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Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers

AG München, Urteil vom 11.02.2014, Az. 142 C 18344/13


Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers

Vor dem Amtsgericht München wurde eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung verhandelt. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwandsersatzansprüche geltend gemacht. Dabei ging es um eine urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme in einer Tauschbörse im Internet. Das Gericht wies die Klage des Rechteinhabers in vollem Umfang ab.

Die Beklagte versicherte, sie habe den vermeintlichen Urheberrechtsverstoß nicht begangen. Sie verwies darauf, dass der in Frage kommende Internetanschluss von ihrem Sohn und von ihrem Ehemann genutzt worden sei. Außerdem versicherte sie, dass sie schon vor dem Eingang des Abmahnschreibens sowohl den Ehemann als auch den Sohn darauf hingewiesen habe, keinerlei Verletzungen des Urheberrechts zu begehen. Außerdem sei die Beklagte ihren Prüfpflichten nachgekommen. Des Weiteren führte sie aus, dass der Internetanschluss gesichert gewesen sei. 

Die Klägerin hatte eine Firma beauftragt, um Internet-Tauschbörsen überwachen zu lassen. Dabei wurde die IP-Adresse der Beklagten ermittelt. Somit sei die Beklagte nach Auffassung verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung. Zudem hat die Beklagte nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, was aus Sicht der Klägerin für die Schuld der Beklagten spricht. Daher forderte die Klägerin 150 Euro Schadensersatz zuzüglich der Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte beantragte nicht nur, die Klage abzuweisen, sie bestritt auch, dass die Klägerin die Inhaberin der Rechte an der Tonaufnahme sei. Sie trug vor, dass der Internetanschluss ausschließlich von ihrem verstorbenen Ehemann und von ihrem Sohn genutzt worden sei. Beide hatten jeweils ein Notebook. Während der Ehemann am Computer gespielt und Musik gehört habe, lag die Präferenz bei dem Sohn beim Chatten mit Freunden. Die Beklagte gab an, zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz eines eigenen Computers gewesen zu sein. Zu ihrer Verteidigung fügte sie an, dass die beanstandete Musik nicht ihrem Geschmack entsprechen würde. Auf dem Notebook des Ehemanns wurde außerdem neben heruntergeladenen Dateien auch die entsprechende Filesharingsoftware gefunden.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass kein Schadensersatzanspruch besteht und folgte weitgehend den Einlassungen der Beklagten, wonach der Ehemann als alleiniger Täter in Frage kommt. Für die Beklagte sei es allerdings nicht zumutbar, den Ehemann ausdrücklich als Täter zu benennen, damit das Andenken an den Verstorben gewahrt bleibt. Ebenso kann die Tatsache, dass der Ehemann inzwischen verstorben ist, nicht zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden. Ferner nannte das Gericht für seine Klageabweisung, dass die Klägerin nicht den Sohn der Beklagten als Zeugen hören wollte. Das Angebot stand seitens des Gerichts und wurde von der Klägerin nicht wahrgenommen. Abschließend erklärte das Gericht zur sekundären Darlegungslast unter anderem: „Das Konstrukt der sekundären Darlegungslast ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislast für die Urheberrechtsverletzung, die nach wie vor der Kläger trägt.“

AG München, Urteil vom 11.02.2014, Az. 142 C 18344/13


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