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Angebot eines Musikalbums = EUR 2.400 Schadensersatz

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15


Angebot eines Musikalbums = EUR 2.400 Schadensersatz

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juli 2015 entschieden, dass es im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung, die über das Internet begangen wird, bezüglich der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend ist, wenn sich der mögliche Täter dadurch entlasten möchte, ausschließlich konkrete Personen zu benennen, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss haben. Vielmehr müsse der Vorwurf dadurch entwertet werden, ob und wer an dem Tag der Verletzung tatsächlich das Internet genutzt hat. Insoweit treffe den Anschlussinhaber eine Recherchepflicht. Der Inhaber müsse insoweit konkret darlegen, wer ansonsten als Täter in Betracht kommen könnte. Kommt er seiner sekundären Darlegungslast jedoch nicht vollumfänglich nach, findet die gesetzliche Vermutung Anwendung, wonach der Inhaber als Verletzer anzusehen ist.

Dem Rechtsstreit lag folgender Tatbestand zu Grunde:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin von Tonträgern. Nachdem sie eine spezialisierte Firma beauftragt hatte, konnte diese feststellen, dass ein Musikalbum über das Internet zum Download angeboten worden ist. Dabei erfolgte die Verbreitung ohne die Zustimmung der Klägerin. Als Herstellerin von Tonträgern stehen ihr an dem Musikwerk die ausschließlichen Verwertungsrechte zu.

Im Folgenden konnte der Beklagte als Inhaber des Anschlusses von der Klägerin ermittelt werden. Daraufhin wurde er von dem Klägervertreter abgemahnt. Im Wege der Lizenzanalogie verlangte die Klägerin sodann von dem Beklagten Zahlung eines Schadensersatzes. Ebenfalls machte sie die Erstattung der Kosten, die durch die Abmahnung entstanden sind, gelten. Der Beklagte beantragte demgegenüber, die Klage abzuweisen. Nach seinem Vortrag entspräche das Musikwerk gar nicht seinem individuellen Musikgeschmack. Ferner habe nicht nur er, sondern auch seine Frau, die über einen eigenen PC verfügt, Zugang zu dem Internet. Weiterhin sei der Zugang auch für die beiden erwachsenen Kinder sowie ihre Lebensgefährten verfügbar. Der Beklagte behauptete, dass an dem Verletzungstag ein gemeinsames Kochen stattgefunden habe.

Das Amtsgericht gab der Klage im Ergebnis jedoch statt. Nach Auffassung des Gerichts sei der Schadensersatzanspruch im Sinne von § 97 Abs.2 S.1 UrhG und der Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnung gemäß § 97 a Abs.1 UrhG begründet. Der Klägerin stehe der Schadensersatz in Höhe der geltend gemachten Lizenzanalogie zu, da das Musikwerk über den Internetanschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Bei der Klägerin handle es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Musikalbum. Zweifel an der Inhaberschaft sein auch bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung über seinen Vertreter abgegeben hat.

Es seien keine Fehler ersichtlich, die Anhaltspunkt dafür bieten würden, dass die Verletzung nicht über den Internetanschluss des Beklagten begangen worden ist. Dafür spreche bereits, dass der Beklagte das Musikalbum mehrfach zum Download angeboten hat. Daher spreche auch die Vermutung zunächst dafür, dass der Beklagte die Verletzung tatsächlich vorgenommen hat. Dafür sei erforderlich, dass auf einem internetfähigen Gerät eine entsprechende Filesharing-Software installiert worden ist. Denn nur darüber könne an einer Tauschbörse teilgenommen werden. Dass der Beklagte nach der gesetzlichen Vermutung als Täter zu behandeln ist, könne er dadurch entgegnen, dass er einen anderen Geschehensablauf darlegt, nach dem die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Handlung vorgenommen hat.

Indem der Beklagte lediglich mitgeteilt hat, dass sowohl seine Ehefrau als auch die beiden erwachsenen Kinder inklusive ihrer Lebensgefährtin neben ihm Zugang zu dem Internet haben, reicht dies nach Auffassung des Amtsgerichts nicht aus, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Denn der Beklagte habe dadurch lediglich vorgetragen, dass andere Personen seinen Anschluss nutzen könnten. Dies erreiche allerdings nicht aus, um die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Täters zu konstruieren. Es sei insoweit nicht ersichtlich, wer überhaupt konkret als Täter in Betracht kommen könnte. Folglich bleibe es bei der gesetzlichen Vermutung, wonach der Inhaber des Anschlusses auch der Verletzer ist.

AG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2015, Az. 10 C 20/15


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