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Streitwert in Filesharingfällen 1000.- €

AG Hamburg begrenzt Streitwert in Filesharingfällen auf 1000.- €


Streitwert in Filesharingfällen 1000.- €

Ein Gesetz, das zwar beschlossen, aber noch gar nicht in Kraft ist, wirft bereits seine Schatten voraus. So hat das AG Hamburg am 27.07.2013 den Streitwert einer Abmahnung wegen Filesharings auf 1000.- € begrenzt und sich dabei auf das Ende Juni 2013 vom Bundestag verabschiedete Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken berufen. Das Gesetz sieht unter anderem eine Änderung des § 97 a UrhG vor, in dem es bei einer erstmaligen Urheberrechtsverletzung durch eine Privatperson den Gegenstandswert einer Abmahnung auf 1.000.- € begrenzt. Üblich sind derzeit noch Streitwerte zwischen 10.000.- und 20.000.- €.

Das Amtsgericht Hamburg führte in seiner Verfügung aus, dass der Urheber bereits nach dem alten § 97 a I 2 UrhG nur Ausgleich der erforderlichen Kosten für die Abmahnung verlangen könne. Im Rahmen der Überprüfung der Erforderlichkeit seien bereits jetzt die Wertungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken zu beachten. Da der Beklagte vorliegend als Privatperson gehandelt habe und erstmalig abgemahnt worden sei, sei eigentlich ein Fall des neuen § 97 a III 2 UrhG gegeben, so dass dieser bei der Beurteilung der Angemessenheit des Gegenstandswerts bereits jetzt zu beachten sei. Der Gegenstandwert, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechneten, sei daher auf 1.000.- € zu begrenzen. Der Wille des Gesetzgebers, Ersttäter vor überhöhten Abmahngebühren zu schützen und dem Geschäft mit Massenabmahnungen einen Riegel vorzuschieben, sei bereits jetzt zu berücksichtigen. 

Das Gericht führte weiter aus, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, sie habe auf einen bestimmten Streitwert vertrauen dürfen. Es habe keine Rechtslage bestanden, auf die die Klägerin vertrauen hätte dürfen. Vielmehr sei es in der Vergangenheit so gewesen, dass es keinen gesetzlich festgelegten Streitwert für die Kosten einer Abmahnung gegeben habe und der Streitwert in den Filesharingfällen daher von den jeweiligen Gerichten einzelfallabhängig und völlig unterschiedlich beurteilt worden sei. Die Rechtslage sei also nicht einheitlich gewesen, sondern vielmehr undurchsichtig und verworren. Insofern sei es auch gerechtfertigt, die Wertungen des neuen Gesetzes gegen unseriöse Praktiken bereits jetzt in das richterliche Ermessen bei der Beurteilung des Streitwerts einfließen zu lassen. 

Die Verfügung wird durchaus kontrovers diskutiert, selbst innerhalb des Hamburger Amtsgerichts. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte dieser Entscheidung anschließen werden. Spannend wird es vor allem für die Abmahnkanzleien, die in ihrer Abmahnung keinen pauschalen Schadensersatz angeben, sondern im Rahmen des geforderten Schadensersatzes die Anwaltsgebühren konkret beziffern. Dennoch weist diese Verfügung angesichts des Massengeschäftes mit Abmahnungen aus Verbrauchersicht durchaus in die richtige Richtung.

AG Hamburg, Verfügung vom 27.07.2013, Az. 31a C 108/13 


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