• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Täterhaftung eines Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzung

Täterhaftung eines Geschäftsführers für eine in seinem Unternehmen begangene Urheberrechtsverletzung


Täterhaftung eines Geschäftsführers für Urheberrechtsverletzung

Das Kammergericht Berlin hat durch Urteil vom 25.02.2013 zum Aktenzeichen 24 U 58/12 einen Berufungsrechtsstreit über die Verantwortlichkeit für urheberrechtliche Schadensverursachung entschieden.

Geklagt hatte eine Bild-Agentur, die die Rechte eines Fotografen wahrnahm, gegen ein Softwareunternehmen, durch welches das streitgegenständliche, vom Fotografen gemachte Foto ohne entsprechende Genehmigung in den Verkehr gebracht wurde.

Als Beklagter wurde neben dem in der Rechtsform einer Gesellschaft organisierten Softwareunternehmen auch dessen Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen. 

Im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin konnte eine Urheberrechtsverletzung festgestellt werden. Es erfolgte eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zu Unterlassung und Schadensersatzleistung. Soweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2), den Geschäftsführer, persönlich richtete, wurde sie durch das Landgericht abgewiesen. Gegen diese teilweise Klageabweisung richtete sich die von der Klägerin bei dem Kammergericht Berlin form- und fristgerecht eingereichte Berufung.

Die Richter des 24. Senats beim Kammergericht Berlin hatten folglich nur noch über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein Geschäftsführer dem Rechteinhaber gegenüber persönlich haftet, wenn die von ihm vertretene Gesellschaft gegen urheberrechtliche Regelungen verstößt. Nach von der Klägerin vorgetragener Ansicht ergäbe sich eine derartige Haftung auf jeden Fall aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störereigenschaft und zur Auferlegung der täterschaftlichen Haftung in urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzstreitigkeiten. Eine solche eindeutige Ausrichtung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermochten weder die Richter am Landgericht noch die am Kammergericht Berlin zu erkennen.

Das Kammergericht Berlin führt dazu aus, dass für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im urheberrechtlichen Klageverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung Anwendung finden. Die Klägerin müsste folglich darlegen und beweisen, dass dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer persönlich Handlungen oder Unterlassungen vorzuwerfen sind, die eine Verantwortlichkeit für die im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1) geschehene Urheberechtsverletzung begründen.

Der Klägerin wurde vom erkennenden Senat des Kammergerichts als Beweiserleichterung zugestanden, dass von den Beklagten eine grundsätzliche Darlegung der Geschehnisse, die einem Außenstehenden nicht bekannt sein können, verlangt wurde. Mit der Benennung der Person, die konkret dafür verantwortlich war, dass das streitgegenständliche Foto unter Verletzung von Urheberrechten vervielfältigt und genutzt wurde, hat der Beklagte zu 2) jedoch die Anhaltspunkte, die gegen seine täterschaftliche Verantwortung sprechen, hinreichend dargelegt. Soweit die Klägerin behauptete, dass der Beklagte zu 2) aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer eine besondere Pflicht zur Prüfung und zum Einschreiten gehabt habe, obwohl er in den Vorgang nicht eingebunden war, hätte sie hierfür ihrerseits Beweis antreten müssen. Dies war nicht geschehen.

Das Kammergericht weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Unterschied zwischen Feststellung der Störereigenschaft, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen könne und Feststellung der Täterschaft, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann, auch bei urheberrechtlichen Auseinandersetzungen von großer Bedeutung ist. Der Berufungssenat hatte im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob eine Haftung aus nachgewiesener Täterschaft gegeben sein könnte. 

Zur Annahme einer derartigen Haftung gab auch die Argumentation der Klägerin, dass bei Vorliegen einer Lizenzanalogie die zivilrechtlichen Vorschriften der Eingriffskondiktion, allgemein als „ungerechtfertigte Bereicherung“ bekannt, anwendbar seien, keinen Anlass. Das Erfordernis eines Verschuldens, das in § 97 UrhG als Voraussetzung der Haftung verlangt wird, bleibt auch bestehen, wenn neben dem Täter weitere Personen von der Bereicherung profitieren.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Aktenzeichen 24 U 58/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland