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Filesharing; Entfallen des Verbietungsrechts

Bei unerlaubtem Filesharing sind die Rechte einer ausländischen Produktionsfirma in Deutschland beschränkt


Filesharing; Entfallen des Verbietungsrechts

Laut Beschluss des Oberlandesgerichts Köln darf an eine kanadische Produktionsfirma keine Auskunft über die Inhaber der IP-Adresse gegeben werden, mittels derer unerlaubtes Filesharing betrieben wurde. Nach deutschem Recht hat eine Produktionsfirma an einem Film keinen Urheberrechtsanspruch, sondern lediglich ein von den Urhebern eingeräumtes Verwertungsrecht. Ein eigenes materielles Interesse an einer Rechtsverfolgung konnte die Produktionsfirma jedoch nicht nachweisen.

Dem hier zu entscheidenden Fall war der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. 02. 2014, Az. 204 O 24/14 vorausgegangen. Aufgrund § 101 Abs. 9 UrhG wurde hier zugunsten der kanadischen Produktionsfirma entschieden. Die Identität derjenigen Person sollte hier herausgegeben werden, der am 09. 02. 2014 um 10:12:30 Uhr (CET) die IP-Adresse 217.253.147.18 zugewiesen war. Gegen diesen Beschluss hat hat der Betreiber der Internet-Tauschbörse Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Die kanadische Produktionsfirma habe keine Aktivlegitimation, könne also die Herausgabe der Identität nicht verlangen. Außerdem sei das Filesharing nicht in gewerblichem Ausmaß betrieben worden.

Das Oberlandesgericht Köln hat diese Beschwerde für zulässig erklärt. Die Gestattungsanordung des Landgerichts Köln habe die Tauschbörse in ihren Rechten verletzt. Der kanadischen Produktionsfirma fehle es in der Tat an der Aktivlegitimation. Die Beschwerde hat entsprechend Erfolg. Den Wert des Beschwerdeverfahrens von 815,00 EUR hat die Beklagte, also die Produktionsfirma zu tragen.

Konkret ging es um den Film „Reasonable Doubt“, der am 09. 02. 2014 unter vorgenannter IP-Adresse auf der Internet-Tauschbörse angeboten worden war. Die in Vancouver, Kanada, ansässige Produktionsfirma hatte im vorangegangenen Fall auf Herausgabe der Identität des Anbieters geklagt, um rechtliche Schritte wegen Urheberrechtsverletzung einleiten zu können. Aufgrund § 101 Abs. 2 UrhG ist dieser Schritt nötig, um zunächst festzustellen, ob die Voraussetzungen eines Unterlassungs- und Schadenersatzanspruchs auf der Grundlage von § 97 UrhG überhaupt gegeben sind. Das Landgericht Köln hat dem entsprochen, wogegen die Tauschbörse nun mit den vorgenannten Gründen Beschwerde eingelegt hat.

Zur Vermarktung und Verwertung des Films in Deutschland hatte die kanadische Produktionsfirma ihre Rechte an Dritte weitergegeben. Ihre Aktivlegitimation hätte sie in diesem Fall also ohnehin verloren. Als sie das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen hatte, erlosch entsprechend die Aktivlegitimation und jegliches Verbietungsrecht.

Die kanadische Produktionsfirma habe nun nachweisen wollen, dass sie in der Tat noch eine Aktivlegitimation besitze. Sie brachte mittels Belegen vor, dass sie für Produktion und Finanzierung des betreffenden Films verantwortlich gezeichnet hat. Ihrer Meinung nach sei sie also Urheber des Films, weshalb sie unabhängig von der Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte weiterhin eine Aktivlegitimation besitze.

Das deutsche Recht widerspricht dieser Annahme jedoch. Danach liegt im Fall einer Filmproduktion das Urheberrecht bei den an der Herstellung des Films beteiligten Schöpfern, also dem Regisseur, den Schauspielern und so weiter. Eine Produktionsfirma als Geldgeber kann nach deutschem Recht nicht als Urheber eines Werks bezeichnet werden. Entsprechend ist Urheber eines Buches auch der entsprechende Autor, nicht der Verlag.

Zudem konnte das Oberlandesgericht Köln auch nicht feststellen, dass im verhandelten Fall ideelle Interessen der Produktionsfirma, die über die Interessen der Filmurheber hinausgehen würden, verletzt worden sind. Entsprechend wurde das Urteil des Landgerichts Köln kassiert. Die Online-Tauschbörse muss die Identität des Filesharers nicht herausgeben.

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 W 14/15


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