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Berechnung von Abmahnkosten und Schadenersatz für illegalen Spiele-Download

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019, Az. 6 O 313/18


Berechnung von Abmahnkosten und Schadenersatz für illegalen Spiele-Download

Das Landgericht Frankenthal entschied am 12.03.2019, dass für die Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten § 97 a UrhG n.F. gelte. Der Streitwert sei bei 1.000 EUR gedeckelt, woraus sich eine Abmahngebühr von 124 EUR ergebe. Außerdem könne die pauschale Berechnungsmethode für den Schadensersatz bei illegalem Download von Musikstücken nicht auf Computerspiele übertragen werden. Vielmehr müsse die Berechnungsmethode für die illegale Nutzung von Fotos zugrunde gelegt werden, also Wert des Spiels zuzüglich eines 100%igen Verletzerzuschlags.

Wie hoch dürfen Abmahnkosten und Schadenersatz bei illegalem Spiele-Download sein?
Die Klägerin produzierte und vertrieb PC-Spielen. Beklagte waren die Inhaber eines Internetanschlusses und deren Sohn. Der Rechtsstreit drehte sich um das Filesharing des Spiels „Saints Row IV“. Das Spiel wurde im August 2012 erstmals veröffentlich. Unmittelbar danach tauchten in P2P-Netzwerken Raubkopien zum Filesharing auf. Der Sohn der Beklagten lud das Spiel mehrfach herunter. Die Klägerin mahnte die Beklagten ab und forderte sie zu einer Unterlassungserklärung auf. Diese erfolgte nicht. Im Rahmen eines späteren Mahnverfahrens wurde die Sache an ein Amtsgericht abgegeben. Dieses verurteilte die Beklagten zur Zahlung von rund 280 EUR. Hiergegen ging die Klägerin in Berufung und verlangt ca. 980 EUR. Außerdem machte sie Schadenersatz auf Grundlage der sog. Lizenzanalogie geltend, legte also eine fiktive Lizenzgebühr zugrunde.

Gegenstandswert von max. 1.000 EUR
Das Landesgericht Frankenthal entschied, dass die Klägerin nicht mehr als 124 EUR für die anwaltliche Abmahnung verlangen könne. Denn für die Abmahnung gelte § 97 a UrhG n.F. Danach sei der Gegenstandswert gegenüber natürlichen Personen auf 1.000 EUR beschränkt. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Download aufgrund gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit angeboten werde. Diese Ausnahme greife vorliegend aber nicht.

Massenabmahnungen brauchen keinen höheren Gegenstandswert
Der Gegenargumentation der Klägerin folgte das Gericht nicht. Sie argumentierte, dass damit ihre Tätigkeit nicht kostendeckend möglich sei. Das Gericht befand, dass es sich bei professionalisierten Abmahnungen um ein Massengeschäft handele mit vorformulierten, standardisierten Schriftsätzen. Dies war auch dem Gesetzgeber bekannt. Gerade deswegen sei der Streitwert in § 97 a UrhG n.F. auch bei 1.000 EUR gedeckelt worden.

Keine Lizenzanalogie zur Berechnung des Schadenersatzes
Auch stehe der Klägerin ein weit geringerer Schadenersatzanspruch zu, so das Gericht weiter. Denn der Download eines Computerspiels über ein Filesharing-Netzwerk sei nicht vergleichbar mit der kostenlosen Verbreitung, auf dem die fiktive Lizenzgebühr basiere. Damit verlöre die Klägerin jegliche Möglichkeiten der Vermarktung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte. Ihr gesamter Kundenkreis wäre in die Lage versetzt, das Werk risikolos auf legalem Wege zu erlangen. Zeitgleich würde sie eingestehen, dass mit dem Werk keinerlei Einnahmen zu erzielen seien. Allerdings habe die Verbreitung per Filesharing gerade nicht derartige Folgen. Insbesondere werde damit nicht erklärt, dass das PC-Spiel wertlos sei. Vielmehr sei aus derartigen Netzwerken gerade das Gegenteil bekannt. Dort lassen sich insbesondere hochwertige Spiele finden. Auch brächten Filesharing-Netzwerke eine nicht zu unterschätzende Werbewirkung mit sich.

Keine pauschale Schadensberechnung wie bei Musik
Das LG war auch nicht von der pauschalen Berechnungsmethode (pauschaler Betrag von 1.000 EUR oder Multiplikation pro illegalem Download) der Klägerin überzeugt. Denn diese für den Musikbereich entwickelte Berechnungsmethode basiere darauf, wie häufig Dritte in Tauschbörsen theoretisch auf die Titel zugreifen könnten. Die Übertragung der Rechtsprechung von Musiktiteln auf Computerspiele überzeuge aber nicht. Die Downloadgeschwindigkeit eines Musiktitels auf Grund des relativ geringen Datenvolumens sei vergleichsweise schnell sei. Dies gelte nicht für Computerspiele. Diese bräuchten aufgrund des hohen Volumens sehr viel längere Zeiträume.

Berechnung analog Verletzung von Bildrechten
Das Gericht befand, dass nur die Schätzung des Mindestschadens als Berechnungsmethode in Frage komme. Hierbei habe es sich an den Grundsätzen bei Verletzungen von Fotorechten zu orientieren. Es werde also der Kaufpreis des Spiels zum Verletzungszeitraum zu Grunde gelegt und mit einem 100%-igen Verletzerzuschlag versehen. Somit werde auch eine Überkompensation vermieden. Das Spiel habe einen Wert von 30 EUR gehabt. Zuzüglich des Verletzerzuschlages sei der Klägerin somit ein (lizenzanaloger) Schadenersatz von 60 EUR zuzusprechen.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 12.03.2019, Az. 6 O 313/18


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