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Urheberrechtsverletzung durch Keyselling

LG Berlin, Urteil vom 11. 3. 2014, Az. 16 O 73/13


Urheberrechtsverletzung durch Keyselling

Im Sinne des Urheberrechts verletzt ein Dritter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht eines Schutzrechtsinhabers, indem er Computerprogramm und Produktschlüssel getrennt vertreibt und damit die ungehinderte Vervielfältigung ermöglicht. Dem Schutzrechtsinhaber steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 11. 3. 2014 (A. 16 O 73/13). 

Zur Sachlage: 

Kläger und Beklagte streiten über die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs. Zuvor mahnte die Beklagte den Kläger ab. Sie forderte ihn auf, eine von ihm betriebene Geschäftspraxis zu unterlassen. Diese beinhaltet den Vertrieb eines Produktschlüssel für ein Computerprogramm über seinen Internetshop. Das Programm selbst ist kostenlos im Internet erhältlich. Die Beklagte vermarktet im Auftrag einer Firma aus Großbritannien das benannte Computerprogramm, bestehend aus Film- und Spielsequenzen. Sie verkauft einen physischen Datenträger mit Produktschlüssel, womit das Programm freigeschaltet werden kann. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, das Programm als Sicherheitskopie aus dem Internet herunterzuladen. 

Der Kläger führt aus, dass er die Produktschlüssel von Geschäftspartnern aus Polen und dem Vereinigten Königreich erhalte, die jeweils physischen Datenträgern beigefügt sind. Die Produktschlüssel erhält er per E-Mail. Die Datenträger werden vernichtet. Seiner Meinung nach verletze er somit keine Rechte der Beklagten. Er spalte die Lizenz nicht auf. Der Produktschlüssel gelte ohnehin nur für eine Einzellizenz, sodass von einer unerlaubten Vervielfältigung nicht die Rede sein kann. Weiter zieht er den Schluss, dass der Erschöpfungsgrundsatz nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht nur für körperliche, sondern auch für nicht körperliche Kopien gilt. Der Grundsatz besagt, dass ein Schutzrecht für den Inhaber erlischt, wenn das Produkt mit seiner Zustimmung in den Verkehr gelangt. 

Die Beklagte beruft sich auf verschiedene EU-Richtlinien und beharrt auf der Verletzung ihres Vervielfältigungsrechts durch den Kläger. Sie führt aus, dass Beweise hinsichtlich des Erschöpfungsgrundsatzes und der Vernichtung der Originaldatenträger fehlen. Da das Programm auch Filmsequenzen enthält, erstreckt sich ihr Schutzrecht nicht nur auf körperliche, sondern auch auf nicht körperliche Vervielfältigungen. Zudem sehe sie durch die Trennung der Lizenz eine technische Schutzvorrichtung gemäß Urheberrecht verletzt. 

Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass der Kläger durch seine Geschäftspraxis das Vervielfältigungsrecht der Beklagten verletzt. Sie besitze das ausschließliche Vertriebsrecht des Computerprogramms in Deutschland. Durch die Trennung der Lizenz können Dritte das Programm selbst vervielfältigen, so das Gericht. Eine Erschöpfung, wie es der Kläger sieht, erkennt das Gericht nicht. Diese liege nur dann vor, wenn das Inverkehrbringen mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt. Da der Kläger die Lizenz trennt, und sie verändert veräußert, kann er sich nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist in der Sache nicht anders zu deuten. Die Beklagte vertreibt ein hybrides Produkt, das aus körperlichen und nicht körperlichen Vervielfältigungsstücken besteht. Sowohl die EU-Richtlinie (InfoSoc-RL 2001/29/EG) als auch das Urheberrecht sehen eine Erschöpfung nur für körperliche Vervielfältigungen vor. 

Die Beklagten hat nach Meinung des Landgerichts Berlin somit einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Kläger. 

LG Berlin, Urteil vom 11. 3. 2014, Az. 16 O 73/13


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