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Filesharing: Koch Media GmbH nicht aktivlegitimiert

AG Esslingen sieht keine Aktivlegitimation der Koch Media GmbH bei Computerspiel „F1 2010“


Filesharing: Koch Media GmbH nicht aktivlegitimiert

Mit Urteil vom 22.12.2015 hat das Amtsgericht Esslingen zum Aktenzeichen 3 C 270/14 eine Klage der Koch Media GmbH, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann, auf Schadensersatz in Folge einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits war das Computerspiel „F1 2010“.

Seine Entscheidung stützt das AG Esslingen darauf, dass die Koch Media GmbH schon gar nicht zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche aktivlegitimiert sei.

Hervorzuheben ist weiter, dass das Gericht der Firma Koch Media auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, soweit ein Teil der Klageforderung durch Zahlung erledigt war. Wie, soweit uns bekannt, bei den Filesharing-Abmahnungen der rka-Rechtsanwälte üblich, ist in der ursprünglichen Abmahnung lediglich ein pauschaler Schadensersatzbetrag gefordert worden, hier in Höhe von 800,00 €. Weder in der sich an die Abmahnung anschließenden außergerichtlichen Korrespondenz noch in dem dann folgenden Mahnbescheid hat die Koch Media GmbH mitteilen lassen, woraus sich die geltend gemachte Forderung ergeben soll.

Erst nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid haben die rka-Rechtsanwälte für die Koch Media GmbH im Rahmen der Anspruchsbegründung dargestellt, worauf sich die Forderung(en) stützen. Sodann hat der Beklagte einen Teil der Forderung sofort anerkannt und nach § 93 ZPO beantragt, der klagenden Koch Media GmbH auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das AG Esslingen folgte unserer Rechtsauffassung, nach der der Beklagte ja zuvor überhaupt keine Möglichkeit hatte, sich zu den behaupteten Forderungen äußern zu können, versäumte es die Koch Media GmbH doch, die behaupteten Ansprüche in irgendeiner Form näher darzulegen.

Das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 22.12.2015, Az. 3 C 270/14, finden Sie nachfolgend im Volltext.


Aktenzeichen:
3 C 270/14

Verkündet am 22.12.2015


Amtsgericht Esslingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Koch Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Dr. Klemens Kundratitz und Stefan Kapelari, Lochhamer Straße.9, 82152 Planegg
- Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann, Johannes-Brahms-Platz 1,
20355 Hamburg, Gz.:

gegen

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Weiß & Partner, Katharinenstraße 16, 73728 Esslingen, Gz.: 1848/10 AB08 AB/fb

wegen Unerlaubte Nutzung urheberrechtlieh geschützter Werke

hat das Amtsgericht Esslingen durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 563,38 € bis zum 15.04.2014 und auf bis 500 € danach festgesetzt.


Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht.

Der Beklagte zahlte am 12.03.2014 368,00 € an die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die Fa. Codemasters Software Company Limited, UK (im folgenden: Fa. Codemasters) habe das Spiel "F1 2010" produziert und ihr für Deutschland eine exklusive Lizenz erteilt. Dies sei über einen Vertrag vom 09.03.2009 der Fa. Codemasters mit der Koch Media GmbH, Österreich, und einer anschließenden Übertragung von dieser auf die Klägerin auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vom Januar 2001 erfolgt.

Der Beklagte habe über seinen lnternetanschluß unerlaubt Dateien mit dem Computerspiel "F1 2010" oder Teile davon zum Herunterladen bereitgehalten.

Mit Schriftsatz vom 24.12.2013 reduzierte die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz der gerichtlichen Kosten zur Feststellung der IP-Adresse von 95,38 € auf 22,41 € und nahm die Klage in Höhe des Differenzbetrags zurück. Mit Beschluß vom 04.02.2014 erklärte sich das Amtsgericht Hamburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Esslingen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2014 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Abmahnkosten von 368 € für erledigt. Der Beklagte schloß sich im Termin vom 12.11.2015 der Erledigungserklärung an.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22,41 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 100 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30. November 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin sei nicht Schöpferin des Werks und habe nicht hinreichend dargetan, aktivlegitimiert zu sein. Soweit englischsprachige Texte zitiert würden, sei dieser Vortrag nach § 184 GVG nicht zu berücksichtigen. Überdies sei nicht ersichtlich, daß sich der Vertrag vom 09.03.2009 u.a. auf Deutschland als Vertragsgebiet erstrecke.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, weil sie nicht begründet ist.

Es läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §§ 97, 97 a UrhG hinsichtlich des Spiels "F1 2010" aktivlegitimiert wäre. Selbst wenn man unterstellt, daß die Fa. Codemasters das Spiel produziert hat, so läßt sich der Übergang entsprechender Rechte zum Vertrieb auf die Klägerin nicht nachvollziehen. Soweit die Klägerin auf den Vertrag vom 09.03.2009 verweist, so legte sie diesen nicht vor, sondern zitierte aus diesem nur einige Passagen in englischer Sprache und behauptete, das streitgegenständliche Spiel sei in "Schedule 1" des Vertrages näher gekennzeichnet und damit vom Vertrag erfaßt. Hiervon konnte sich das Gericht kein Bild machen, weil weder der Vertrag, noch "Schedule 1" vorgelegt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des genannten Vertrags, weil dessen Seite 2 nicht vorgelegt wurde. Auf diese Unzulänglichkeiten hatte der Beklagte bereits mit der Erwiderung vom 11.04.2014 hingewiesen.

Auch nach dem Termin vom 12.11.2015 wurden die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt, so daß auch kein Anlaß zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1,269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil unabhängig vom Bestehen des Anspruchs der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis erklärt hat und zuvor keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte. Zwar hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag im Schreiben vom 18.11.2010 einen Zahlbetrag verlangt, doch handelte es sich um einen Pauschalbetrag, der die exakte Höhe der Abmahnkosten folglich nicht erkennen ließ, so daß der Beklagte über deren Höhe zunächst nicht informiert war. Nach der Bezifferung erklärte er dann das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 05.03.2014, so daß ohne die Erledigungserklärung die Kosten insoweit nach § 93 ZPO zu verteilen wären. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 2006,773). Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage war nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO über die Kosten zu entscheiden, weil Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit von § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO fehlen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,713 ZPO.


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