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LG München konkretisiert Urheberrechte bei Streamingsinhalten


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Das Münchener Landgericht hat das Urheberrecht im Internet ein Stück weit konkretisiert. Eine Verletzung von Urheberrechten liegt nicht nur in dem unerlaubten und damit illegalen Download vor, sondern liegt schon dann vor, wenn jemand eine spezielle Software anbietet, die das Herunterladen von Streamings durch Umgehung von Kopierschutzeinrichtungen ermöglicht.

Streaming setzt Urheberrechte nicht außer Kraft

Urhebern von digitalen Rechten steht es offen, ob sie diese unter Kopierschutz stellen. Ihr Recht darauf, dass andere ihre Inhalte nicht vervielfältigen dürfen, entfällt nicht etwa schon dadurch, dass sie selbst die Inhalte ihrer Rechte kostenfrei im Internet zum öffentlichen Gebrauch anbieten, wie es zum Beispiel beim sogenannten Streaming der Fall ist. Unter Streaming wird eine Bereitstellung von digitalen Medien verstanden, bei der Inhalte kontinuierlich durch einen Server gestreamt werden, also zum Abrufen durch einen Empfänger, dem Client, bereitstehen. Vergleichbar ist diese im Internet weitverbreitete Bereitstellung von Medien mit dem klassischen Radioangebot, wo ebenfalls die Inhalte permanent durch den Radiosender bereitgestellt werden. Aus nicht zuletzt kommerziellen Erwägungen haben die Sender solcher Streamings ein Interesse daran, dass die Inhalte nur über bestimmte Seiten, nicht zuletzt von eigenen Webseiten abgerufen werden sollen. Oftmals wünscht es der Urheber nicht, dass die Inhalte heruntergeladen werden, um auch offline genutzt werden zu können. Viele Streamingseiten stehen deshalb auch unter Kopierschutz oder bieten erst gar keine Möglichkeit an, von der Seite selbst heraus Inhalte herunterzuladen.

Programme, die unerlaubtes Abgreifen von Streamingsinhalten ermöglichen, verletzen Urheberrechte

Allerdings haben sich in den letzten Jahren immer mehr Softwareentwickler darum bemüht, Programme zu entwickeln, die Streamings online "abgreifen" und per Mausklick herunterladen können. Und genau um eines solcher Programme ("Tubebox") ging es dem Münchener Landgericht. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob solche Programme möglicherweise die Rechte von Urhebern verletzen könnten. Eine Frage, die das Gericht im Ergebnis bejahte. Die Klägerin, eine von der eigentlichen Urheberin berechtigte Webseite für Streamingsinhalte, warf dem Hersteller und Betreiber von "Tubebox" vor, ihre Rechte auf freie Vermarktung von digitalen Inhalten dadurch zu verletzen, dass er eine Software in den Verkehr bringe, die unerlaubtes Herunterladen von Streamingsinhalten ermögliche. Das Gericht begründete seine Entscheidung zugunsten des Klägers damit, dass es bei dem Aspekt des "unerlaubten Herunterladens" darauf abstellte, dass die Streamingsinhalte des Klägers im vorliegenden Fall durch RTMPE (Real Time Messaging Protocol) geschützt gewesen seien. Das schreibe der Paragraf 95 a des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vor. Dabei müsse es nicht notwendigerweise ein Kopierschutz sein, der absoluten Schutz biete. Es reiche nach Ansicht des Gerichts aus, wenn der Berechtigte bereits irgendeine Maßnahme ergreife, die für Nutzer des Internets eine technische Hürde darstellen würde, um Downloads zu verhindern.

Urteil nur ein kurzfristiger Erfolg für die Betroffenen?

Auf den ersten Blick scheint das Urteil ein großer Erfolg für die Musik- und Videoindustrie zu sein, sich effektiver vor illegalem Herunterladen ihrer Inhalte schützen zu können. Aber angesichts der Dynamik auf dem Computermarkt ist abzusehen, dass herkömmliche Offlinedaten immer mehr ins Hintertreffen geraten, bleibt die Frage nach dem praktischen Erfolg des Urteils offen. Anstelle von Offlinedaten gewinnen solche Daten immer mehr an Bedeutung, die nicht erst heruntergeladen werden müssen, sondern auf fremde Server gespeichert sind und für Nutzer immer und überall über das Internet online abgerufen werden können.

LG München I, Urteil vom 26. Juli 2012, Aktenzeichen 7 O 10502/12


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