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Abmahnung muss den Abmahngegenstand hinreichend Konkretisieren

Landgericht Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20


Abmahnung muss den Abmahngegenstand hinreichend Konkretisieren

Das LG Köln hat mit Urteil vom 20.05.2021 entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 des Urhebergesetzes (UrhG) bei Bilderklau im Internet besteht, wenn die Abmahnung selbst entgegen § 97a Abs. 2 UrhG keine Wiedergabe des gerügten Bilds bzw. keine Konkretisierung enthält.

Hintergrund
Der Kläger ist Heilpraktiker und verwendete in dem zu entscheidenden Fall ein von dem beklagten Fotografen erstelltes Lichtbild auf seiner Webseite. In Folge dessen forderte der beklagte Fotograf unter Berufung auf das Urheberrecht mittels Abmahnung Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren. Diese Abmahnung hat jedoch diverse Mängel aufgewiesen. Unter Anderem rügte der Kläger, dass eine Angabe der Anschrift des Beklagten fehle sowie den Umstand, dass die streitgegenständliche Fotografie weder beigefügt, noch durch Beschreibung konkretisiert worden war. Im Übrigen wies er die Abmahnung zurück und forderte stattdessen seinerseits Aufwendungsersatz zur Verteidigung gegen die Abmahnung. Der Beklagte nahm die Unterlassungserklärung zwar an, den verlangten Aufwendungsersatz leistete er allerdings nicht.

War deutsches Urheberrecht überhaupt anwendbar?
Der Kläger hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Ansicht vertreten, dass deutsches Urheberrecht nicht anwendbar sei bzw. es sich nicht um eine in Deutschland erfolgte Rechtsverletzung handele, weil der Kläger Schweizer ist und nur in der Schweiz tätig sei. Der Beklagte sei außerdem Italiener ohne Bezug zu Deutschland. Das LG hat seine Örtliche Zuständigkeit unter Berufung auf Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, § 32 ZPO und für die Widerklage auf § 33 ZPO bestätigt. Die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts ergebe sich daraus, dass die Webseite grundsätzlich das deutsche Publikum adressiere, denn die Population der Bundesrepublik Deutschland mache den weit überwiegenden Teil des deutschsprachigen Adressatenkreises aus. Demnach betreffe die Rechtsverletzung auch maßgeblich den territorialen Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts. Der Umstand, dass der Beklagte Italiener ist und dort seinen Wohnsitz hat sowie der Umstand, dass der Kläger Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ist, sei hierfür unerheblich.

Keine ausreichend genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
Für die Richter des LG war eindeutig, dass die Abmahnung unwirksam ist. Es stehe außer Frage, dass die Abmahnung keine Ablichtung oder sonstige eindeutige Konkretisierung des streitgegenständlichen Lichtbilds enthalte. In Konsequenz dessen sei die Rechtsverletzung im Sinne von § 97a II Nr. 2 UrhG nicht genau bezeichnet worden. Allein dieser Umstand genügt bereits, um die Abmahnung unwirksam zu machen. Demnach komme es auch auf die anderen Einwände des Klägers gegen die Abmahnung nicht weiter an, so der Senat. Damit sind die Ansprüche des Beklagten auf Schadenersatz und Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren abgelehnt worden. Stattdessen ist der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet worden, aufgrund der nicht ausreichend konkretisierten Abmahnung Schadensersatz zu leisten.

Maßlos überhöhte Schadensersatzforderung
Ebenfalls kritisierte der Kläger, dass die Schadensersatzforderung des Beklagten in Höhe von 22.015 Euro für den behaupteten Nutzungszeitraum zwischen 21.04.2017 und 04.04.2020 maßlos überhöht sei. Auf diese Feststellungsklage konterte der Beklagte mit einer Widerklage, in der die Schadensersatzhöhe auf 19.600 Euro bestimmt war. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger die Feststellungsklage hinsichtlich des vom Beklagten verlangten Schadensersatzes für erledigt. Dieser Erledigungserklärung hatte sich der Beklagte angeschlossen, an seiner Widerklage jedoch festgehalten. Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes strich das LG Köln die Forderung des Beklagten radikal zusammen. Die Richter stellten klar, dass, soweit es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen sei. Sich hierauf berufend hat das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 500 Euro für angemessen erachtet. Dieser ist mittels der von der Rechtsprechung entwickelten Lizenzanalogie begründet worden.

Fazit
Die Voraussetzungen für eine Abmahnung sind im Urheberrecht gem. § 97a Abs. 2 UrhG relativ streng geregelt. Deshalb sollte der Abmahnende stets sorgfältig den Abmahnungsgegenstand benennen. Denn unwirksame Abmahnungen können ihrerseits wiederum Schadenersatzansprüche des Abgemahnten begründen. Auch bei der Angabe der Höhe des Schadensersatzes gibt es Grenzen, sofern keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife herangezogen werden können. Die Entscheidung verdeutlicht außerdem, dass das deutsche Urheberrecht bereits dann Anwendung finden kann, wenn die Parteien im Ausland ansässig sind, aber überwiegend ein Kreis deutscher Adressaten angesprochen ist.


Landgericht Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20


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