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Urheberrecht- Einverständnis des Rechteinhabers


Urheberrecht- Einverständnis des Rechteinhabers

Eine wahre Flut an Fotos und sonstigen Bildern lässt sich im Internet finden. Doch wer diese verwenden und etwa auf die eigene Webseite einbinden möchte, muss zunächst das Einverständnis des Rechteinhabers einholen. Eine Spedition kam diesem Erfordernis nicht nach und wurde vom Landgericht Hamburg zu einem Schadensersatz von rund 1.350 Euro verurteilt.

Fremde Bilder verwendet

Geklagt hatte eine Insolvenzverwaltung, die die Hinterlassenschaften einer Fotoagentur aufarbeitete. Die Agentur hatte sich zuvor professionell darauf verlegt, Luftbildaufnahmen vom gesamten Bundesgebiet Deutschlands anzufertigen und diese Einzelbilder zu einem großen Ganzen zusammenzufügen. Hierbei waren mehrere Zoom-Möglichkeiten vorhanden: Nutzer duften die Fotos also aus größeren Entfernungen ebenso betrachten wie aus sehr nahen Distanzen, die scharfe Konturen ermöglichten. Die Agentur konnte ihr Geschäftsmodell jedoch nicht aufrechterhalten und der Insolvenzverwalter war angehalten, die dabei noch offenen Rechte einzufordern. Dieser wandte sich an eine Spedition, die eines der Bilder in die eigene kommerzielle Homepage eingebettet hatte. Sie wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das lehnte sie ab, es kam zum Prozess.

Eigene Rechte verletzt?

Die Beklagte machte während der Verhandlung aber geltend, dass die Fotoagentur ihrerseits nicht zur Abfassung des Fotos berechtigt war. Dieses zeige das Grundstück und die darauf befindlichen Bauwerke der Spedition. Ohne Einverständnis des Eigentümers sei der Fotograf nicht legitimiert gewesen, die Bilder anzufertigen. Darüber hinaus hätten diese nicht kommerziell verwendet werden dürfen. So stand der Service, die Bilder anzusehen, zwar kostenfrei zur Verfügung. Wer jedoch einzelne Ausschnitte aus dem Gesamtkunstwerk besitzen wollte, hätte diese bei der Agentur unter Nutzung einer Lizenz käuflich erwerben müssen. Zum Handel mit den Fotos der Spedition sei die Agentur aber nicht autorisiert gewesen, insofern könne auch die Klage nicht statthaft sein.

Zur gewerbsmäßigen Erstellung berechtigt

Das Landgericht Hamburg folgte jedoch der Ansicht des klagenden Insolvenzverwalters. So habe die Agentur eine Berechtigung für ihr Geschäftsmodell besessen und sei somit auch befugt gewesen, nicht alleine die Fotos der gesamten Bundesrepublik aus der Luftperspektive anzufertigen, sondern diese ebenso zu vertreiben. Das verwendete Lichtbild sei deshalb vom Urheberrecht umfasst und als schützenswertes Gut anzusehen gewesen. Die Spedition habe folglich einen Rechtsbruch begangen, als sie das Bild verwendete und auf der eigenen Webseite einpflegte. Der Agentur stehe ein Schadensersatz in Höhe von 1.350 Euro zu. So habe der eigentliche Wert des Bildes anhand einer Honorartabelle bei lediglich 650 Euro gelegen. Dieser sei aber verdoppelt worden, da Luftbildaufnahmen erst durch deutlich höhere Aufwendungen an Zeit und Material angefertigt werden können.

Weitreichende Folgen

Überraschend kam das Urteil nicht. Das Landgericht Hamburg setzte damit die Reihe jener Entscheidungen fort, die bereits in ähnlichen Fällen zuvor den Rechteinhaber privilegiert hatten. Wer eine Webseite betreibt und dafür fremde Fotos verwenden möchte, sollte daher vorab den Urheber der Bilder schriftlich kontaktieren und um das Einverständnis bitten. Wer diesem Erfordernis zuwiderläuft, setzt sich den Gefahren erheblicher Schadensersatzzahlungen aus. Gerade die Verwendung mehrerer Bilder kann somit teuer werden. Daran ändert auch eine nachträgliche Bearbeitung der Fotos nichts, womit etwa Wege oder Einrichtungen in besonderer Weise markiert werden. Das Urheberrecht wird davon nicht betroffen, der Rechteinhaber kann seinen Schaden also im Wege des juristischen Verfahrens geltend machen.

LG Hamburg, Urteil vom 17.07.2012, Az. 310 O 460/11 


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