Strafbarkeit wegen Online-Fotomontage
Das Landgericht (LG) in Dortmund hat mit seinem Beschluss vom 20.04.2015 unter dem Az. 34 Qs 79/14 entschieden, ab wann eine Fotomontage (die im streitigen Fall im Rahmen eines politischen Wahlkampfes von der gegnerischen Partei angefertigt wurde) eine Schmähkritik darstellt. Das LG Dortmund ist hierbei zu dem Schluss gekommen, dass eine Schmähkritik erst dann vorliegen würde, wenn die Herabsetzung des Kandidaten im Vordergrund stünde. Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes konnte das LG nicht erkennen, weil eine Politikerin als Person der Zeitgeschichte nur eingeschränkte Rechte am eigenen Bild besitze.
Damit wurde die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz als unbegründet verworfen.
Der Anlass für die Erstattung der Strafanzeige war eine Auseinandersetzung im Zuge eines Wahlkampfes in NRW. Es warb die FDP Hamm im Jahr 2014 mit der Erstatterin P der Anzeige als Spitzenkandidatin. Dabei handelte es sich um 300 Plakate mit dem Logo der FDP und dem Text: „Das braucht Hamm. Vorfahrt für Arbeit. Jeder Job ist wichtig!“. Die Urheberrechte kommen dem Fotografen X zu.
Beschuldigt wurde der Geschäftsführer des Ortsverbandes Hamm der Partei Die Linke. Er erstellte ein Foto von einem der Wahlplakate der FDP und fertigte daraus eine Fotomontage. Dabei hat er die Augenpartie der P mit einem schwarzen Balken versehen.
Mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms ersetzte er den Wahlslogan durch einen anderen Satz: „Das braucht Hamm. Wir treten dafür ein, dass auch Hunde & Katzen geschlachtet werden dürfen“. Er versah die Fotomontage mit dem Vermerk „Foto: L“ und veröffentlichte das bearbeitete Foto am 18.04.14 auf der von ihm betriebenen Facebookseite "hammerhundefreunde". Der Verein Hammer Hundefreunde e.V., bei dem der Beschuldigte Mitglied ist, hat damit allerdings nichts weiter zu tun.
Bei Facebook postete er den Kommentar: „Es ist kein Witz. Junge Liberale wollen zunächst in Sachsen-Anhalt mit einem Antrag das Schlachtverbot für Hunde und Katzen aufheben. In HAMM gibt es über 10250 angemeldete Hunde. Da bietet sich doch durch die Anzahl her ein weiteres politisches Tätigkeitsfeld der FDP an. Frage: Ist das auch für die Stadt Hamm vorgesehen? Wer es immer noch nicht glaubt: www.mz-web.de [...]“
Am selben Tag forderte die Anzeigenerstatterin den Beschuldigten zur Rücknahme der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts auf. Ihr sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hammer Hundefreunde ausgerechnet sie als große Tierliebhaberin, und vor allem Katzen-Fan, diskriminieren würden.
Am nächsten Tag forderte der Fotograf X den Beschuldigten auf, das Foto, an dem er die Urheberrechte besitze, zu löschen. Ansonsten werde er rechtliche Schritte gegen den Beschuldigten einleiten. Nachdem keine direkte Reaktion folgte, erstattete er Strafanzeige und stellte einen Strafantrag.
Eine Unterlassungserklärung unterschrieb der Beschuldigte nicht, nahm jedoch das Bild von seiner Facebookseite.
Provoziert wurde er zu seiner „Aktion“ durch den Antrag Nr. 802 der Jungen Liberalen aus Sachsen-Anhalt mit dem Titel „Schlachtverbot aufheben – auch Hunde kann man essen“. Mit dem Antrag fordern die Liberalen die Aufhebung des seit 1986 in Deutschland bestehenden Schlachtverbotes für Hunde und Katzen. Das Verbot sei von merkwürdigen Moralvorstellungen getragen und diskriminiere andere Kulturen in denen die genannten Tiere gegessen würden.
Dieser Antrag wurde nicht Tagesordnungspunkt auf dem Kongress der Jungen Liberalen, löste jedoch einen Sturm der Empörung in der Öffentlichkeit aus.
Der Beschuldigte erklärte der Polizei, es habe ihm sich die Frage aufgedrängt, ob auch die Hammer Liberalen vorhätten, Hunde und Katzen zu schlachten.
Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht Hamm einen Strafbefehl nach den §§ 52, 59, 187, 194 StGB und den §§ 106, 109 UrhG beantragt. Der Beschuldigte sollte vorbehaltlich zu einer Geldstrafe verwarnt werden und 300 Euro zahlen. Das Amtsgericht Hamm lehnte dies ab. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde - doch ohne Erfolg, wie das LG Dortmund beschloss. Denn der Beschuldigte habe weder eine Beleidigung noch eine üble Nachrede oder Verleumdung begangen.
Auch das Recht am eigenen Bild habe der Beschuldigte nicht verletzt. Sein Tun liege noch im Bereich der freien Meinungsäußerung.
LG Dortmund, Beschluss vom 20.04.2015, Az. 34 Qs 79/14