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Nutzung eines Kartenausschnitts

Schadensersatz für die Nutzung eines Kartenausschnitts beträgt 100 Euro


Nutzung eines Kartenausschnitts

Nutzt ein Dritter ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet ohne hierfür Lizenzgebühren abgeführt zu haben, so sind für die Berechnung derselben die Vergabekriterien vergleichbarer Werke im Internet heranzuziehen, sofern der Rechteinhaber nicht selbst solche Lizenzverträge anbietet. Außerdem muss bei der Bemessung der Höhe der Vergütung auch die Qualität sowie die reale bzw. übliche Nutzungsdauer herangezogen werden. Zusätzliche Schadensersatzansprüche in Form eines „Verletzerzuschlages“ sind bei Unterlassung der Quellenangaben nicht zulässig.

Hintergrund war die Internetnutzung eines Kartenausschnittes, ohne dass der Beklagte hierfür eine Lizenz abgeführt hatte. Auch hatte er es versäumt, die Quelle der Karte zu benennen. Da der Rechteinhaber allerdings seine Karten nur als Printausgaben anbot, war im Internet nur eine schlechte Kopie der Karte verwendet worden, auf der lediglich ein Ortsname lesbar und zusätzlich Faltungen zu erkennen waren.

Ein möglicher Schadensersatzanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG, Unterlassung und Schadensersatz), sei hier jedoch nicht vorliegend, so das Gericht. Es sei hier lediglich von einer angemessenen Lizenzgebühr auszugehen.

Grundlage zur Errechnung der Höhe dieser Vergütung müsse die normalerweise fällige Lizenzgebühr sein. Da die Karten allerdings vom Kläger gar nicht für Internetlizenzen zur Verfügung gestellt würden, seien für die Höhe einer Lizenz daher vergleichbare Werke anderer Anbieter heranzuziehen, die solche Rechte vergäben.

Weiterhin sei dabei zu beachten, wie lange die Nutzungsdauer des Werkes gewesen sei, da solche Lizenzen sowohl temporär (z.B. für einen Monat) als auch dauerhaft vergeben würden. Bei einer kurzfristigen Nutzung (hier: wenige Tage) sei daher die kürzest mögliche Vergabezeit anderer Anbieter heranzuziehen, nicht etwa die übliche Nutzungsdauer des Printwerkes, das durchaus wesentlich längeren Bestand haben könne, auf die es bei der Vergabe einer temporären Nutzungsberechtigung allerdings nicht ankäme.

Außerdem sei auch die Qualität der genutzten Kopie (in diesem Falle die Fotografie einer Karte) für die Berechnung der Gebühr ausschlaggebend. Sei diese erkennbar schlecht, so müsse sich auch die Vergütung an denen anderer Anbieter messen lassen, die u.U. wesentlich bessere Qualitäten für das Internet lieferten.

Zwar habe der Nutzer die Internetveröffentlichung ohne Nennung der Quelle vorgenommen, allerdings sei bei einer „lediglich pauschal“ vorgebrachten Forderung eines Zuschlages wegen des nicht vorgenommenen Quellennachweises keine zusätzliche Zahlung möglich. Im deutschen Recht gebe es solche „Verletzerzuschläge“ nicht. Weiterhin sei darauf zu achten, dass der Schädigende im Lizenzvertrag nicht besser oder schlechter stehen dürfe als ein Nutzer, der hierfür einen Lizenzvertrag eingegangen sei.

Für die Praxis ergibt sich aus diesem Urteil die Gleichbehandlung von Lizenznehmern und Lizenzverletzern hinsichtlich der zu entrichtenden Lizenzgebühren. Sind diese auf der Grundlage eigener Lizenzangebote des Geschädigten nicht zu ermitteln, so können hierfür vergleichbare Angebote anderer Mitbewerber herangezogen werden. Für die Bemessung der Vergütung müssen weitere Kriterien, wie die Nutzungsdauer und die Qualität der genutzten Kopie, herangezogen werden, die u.U. die Lizenzgebühren sogar schmälern können. Bei Unterlassung der Quellenangaben können neben den fälligen Lizenzgebühren keine weiteren Zuschläge verlangt werden, da diese im deutschen Recht nicht vorgesehen sind (vgl. Wandke, Urheberrecht, 3. Aufl. § 97 Rz. 78; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. § 97 Rn. 98).

AG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2013, Az. 42 C 58/13


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