Filesharing: Freifunk ohne Nebenwirkung
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 entschieden, dass ein Betreiber nicht für einen Filesharing-Verstoß haftbar gemacht werden kann, wenn sein Angebot darin besteht, einen kostenlosen sowie öffentlichen WLAN-Anschluss zur Verfügung zu stellen. In derartigen Fällen scheide die Haftung als Täter bereits deswegen aus, da nicht nur der Betreiber selbst, sondern vielmehr auch andere Personen Zugang zum Internet haben. Darüber hinaus komme auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht. Dem Betreiber seien Haftungsprivilegien zuzusprechen, da er als Access Provider fungiert, indem er ein öffentliches WLAN-Netz zur Nutzung anbietet. Ihm sei es auch nicht zuzumuten, die anderen Nutzer, die Zugriff zu seinem Angebot haben, zu überwachen. Des Weiteren könne von dem Anbieter auch nicht erwartet werden, so genannte DNS- bzw. Port-Sperren einzurichten, um die Verwendung insoweit einzuschränken. Er sei auch nicht dazu verpflichtet, eine Registrierungsfunktion einzurichten, um dementsprechend Vorkehrungen gegen Filesharing-Verstöße zu treffen.
Bei dem Kläger des Rechtsstreits handelte es sich um einen Betreiber eines öffentlichen Freifunk-Netzwerkes. Demgegenüber handelte es sich bei der Beklagten um die deutsche Marketing- und Vertriebsgesellschaft für Filme sowie das Fernsehprogramm. Vorprozessual hatte die Beklagte den Kläger bereits zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert. Ihrer Meinung nach wurde über das Netzwerk des Klägers gegen das Urheberrecht verstoßen, indem ein bestimmter Film heruntergeladen wurde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 forderte sie den Kläger darüber hinaus zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die behauptete Urheberrechtsverletzung soll sich am 2. Mai 2014 über eine Tauschbörse ereignet haben. Der Kläger wurde daraufhin durch das nach § 101 UrhG vorgesehene Auskunftsverfahren eindeutig ermittelt. Dieser war jedoch der Ansicht, dass er als Betreiber eines öffentlichen Netzwerkes weder als Störer noch als Täter haftbar gemacht werden könne. Ferner komme ihm die Privilegierung des § 8 TMG zu Gute. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 wandte sich die Beklagte von der Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche ab. Zuvor hatte der Kläger jedoch die Klageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht, die der Beklagten am 1. August 2014 zugestellt werden konnte. Darin hat er beantragt, festzustellen, dass von Seiten der Beklagten keinerlei Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können. Aufgrund der zeitlichen Überschneidung der einzelnen Schriftsätze hat der Kläger seine Klage unter Protest gegen die Kostentragungspflicht zurückgenommen. Nachdem die Beklagte zunächst die Abweisung der Klage beantragt hat, stellte sie nunmehr den Antrag, dem Kläger die angefallenen Kosten aufzuerlegen. Zur Begründung führte sie wiederum aus, dass der Kläger zumindest als Störer für die begangene Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden könne.
Obgleich der Kläger den Rechtsstreit vorab für erledigt erklärt hatte, musste das Gericht dennoch über die Kosten im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entscheiden. Das Amtsgericht Charlottenburg kam nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte, so dass sie vorliegend die Kosten zu tragen habe. Nach Meinung des Gerichts stand der Beklagten kein Anspruch wegen der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung zu. Streit entscheidende Vorschriften waren in diesem Zusammenhang die §§ 97, 97a, 101 UrhG. Zwar sei in dem Streit unstreitig gewesen, dass die Nutzungsberechtigung an dem heruntergeladenen Film zu dem besagten Zeitpunkt bei der Beklagten lag. Allerdings konnte sie hier insoweit keinen Nachweis darüber erbringen, dass dem Kläger eine täterschaftliche Begehung nachgewiesen werden konnte. Nach Meinung des Gerichts fehle es vorliegend bereits an einem substantiierten Tatsachenvortrag, der den Klägern eindeutig als Täter der Urheberrechtsverletzung identifiziere. Bei der Darstellung der Beklagten handle es sich vielmehr um eine reine Vermutung. Der Kläger sei darüber hinaus seiner sekundären Beweislast nachgekommen, da er darlegen konnte, dass zum fraglichen Zeitpunkt auch eine andere Person Zugang zu dem bereitgestellten Anschluss gehabt haben könnte, um die Rechtsverletzung zu begehen. Des Weiteren scheide auch die Haftung als Störer aus, da der Kläger vorliegend nicht adäquat kausal sowie willentlich einen Beitrag zur Begehung der Rechtsverletzung geleistet habe. Er habe auch nicht gegen besondere Prüfungspflichten verstoßen, indem er den Anschluss zur Verfügung gestellt hat. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG sei der Kläger insbesondere nicht dazu verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Indizien zu fahnden, die Rückschlüsse auf eine Rechtsverletzung zulassen würden.
AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14