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Domain-Registrar haftet für Rechtsverstöße wie Host-Provider

LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15


Domain-Registrar haftet für Rechtsverstöße wie Host-Provider

Die Störerhaftung eines Domain-Registrars ist gegeben, wenn er nach einer Beanstandung wie ein Host-Provider seine Prüfpflichten verletzt. Das LG Köln zog den Vergleich zum Host-Provider, indem es die Entscheidung des BGH vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10) zitierte.

Die Antragstellerin beanstandete einen Text und ein Video mit angeblich unwahren Äußerungen, welche auf der Internetseite unter der vom Antragsgegnerin zu 4) registrierten Domain veröffentlicht wurden. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Domain-Registrar Widerspruch einlegte.
Die Antragstellerin forderte zunächst den Domain-Registrar zur Löschung der Inhalte auf und beschrieb, warum die Behauptungen unwahr seien. Das Schreiben leitete die Antragstellerin zur Stellungnahme an einen anderen Antragsgegner weiter. Als Reaktion kam der Hinweis, dass die Aussagen der Wahrheit entsprächen. Weitere Korrespondenz erfolgte nicht, außer dass der Domain-Registrar der Antragstellerin mitteilte, eine Löschung komme nicht in Frage. Die Antragstellerin mahnte sodann den Domain-Registrar ab und ersuchte – als das erfolglos blieb – einstweiligen Rechtsschutz.

Domain-Registrar kann sich nicht so einfach aus der Haftung entlassen

Das LG Köln bestätigte die einstweilige Verfügung und kam im Ergebnis zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin und (unzulässigen) Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Anwendbar seien die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur (Störer-)Haftung eines Host-Providers (BGH VI ZR 93/10). Demnach besteht zwar keine allgemeine Prüfpflicht des Domain-Registrars in Bezug auf rechtsverletzende Inhalte auf der von ihm registrierten Domain. Wird er aber auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er tätig werden, sofern die Beanstandung hinreichend konkret gefasst ist, wenn also der Rechtsverstoß aufgrund der Behauptungen unschwer bejaht werden kann. Die Beanstandung muss an den für den Online-Eintrag Verantwortlichen zur Stellungnahme weitergeleitet werden, was vorliegend auch geschehen ist.
Als Domain-Registrar ermögliche er Dritten Äußerungen im Internet, so das Landgericht. Ab Kenntnis von den rechtswidrigen Äußerungen sei es ihm möglich und zumutbar, diese zu löschen. Unter den weiteren Voraussetzungen der Störerhaftung hafte der Domain-Registrar daher. Der nach der hinreichend konkreten Beanstandung erforderlich gewordenen Prüfpflicht der Antragsgegnerin zu 4) sei diese nicht nachgekommen. Eine wirkliche Stellungnahme durch den Verantwortlichen sei nach der Weiterleitung der Beanstandung durch den Domain-Registrar sei nicht erfolgt. Vielmehr beschränkte sich der Verantwortliche auf den Hinweis, dass die Äußerungen wahr gewesen seien. Ein substantiiertes Inabredestellen, wie es der BGH in seiner damaligen Entscheidung gefordert hatte, sei demnach nicht erfolgt. Doch die Störerhaftung hätte auch bestanden, wenn der Verantwortliche die Beanstandung substantiiert bestritten hätte. Denn dann hätte der Domain-Registrar wiederum der Antragstellerin als Betroffene Gelegenheit geben müssen, dem Bestreiten zu entgegnen und gegebenenfalls Beweise für die Beanstandung einzureichen. Eine weitere Prüfung sei nur dann nicht notwendig gewesen, wenn die Antragstellerin die Entgegnung oder das Erbringen von Nachweisen verweigert hätte. Jedenfalls habe sich der Registrar nicht mit dem Verweis auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Sachlage aus der Verantwortung nehmen dürfen. Im Ergebnis habe er also seine Prüfpflichten verletzt und müsse einen Unterlassungsanspruch gegen sich gelten lassen.

LG Köln, Urteil vom 13.05.2015, Az. 28 O 11/15


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