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Beweisverwertungsverbot bei Filesharing?

AG KO, 411 C 250/14


Beweisverwertungsverbot bei Filesharing?

Das Amtsgericht in Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 24.11.2014 unter dem Az. 411 C 250/14 entschieden, dass eine Auskunft der Deutschen Telekom AG, die gegen das Datenschutzrecht verstößt, zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das ist zum Beispiel (wie hier) dann der Fall, wenn der Beklagte nicht Kunde der Deutschen Telekom, sondern eines Resellers ist, gleichwohl die Telekom Auskünfte erteilt hat. In diesem Fall hätte sich der richterliche Gestattungsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Reseller richten müssen.

Das stellte das AG Koblenz in einem Hinweisbeschluss fest.
Die vorliegende Klage sei bereits wegen des Datenschutzverstoßes nicht begründet, so das Gericht. Entscheidend sei, dass die streitgegenständliche IP-Adresse durch einen Verstoß gegen den datenschutzrechtlichen Teil des TKG ermittelt worden sei. Damit sei das Persönlichkeitsrecht des Beklagten verletzt worden. Dieser Verstoß begründe ein Verwertungsverbot des illegal erlangten Beweismittels.

Das AG Koblenz wies die Parteien darauf hin, dass die Ermittlung der Anschlussdaten wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung in einem zweistufigen Verfahren erfolge: Zunächst müsse der Netzbetreiber (der so genannte Access-Provider oder Diensteanbieter) über die vom Verletzten genannte IP-Adresse die Benutzerdaten des mutmaßlichen Urheberrechteverletzers ermitteln. Zuständiger Provider sei im vorliegenden Fall die Deutsche Telekom AG.
Im zweiten Schritt müsse der Netzbetreiber anhand seiner Daten den Anschluss einem Teilnehmer zuordnen und die entsprechenden Daten an den Rechteinhaber übermitteln.
Insoweit liege eine richterliche Genehmigung der Übermittlung durch die Deutsche Telekom AG in Form eines Beschlusses des LG Köln vor. Ungeachtet dessen verstoße die Übermittlung gegen das Datenschutzrecht, ohne durch den richterlichen Beschluss abgedeckt zu sein. Denn die Erhebung der Daten des Teilnehmers erfolge nicht primär durch den Zugangsprovider, sondern durch den einen Reseller, also einen Vertragspartner. Ein solcher Reseller, der regelmäßig nicht die Deutsche Telekom AG ist, sondern eine rechtlich selbständige Konzerntochter oder ein Drittanbieter, erbringe als der Vertragspartner des Endkunden den Internetzugang als Leistung in seinem Namen und nutze hierzu nur die Telekommunikationsnetze des Netzbetreibers.
Es bestehe nur zwischen Reseller und Endkunden überhaupt eine vertragliche Beziehung.
Nach der Grundlage des § 111 TKG habe der Reseller die Daten zu erheben und an die Telekom zu übermitteln.
Auskünfte dürfen nach § 112 TKG nicht an private Stellen übermittelt werden.
Zulässig wäre lediglich die Mitteilung von Namen und Anschrift des Resellers durch den Netzbetreiber. Es müsste dann der Reseller die Auskunft über die Anschlussdaten erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 101 UrhG vorliegen, d.h. wenn diese Auskunft gerichtlich genehmigt wurde. Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich der Gestattungsbeschluss nur gegen die Deutsche Telekom AG richte.

Die Beauskunftung sei daher rechtswidrig und verstoße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Gleichzeitig impliziere dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, aus der ein Verwertungsverbot bezüglich der rechtswidrig erlangten Daten folge.

Entgegenstehende schutzwürdige Interessen seien hier nicht gegeben. Zwar sei der Verletzer nicht schutzwürdiger als die Klägerin. Doch deren Recht als urheberrechtliche Rechtsgutträgerin müsse auf dem durch den Hinweisbeschluss aufgezeigten Weg geltend gemacht werden, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Das ergebe sich aus dem erheblichen Gewicht, das ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch widerrechtliche Auskünfte darstellt.

Das Gericht beabsichtige daher, seine Entscheidung nach den vorstehenden Ausführungen zu treffen. Die Parteien erhalten die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme unter Fristsetzung.

Amtsgericht Koblenz, Beschluss vom 24.11.2014, Az. 411 C 250/14


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