• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Sachvortrag in Filesharing-Fällen

Anforderungen an den Sachvortrag seitens des Rechteinhabers in Filesharing-Fällen


Sachvortrag in Filesharing-Fällen

Am 1.11.2013 hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg ein interessantes Urteil zum Thema Urheberrecht gefällt (Az. 224 C 365/13). Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wie das Bereitstellen eines Films (hier: "Das verlorene Labyrinth") über eine Internet-Tauschbörse rechtlich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu bewerten ist. 

Hintergrund des Prozesses sind Abmahnungen einer Rechtsanwaltssozietät aus Hamburg mit dem Vorwurf, die Angeschriebenen hätten einen urheberrechtlich geschützten Film unberechtigt vervielfältigt. Es ging also nicht, wie in zahlreichen anderen Fällen, um den Download des Films, sondern dass der Beklagte ihn auf der Internetseite einer Tauschbörse bereitgestellt habe, um ihn anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Die Anwaltskanzlei handelte dabei im Auftrag des Unternehmens, das den Film produziert und vermarktet hatte. Sie ging davon aus, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses selbst den Film in der Tauschbörse veröffentlicht hatte und sah einen Verstoß gegen § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Der Beklagte bestritt jedoch, den Film bereitgestellt zu haben oder ihn überhaupt zu kennen.

Um den Anschluss, von dem aus der Film hochgeladen wurde, zu identifizieren, beauftragte die Anwaltskanzlei eine Fachfirma, die mit einer speziellen Software die IP-Adresse des Beklagten ermittelte. Im Laufe des Verfahrens erläuterte sie zwar die generelle Vorgehensweise bei den Ermittlungen, konnte aber weder den Namen des Mitarbeiters der beauftragten Fachfirma noch dessen eidesstattliche Versicherung vorlegen. Nach Aussage der Kanzlei wird von jedem dortigen Mitarbeiter eine solche Erklärung verlangt, die sicherstellen soll, dass die Ermittlungen ordnungsgemäß und pannenfrei verlaufen sind.

Darüber hinaus bemängelte das Gericht, dass die Klägerin die Auskunft des Providers hinsichtlich der IP-Adresse nicht konkret nachgewiesen hat. Es hielt der Klägerin vor, sie hätte den genauen Inhalt der Providermitteilung sowie den weiteren Verarbeitungsweg der ermittelten Daten vom Empfänger bis hin zur anwaltlichen Abmahnung erläutern müssen. Nur so hätten Fehlerquellen hinsichtlich des Inhalts und des Auskunftswegs ausgeschlossen werden können.

Dagegen brachte der Beklagte Fakten vor, die darauf hindeuteten, dass die Ermittlungen nicht fehlerfrei verlaufen sein könnten. Anhand der vorgelegten Unterlagen wurde deutlich, dass im Gegensatz zu anderen Ermittlungsverfahren in diesem Fall nicht mindestens zwei Treffer in einem kurzen Zeitraum zur selben IP-Adresse führten; vielmehr wurde im vorliegenden Fall lediglich eine IP-Adresse im Laufe von wenigen Minuten ermittelt, über die das Hochladen des Films in die Tauschbörse erfolgt sein soll. Da aber der Beklagte die Richtigkeit der Daten bestritt, war es Sache des Klägers, die Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Dem Gericht reichten hier die Beweise jedoch nicht aus.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat, die ihr im Zuge des Abmahnverfahrens entstanden sind. Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin zur Kostenübernahme des Rechtsstreits verurteilt. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

AG Charlottenburg, Urteil vom 1.11.2013, Az. 224 C 365/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland