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Urheberrechtsvergütung und die Verwertungs-GbR

Urhebergemeinschaften können auch dann angemessene Vergütung ihrer Werke verlangen, wenn sie Gesellschafter einer GbR sind, die diese Urheberrechte vertreibt.


Urheberrechtsvergütung und die Verwertungs-GbR

Hintergrund ist die Klage einer Urhebergemeinschaft auf angemessen Vergütung für Werke, die sie in der Vergangenheit für ein Unternehmen entworfen hatte. Die Urhebergemeinschaft hat hierzu eine GbR gegründet, welche die Verträge mit dem belieferten Unternehmen einging.

Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen, da die Urheber dadurch, dass sie ihre Urheberschaft an die Miturhebergesellschaft (GbR) abgetreten hätten, nicht mehr Vertragspartner mit dem beklagten Unternehmen seien.

Der BGH stellt hierzu klar, dass nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ein Urheber die Einwilligung in die Vertragsänderung zum Zwecke der angemessenen Vergütung dann verlangen kann, wenn diese zuvor nicht angemessen war.

Ein Urheber kann jedoch nicht die angemessene Vergütung gegenüber Dritten verlangen, sondern immer nur gegenüber dem Erstverwerter seiner Werke.

Miturheber dagegen bilden durch die Schöpfung des gemeinsamen Werkes eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Fall 2 UrhG eine Gesamthandsgemeinschaft, die bei Zustimmung aller Miturheber das Werk verwerten können. Diese Gemeinschaft bleibt kraft Gesetzes bis zum Tode des längstlebenden Miturhebers bestehen. Schließen sich diese Miturheber zum Zwecke der Verwertung zusammen, so bilden sie, sofern andere Rechtsformen nicht gewählt werden, qua Gesetz eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Es ist hierbei wichtig, zwischen Miturhebergemeinschaft (durch Gesetzeskraft) und Miturhebergesellschaft (durch Vertrag) zu unterscheiden. Denn, obwohl die Miturhebergesellschaft rechtsverbindliche Verträge mit Dritten abschließen kann, sind diese nicht auch Verträge mit der Miturhebergemeinschaft, selbst wenn die Miturheber alleinige Gesellschafter sind.

Da die Urheber nicht Vertragspartner des dritten Unternehmens seien, könnten sie dieses nicht verklagen. Genauso erginge es der Miturhebergesellschaft, da sie zwar Vertragspartner des dritten Unternehmens sei, nicht jedoch Urheber. Da die Gesellschaftsvertäge zwischen den Miturhebern jedoch nicht das Ziel der Vergütung der Nutzungsrechte habe, sondern lediglich die Vermarktung dieser Rechte, bestehe hier kein Interessenkonflikt im Sinne des § 32 UrhG, somit auch kein Anspruch auf Vertragsänderung zum Zwecke der angemessenen Vergütung.

Die Urheber, die alleinige Gesellschafter einer Verwertungsgesellschaft sind, können allerdings vom Vertragspartner dieser Gesellschaft die Einwilligung in eine Vertragsänderung mit dem Ziel der angemessenen Vergütung verlangen, da es sich hierbei um eine „planwidrige Regelungslücke“ im Gesetz handele. Es könne nämlich nicht sein, dass Miturheber schlechter gestellt seien als alleinige Urheber. Der Gesetzgeber habe hier eine Stärkung der Urheber im wirtschaftlichen Ungleichgewicht gewollt (Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 BGBl. I S. 1155; vgl. auch BT-Druck 14/6433). Die Interessenlage sei für solche Miturheber, die ihre Werke über eine GbR verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, mit denen alleiniger Urheber vergleichbar.

In diesem Zusammenhang könnten die Miturheber allerdings lediglich die Vergütung für Werke beanstanden, die ausschließlich von ihnen erschaffen wurden. Auch neu hinzukommende Gesellschafter könnten ohne Zustimmung der Gesellschaft keine Vertragsänderungen verlangen.

Der BGH merkte an, dass auch eine oHG von dieser Regelung betroffen sein könnte.

Miturheber können also analog zu alleinigen Urhebern auch dann von einem Verwerter eine Vertragsänderung hinsichtlich einer angemessenen Vergütung für ihr Werk verlangen, wenn sie ihre Werke durch eine GbR, in der sie alleinige Gesellschafter sind, vertraglich an ein Unternehmen zu einer nicht angemessenen Vergütung verkauft haben.

BGH, Urteil vom 23.02.2012, Az. I ZR 6/11


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