 wurde dann auf Antrag des Klägers ein Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 7. Januar 2014 zugestellt wurde. Der Beklagte war weiterhin zur Zahlung nicht bereit. Er argumentierte, dass die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2013 erreicht gewesen sei. Außerdem sei der Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert gewesen und die Anschlussermittlung durch die Klägerin fehlerhaft. Der Kläger hingegen argumentierte, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betragen würde und berief sich dafür auf § 102 Satz 2 des Urhebergesetzes.

Das Amtsgericht Bielefeld entschied nun, dass die Klage nicht begründet sei und der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. Die Forderungen des Klägers seien verjährt. Dies gelte sowohl für den Schadensersatz als auch für die Kosten der Abmahnung. Das Gericht begründete dies damit, dass die vom Kläger angenommene Verjährungsfrist von zehn Jahren nur dann gelte, wenn die Herausgabe des illegal erlangten Gutes möglich sei. Im Falle von Lizenzgebühren sei dies nur dann der Fall, wenn sie nicht fiktiv, sondern wirklich möglich seien, wenn also der Beklagte tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, das Recht für die Einstellung der Datei bei BitTorrent vom Rechteinhaber zu erwerben. Dem Beklagten habe es zudem an der für die zehnjährige Frist notwendigen Bereicherungsabsicht gefehlt, da die Zurverfügungstellung zum Download für Dritte nicht der Hauptzweck des illegalen Handelns gewesen sei, sondern nur billigend in Kauf genommen wurde. Deshalb sei die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten.

Der Mahnbescheid vom 07.01.2014 habe die Verjährung nicht gehemmt, da er nicht die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllte. So hätte im Bescheid jede der Forderungen einzeln geltend gemacht werden müssen, also der Schadensersatzanspruch, der Anwaltskosten und alle weiteren Auslagen. Die Beträge seien nämlich nicht Posten eines einheitlichen Anspruchs, sondern dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche aufgrund unterschiedlicher Grundlagen. Dies müsse dem Empfänger des Mahnbescheides auch erkennbar sein, was hier nicht der Fall gewesen sei. Zwar habe der Kläger den Mahnbescheid später noch ausreichend individualisiert, da sei die Verjährung aber bereits eingetreten gewesen, die Individualisierung somit hinfällig.

Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld schafft Personen Klarheit, die aufgrund der Benutzung von Tauschbörsen abgemahnt wurden. Zwar sind eine Abmahnung und die Erhebung fiktiver Lizenzgebühren in den meisten Fällen rechtens, zumal das Gericht sich in seinem Urteil nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob die Anschlussdaten korrekt ermittelt worden waren. Aber es wurde deutlich gemacht, dass die Verjährungsfrist in Tauschbörsen-Fällen grundsätzlich nur drei Jahre beträgt und auch für Schadensersatzforderungen nicht auf zehn Jahre ausgedehnt werden kann.

Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 30.06.2015, 42 C 740/14


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