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Amazon-Händler haften für automatische Zuordnung fremder Produktbilder

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18


Amazon-Händler haften für automatische Zuordnung fremder Produktbilder

Über einen Programmalgorithmus bei Amazon werden Angebote aus allen auf der Handelsplattform hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Produkt mit fremden Produktbildern dargestellt werden kann. Das OLG Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 18.03.2021 nun klargestellt, dass es den Händlern zuzumuten ist, ein für längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen bei der Bebilderung vorgenommen worden sind. Aufgrund der Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das OLG nun mit Beschluss gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verhängt.

Hintergrund
Die Parteien sind Mitbewerber und bieten auf Amazon.de Druckertoner sowie Druckertinte an. In der Vergangenheit hatte sich die Antragsgegnerin bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau wurde dies der Antragsgegnerin zunächst untersagt. Dennoch hat die Antragsgegnerin in der Folgezeit erneut lediglich Druckertinte ohne Originalverpackung angeboten, diese aber mit dem Bild des Antragstellers, der das gleiche Produkt nur mit Originalverpackung angeboten hat, beworben. Aufgrund dieses erneuten Verstoßes gegen die Verpflichtung beantragte nun der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen.

Antragsgegnerin berief sich auf Unverschulden
Bei dem Einstellen ihres Angebots auf Amazon hatte die Antragsgegnerin das Bild eines Toners ohne Originalkarton mit der richtigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) für ihr Produkt “Originalware neutral unverpackt“ übermittelt. Dennoch wechsele das Bild immer wieder, so dass einmal das von ihr eingefügte Bild zu sehen war, zu einem anderen Zeitpunkt hingegen ein Bild eines Toners mit Originalkarton. Damit hatte die Antragsgegnerin zwar grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Bild hinterlegt, das System hat dieses allerdings willkürlich mit denen des Antragstellers versehen. Da die Antragsgegnerin hiervon erst spät Kenntnis genommen hat, berief sie sich auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Dies jedoch vergebens.

Keine Entlastung, da willkürliche Bebilderung bekannt war
Die Vorinstanz hat den Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen, allerdings war die hierauf folgende Beschwerde vor dem OLG mit Erfolg. Dieses war der Auffassung, die Antragsgegnerin habe schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Der Verweis des Antragsgegnerin darauf, dass die Zuordnung der gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßende Abbildung zu ihrem Angebot ohne ihr Zutun willkürlich durch den Programmalgorithmus von Amazon erfolgt sei, entlaste sie nicht, so der Senat. Insbesondere könne sie sich nicht darauf berufen, erst jetzt von diesem Algorithmus erfahren zu haben. Denn diese Funktion sei bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen. Demnach habe die Antragsgegnerin damit rechnen müssen, dass der Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern jeweils ein beliebiges auswähle und damit auch ihr eigenes Angebot mit einer Abbildung von originalverpackten Tonern versehen werden könne.

Ständige Überprüfung ist Händlern zuzumuten
Nach Auffassung der Richter sei einem Händler grundsätzlich zuzumuten, ein für längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Vorliegend sei die Antragsgegnerin dieser Prüfungspflicht in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Bei einer regelmäßigen Überprüfung des Angebots nach dem Einstellen hätte sie festgestellt, dass neben ihrem eigenen Angebot für unverpackte Ware neben dem von ihr selbst hochgeladenen Bild auch noch solche anderer Händler erschienen. Aus diesen Gründen hätte die Antragsgegnerin ihr Angebot – jedenfalls unter dieser ASIN – löschen müssen, so das Gericht.

Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro schien angemessen und notwendig
Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners in die Erwägung einzustellen (BGH GRUR 2017, 318 - Dügida).

Die Richter waren der Auffassung, dass auf dieser Grundlage und mit Blick auf den Streitwert des Eilverfahrens (6.000 Euro) für die mit dem vorliegenden Ordnungsmittel-Antrag geltend gemachte erstmalige Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angemessen, aber auch notwendig sei. Der Antragsteller selbst habe lediglich ein „empfindliches Ordnungsgeld“ beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass ein höheres Ordnungsgeld angemessen wäre, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.


Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.03.2021, Az. 6 W 8/18


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