• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

AGB-Klau vom Rechtsanwalt - zur Beweislast

AG Kassel, 410 C 5684/13


AGB-Klau vom Rechtsanwalt - zur Beweislast

Am 5. Februar hat sich das Amtsgericht Kassel durch Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Darlegungslast bei einem Rechtsanwalt zu stellen sind, der in dem Verfahren vorgetragen hat, der Urheber von AGB zu sein. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen ehemaligen Rechtsanwalt, der im Rahmen dieses Rechtsstreits aufgrund einer Urheberrechtsverletzung Schadensersatz begehrte. Während seiner Tätigkeit als Advokat betrieb er die Sozietät mit der in dem Rechtsstreit für ihn tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten. Die Rechtsanwaltssozietät befand sich zum Zeitpunkt des streitigen Verfahrens in der Insolvenz. Der Beklagte hatte dem Kläger außergerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 800 € gezahlt, ohne damit jedoch eine Rechtspflicht anerkennen zu wollen. Der Kläger verrechnete diesen Betrag mit dem angefallenen vorgerichtlichen Kosten für seine Verfahrensbevollmächtigte.

Der Kläger behauptete, die AGB entwickelt zu haben, die von dem Beklagten im Hinblick auf seinen Internetshop genutzt wurden. Obgleich das Insolvenzverfahren über die Sozietät eröffnet worden ist, ist der Kläger der Ansicht gewesen, dass er selbst die in Rede stehenden urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen könne. Er verwies insoweit auf einen Schriftsatz vom Insolvenzverwalter.

Der Beklagte hingegen war ich, dass der Klägern nicht berechtigt sei, die von ihm geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Dies sei aufgrund des schwebenden Insolvenzverfahrens nicht möglich. Des Weiteren sei der Kläger auch nicht hinreichend seiner Darlegungslast nachgekommen, insoweit könne für AGB keine Lizenzgebühr verlangt werden. Die vorgerichtliche Zahlung sowie deren Verrechnung sei keine Leistungszweckbestimmung.

Das Amtsgericht Kassel wies die Klage im Ergebnis als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts sei der Vortrag des Klägers im Hinblick auf seine geltend gemachte Urhebereigenschaft nicht schlüssig vorgetragen worden. Nach der juristischen Definition ist als Urheber derjenige anzusehen, der ein Werk durch einen Realakt erschaffen hat. Bei einem Text könne jedoch nicht von einer einzelnen Handlung die Rede sein, da schriftliche Formulierungen in der Regel das Ergebnis von längeren Überlegungen seien. Bei solchen Texten, die urheberrechtsschutzfähig sind, müsse man dahingehend eine Einschränkung machen, dass sie aufgrund eines speziellen Anlasses erstellt werden. Grundlage sei regelmäßig ein konkretes Mandat für den Rechtsanwalt.

Der Anspruch des Klägers bestehe jedoch nicht, da er im Hinblick auf die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dargetan hat, unter welchen Bedingungen er sie erschaffen hat. Das Gericht habe bereits in der Ladungsverfügung durch Hinweis darauf aufmerksam gemacht, dass die Darstellungen des Klägers seiner Darlegungslast nicht genügen. Seine Prozessbevollmächtigte erklärte daraufhin lediglich, dass der Kläger seit dem Jahr 2006 oftmals Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mandanten entworfen habe. Der Kläger hat es darüber hinaus jedoch versäumt zu erklären, wann er die streitgegenständlichen AGB tatsächlich erstellt hat. Dies sei vorliegend jedoch notwendig gewesen, da AGB nicht als individuelle Schöpfung eines einzelnen Advokaten eingeschätzt werden dürfen. Die Entstehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf eine umfassende juristische Sammlung von Formularbüchern oder Rechtsprechungsentscheidungen zurückzuführen, die jedermann frei zugänglich sind, so dass die Entwicklung insofern keine Einzelleistung darstellt. Damit nunmehr eine eigene schöpferische Leistung bejaht werden kann, hätte der Kläger darlegen müssen, ob und in welchem Umfang er auf die juristischen Sammlungen zurückgegriffen hat. Dies sei deswegen unabdingbar, um mögliche Neuformulierungen, die tatsächlich vom Kläger entwickelt worden sind, herauszufiltern.

Darüber hinaus sei die Klage schon deswegen zurückzuweisen gewesen, da der Kläger seine Aktivlegitimation für das Verfahren nicht hinreichend erörtert hat. Durch das Insolvenzverfahren sind sämtliche Rechte sowie Gegenstände auf den Insolvenzverwalter übertragen worden. Dazu zählen auch Urheberrechte, unabhängig davon, ob diese von einem einzelnen Sozietätsmitglied erworben worden sind. Allerdings wird das Urheberrecht der gesamten Sozietät zugerechnet. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 706 BGB sowie dem Grundsatz, dass ein Gesellschafter mit der Gesellschaft nicht in ein Konkurrenzverhältnis eintreten darf. Etwas anderes gilt nur, wenn die durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt worden ist. Da der Kläger weder einen Gesellschaftsvertrag vorlegen konnte noch seinen Vortrag dahingehend erweitert hat, dass er alleine forderungsberechtigt ist, ging das Gericht davon aus, dass die Sozietät Rechtsträgerin der Urheberrechte ist. Dementsprechend sei der Kläger nicht alleine forderungsberechtigt.

AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015, Az. 410 C 5684/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland