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Valves Software "Steam" muss nicht übertragbar sein

LG Berlin, Urteil vom 21.01.2014, Az. 15 O 56/13


Valves Software "Steam" muss nicht übertragbar sein

Das Landgericht Berlin urteilte am 21. Januar 2014, dass der amerikanische Softwareentwickler Valve per AGB die Übertragung des Online-Dienstes "Steam" unterbinden darf, sogar wenn Software Dritter dieses Programm benötigt.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherschutzzentrale, die in der Regelung einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht sieht. Die beanstandete Software "Steam" ist eine weitverbreitete Vertriebsplattform für Computerspiele, die darüber hinaus kostenlos zusätzliche, spielbezogene Dienste, wie Verbreitung von Updates oder Verbindung mehrerer Spieler, anbietet. Für Drittenwickler, die ihre Spiele über die Software verkaufen, bietet Steam digitales Rechtemanagement an, schützt also vor Urheberrechtsverletzungen. Aufgrund des Erfolgs der Plattform verwenden auch Spiele, die im Einzelhandel erworben werden, den Dienst und benötigen diesen zur Ausführung der Software. Gekaufte Produkte sind an ein Benutzerkonto gebunden und können nicht übertragen oder auf anderen Konten installiert werden. Die AGB verbietet weiter die Übertragung des Kontos selbst.

Der Verbraucherverband hatte zuvor ähnliche Klagen gegen das Unternehmen vorgebracht. Der Bundesgerichtshof wies den Verband 2010 zurück, dieser glaubt jedoch, dass sich die Rechtslage mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mittlerweile geändert hat. Die Kläger argumentierten, die Software unterliege nach dem Kauf dem Erschöpfungsgrundsatz, ein Weiterverkauf dürfte dem Besitzer daher nicht untersagt werden.

Das Unternehmen erwiderte, dass die Nutzung fester Konten für einige der Online-Dienste, die mittels einer eindeutigen Zuordnung von Nutzer zu Software funktionieren, notwendig sei. Auch lasse sich Steam nicht mit der Software vergleichen, auf deren Basis das Urteil des Europäischen Gerichtshofes gefällt wurde. Da die Steam-Software nicht vollständig auf den Rechnern Kunden installiert ist, für die Nutzung bestimmter Dienste also eine Verbindung zu den Servern der Beklagten hergestellt werden muss, werden so weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen. Eine Übertragung der Software würde auch eine Übertragung dieser "schuldrechtlichen Beziehung" bedeuten, zu der das Unternehmen zustimmen müsste. Teil des Services ist ebenfalls, dass Nutzer, die Andere online belästigen, gesperrt werden können, was mit der Übertragbarkeit unvereinbar ist.

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an und zitierte in den Gründen die Entscheidung des BGH. Diese erkennt keine Klausel, die es dem Kunden verbietet, den Datenträger, auf dem sich die Software befinden kann, an Dritte zu veräußern. Den Urhebern steht es frei, die Software so zu gestalten, dass diese nach dem Weiterverkauf nicht im vollen Umfang genutzt werden kann. Im Gegensatz zum erwähnten Fall vor dem Europäischen Gerichtshof sind die Online-Funktionen der Software Steam als fortlaufende Dienstleistung zu verstehen, der Erschöpfungsgrundsatz ist also nicht anwendbar. Da die Beklagten diesen Dienst nur mithilfe einer aufwendigen Infrastruktur, die aus mehreren Tausend Servern besteht, betreiben können, wodurch fortlaufende Kosten entstehen, erkannten die Richter in den Nutzungsbedingungen "dienst- und mietvertragliche Elemente", welche die beanstandeten Klauseln rechtfertigen.

Mit einer ähnlichen Argumentation wiesen die Richter auch eine mögliche Vertragszweckgefährdung zurück. Insgesamt sei zwar der Erwerb der Software, ein Vertragsverhältnis, das dem Kunden die vollständige Nutzung aller Funktionen gewährt, die Erstellung eines Kundenkontos allerdings ist nur die Begründung eines allgemeinen Vertragsverhältnisses, das die Bedingungen für die Nutzung festlegt. Daraus entsteht noch kein Anspruch auf die Nutzung irgendwelcher Online-Dienste und die Einschränkung der Weitergabe des Kontos ist nicht ungesetzlich. Darüber hinaus müsste, wie von den Beklagten angedeutet, einer Übertragung die Erneuerung des Vertragsverhältnisses folgen, wozu die Beklagten nicht gezwungen werden können.

LG Berlin, Urteil vom 21.01.2014, Az. 15 O 56/13


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