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Restwertbörse II

Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur im Hinblick auf Verletzungen desselben Schutzrechts


Restwertbörse II

Der BGH hat mit Urteil vom 20. Juni 2013 entschieden, dass auch eine Urheberrechtsverletzung an einem Bild vorliegen kann, wenn durch die Verletzung zugleich eine Wiederholungsgefahr für weitere Bilder indiziert wird. Es muss sich dabei allerdings um kerngleiche Urheberrechtsverletzungen handeln. In dem konkreten Rechtsstreit wurden Lichtbilder, die im Zusammenhang mit einem Gutachten aus einem Verkehrsunfall erstellt wurden, auf einer Restwertbörse veröffentlicht, ohne dass der Urheber zuvor in diese Veröffentlichung eingewilligt hatte. Nach Ansicht der Bundesrichter ist der Unterlassungsanspruch des Urhebers nicht nur auf die im Internet tatsächlich genutzten Bilder beschränkt, sondern bezieht sich auch auf alle sonstigen Bilder, die im Zusammenhang mit dem Gutachten erstellt wurden. Damit der Unterlassungsantrag jedoch hinreichend bestimmt ist, müssen deutlicher Abbildungen vorliegen. Daraus ergibt sich, dass "nebelhafte" Vervielfältigungen diesem Erfordernis nicht genügen. 

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Kfz-Sachverständigen, wohingegen die Beklagte ein Versicherungsunternehmen war. Im Jahr 2005 wurde der Kläger mit der Gutachterinnen eines Verkehrsunfalls betraut. An diesem war ein Versicherungsnehmer beteiligt, wobei der Kläger im Auftrag des Unfallgeschädigten gehandelt hatte. Insgesamt wurden von ihm 34 Lichtbilder angefertigt. Diese Bilder und das damit verbundene Gutachten wurden nach Fertigstellung an die Beklagte übergeben. Am 20. Mai 2005 wurden von der Beklagten fünf streitgegenständliche Lichtbilder genutzt, die in einer Restwertbörse veröffentlicht wurden. Auf Anfrage vom 9. Dezember 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie es nicht mehr nachvollziehen könne, welche genauen Lichtbilder von ihr im Internet eingestellt wurden. Nachdem das Landgericht die Klage auf Unterlassung abgewiesen hatte, blieb auch die eingelegte Berufung des Klägers ohne Erfolg. Daraufhin verfolgte der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof. 

Im Ergebnis hatte die Revision Erfolg. Zwar war der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt. Daraus kann sich jedoch nicht die Folge ableiten, den gestellten Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Dies war von dem Berufungsgericht missachtet worden. Daher verwies der BGH die Sache erneut an die Berufungsinstanz. Denn dem Kläger muss Gelegenheit dazu gegeben werden, seinen Unterlassungsanspruch der Art zu gestalten, dass er dem Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Dies entspricht dem Gebot der prozessualen Fairness. Einen materiell rechtlichen Unterlassungsanspruch hat der BGH in dem hiesigen Urteil bereits bejaht. 

Nach Ansicht des BGH ist der Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG begründet. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte es künftig zu unterlassen hat, sämtliche Lichtbilder des streitgegenständlichen Gutachtens in Zukunft auf einer Internetseite zu publizieren, ohne zuvor die ausdrückliche Einwilligung des Klägers eingeholt zu haben. Verletzt jemand widerrechtlich das Urheberrecht bzw. ein anderes Recht, das durch das Urheberrechtsgesetz geschützt wird, kann der Verletzte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG von dem Störer Unterlassung verlangen, wenn eine signifikante Wiederholungsgefahr besteht. In dem konkreten Fall hatte die Beklagte fünf Lichtbilder des Klägers ohne seine vorherige Einwilligung in einer Restwertbörse im Sinne der § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG veröffentlicht. Daraus ergibt sich eine widerrechtliche Verletzung gemäß § 71 Abs. 1 UrhG

Nach Auffassung der Revisionsinstanz bestand die Gefahr einer Wiederholung hingegen nicht nur im Hinblick auf die tatsächlich genutzten Bilder. Vielmehr sei diese auf die übrigen Lichtbilder, die dem Gutachten vom Kläger beigefügt wurden, zu übertragen.

BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12 


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