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Streitwert Fotos im Internet

Streitwertbemessung für eine Unterlassungsklage gegen unbefugte Fotoverwendung


Streitwert Fotos im Internet

Auf welche Weise auch immer Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte zum Beispiel durch das Veröffentlichen fremder Bilder im Internet verletzt werden, so hat der Rechteinhaber grundsätzlich einen Anspruch sowohl auf Unterlassung dieser Rechtsverletzung als auch auf Schadensersatz. Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche muss vom jeweiligen Gericht, bei dem eine entsprechende Klage eingereicht wird, der Streitwert festgesetzt werden. Aber wie geschieht das?

Das 3- bis 5-fache der Lizenzgebühr

 Nach Auffassung des Landgerichts (LG) München bildet die angemessene Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung der Fotos zugleich die Bemessungsgrundlage für den Streitwert der Unterlassungsklage. Angemessen sei ein Mehrfaches der üblichen Lizenzgebühr, was je nach Lage des Einzelfalles allerdings nicht über das 3- bis 5-fache hinausgehen dürfe. Als bedeutsam erscheint für die Münchener Richter vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit oder der Werbung, für die der Verletzer diese Fotos verwendet werden. Wichtig sind außerdem der Aufwand bei der Aufnahme der Fotos, wie auch der Umstand, ob die Urheberrechtsverletzung in einem gewerblichen oder in einem privatem Kontext begangen worden ist.

Bewertungsansätze des LG München

In der Praxis der Gerichtsentscheidungen werden zwar grundsätzlich die Umsätze der jeweiligen Urheber mit dem geschützten Gegenstand als Basiswerte herangezogen und mit einem unterschiedlichen Multiplikator hochgerechnet, doch existieren keine allgemein akzeptierte Begründung oder feste Multiplikatoren. So hält das LG München die generelle Anwendung der Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) oder die Sätze der VG-Bild-Kunst für nicht vertretbar. Stattdessen seien vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Urhebers oder Nutzungsrechtsinhabers im Hinblick auf eine Unterlassung nochmaliger Rechtsverstöße entscheidend. Als zu berücksichtigende Faktoren werden in der Entscheidung der Wert des Werkes, die Umsätze des Rechteinhabers und die durch die Rechtsverletzung verursachte Beeinträchtigung der Umsatzchancen herangezogen.

Pluralität der Bewertungsansätze

Das LG München verweist auch auf die verschiedenen Überlegungen anderer Gerichte, etwa des OLG Köln, das dem Faktor Aktualität eines Werkes bei der Berechnung eine besondere Rolle beimisst. Von Bedeutung habe dasselbe Gericht außerdem die unvorhersehbare und im Prinzip unbegrenzte Anzahl möglicher Downloads und Downloader angesehen.

Auch die Dauer der Urheberrechtsverletzung und die Wiederholungsgefahr stelle, wie das OLG Braunschweig befunden habe, bei der Bewertung des Wertes des Unterlassungsanspruchs einen wichtigen Aspekt dar.

Die Gewichtung dieser Einzelaspekte erfolgt bei den verschiedenen Gerichten recht unterschiedlich. Dabei lassen sich zwei Tendenzen feststellen. Während die einen Gerichte bei der Streitwertberechnung primär auf den Wert des Werkes anstellen, verweisen die anderen Gerichte vorrangig auf den Lizenzschaden. Zu letzterer Gruppe von Gerichten gehört das LG München, das im Ergebnis von einem Streitwert in Höhe des 3- bis 5-fachen des Lizenzwertes ausgeht, wenn ein unerlaubtes Veröffentlichen urheberrechtlich geschützter Bilder erfolgt.

LG München, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 21 T 21546/09


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