Abmahnung Popcorn Time und cuevana.tv
Kaum ist die Abmahnwelle der Kanzlei Urmann und Collegen für die Firma The Archive AG auf der Streaming Plattform Redtube abgeebbt, werden derzeit viele Nutzer der vermeintlichen Streaming-Portale „Popcorn Time“ und cuevana.tv von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer abgemahnt.
Im Gegensatz zu der Abmahnwelle im Fall der Pornoseite Redtube vor einigen Monaten, begehen die Nutzer der vermeintlichen Streaming-Portale „Popcorn Time“ und cuevana.tv jedoch tatsächlich eine klare Urheberrechtsverletzung. Ob wissentlich oder nicht, spielt unter rechtlichen Gesichtspunkten keine Rolle.
Klarer Urheberrechtsverstoß
Für die Beurteilung, ob bei der Nutzung der Portale „Popcorn Time“ und cuevana.tv Urheberrechte verletzt werden oder nicht, müssen zunächst die technischen Gegebenheiten der Portale wie „Popcorn Time“ und cuevana.tv betrachtet werden: Schaut man sich Filme oder Serien über diese Dienste an, werden die empfangen Daten im Hintergrund gleich wieder zum Upload bereit gestellt und hochgeladen und somit anderen Nutzern des sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerks zur Verfügung gestellt.
„Popcorn Time“ und cuevana.tv basieren auf dem sogenannten Torrent-Netzwerk, nutzen somit im Gegensatz zu klassischen Downloads die Torrent-Technik. So wird die heruntergeladene Datei automatisch zusätzlich zum Upload bereitgestellt, um die Datei -oder zumindest Teile von dieser- anderen Usern zur Verfügung zu stellen. Und hier liegt das eigentliche Problem an der Nutzung von vermeintlichen Streaming-Portale wie „Popcorn Time“ und cuevana.tv: Wer illegales Material herunterlädt, stellt es gleichzeitig anderen Nutzern zur Verfügung. Dieser rein technische Vorgang bildet den Unterschied zu den Redtube-Streaming-Abmahnungen, bei denen die heruntergeladene Datei keinem Dritten zur Verfügung gestellt wurde.
Werden also auf diesem Wege urheberrechtlich geschützte Dateien konsumiert, liegt hierin ein ganz klarer Urheberrechtsverstoß.
Das gilt auch für die Apps
Dies gilt nicht nur für die Browserversionen der Anwendungen sondern auch für die Apps. Tückisch ist insbesondere, dass der Nutzer bei keinem der beiden Dienste, weder in der Browserversion noch bei der App, darauf hingewiesen wird, dass die heruntergeladenen Daten gleichzeitig wieder einem weltweiten Publikum zum Upload bereitgestellt werden und damit verbreitet werden. Jedoch schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, zumal das deutsche Urheberrecht eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vorsieht.
Zur Abmahnung kommen derzeit Kinohits wie „12 Years A Slave“, „Dallas Buyers Club“ oder Teenie-Komödie "Project X". Mit der Abmahnung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer in vergleichbaren Fällen in aller Regel einen Betrag in Höhe von 815 Euro. Die Summe setzt dabei sich zumeist aus einem Schadensersatz in Höhe von 600 Euro und 215 Euro Aufwendungsersatz für die Abmahnung zusammen.
Die Gefahren der Unterlassungserklärung
Der Empfänger auch einer solchen Abmahnung in Bezug auf vermeintlichen Streaming-Portale „Popcorn Time“ und cuevana.tv sollte beachten, dass durch die unveränderte Unterzeichnung einer mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit dem Rechteinhaber zu Stande kommt, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Einmal unterschrieben, begleitet Sie dieser Vertrag somit sprichwörtlich in alle Ewigkeit. Bei Verstößen gegen diesen Vertrag wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese kann unserer Erfahrung nach zum Teil mehrere tausend Euro betragen.
Fazit
Die Nutzung von vermeintlichen Streaming-Portalen wie „Popcorn Time“ und cuevana.tv ist illegal, wenn über diese Plattformen urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen werden. Ob dem Nutzer bewusst ist, dass er gleichzeitig die heruntergeladene Datei oder auch nur Teile dieser Datei wieder zum Upload bereithält, ist rechtlich ohne Belang. Man kann daher nur anraten die Finger von vermeintlichen Streaming-Portalen wie „Popcorn Time“ und cuevana.tv zu lassen.