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LG Hamburg verbietet Verbreitung von importierten CDs aus den USA


LG Hamburg verbietet Verbreitung von importierten CDs aus den USA

Die zehnte Zivilkammer des Landgerichts Hamburg musste sich für das Urteil vom 18.06.2013 mit Fragen urheberrechtlicher Art beschäftigen.

Der dem Gericht vorgelegte Sachverhalt ereignete sich wie folgt:

Eine Gesellschaft mit beschränktem Recht, welches in der Schweiz ansässig ist, hatte im Vorfeld über den Amazon-Marketplace einen Tonträger zum Kauf angepriesen. Hierbei wurde auch die Lieferung des Tonträgers nach Deutschland angeboten. Nach einem Testkauf der Klägerin stellte sich heraus, dass sich auf den Tonträgern unter anderem der Aufdruck „Made in USA“ befand. Die Klägerin ist als Lieferantin des strittigen Tonträgers in Deutschland eingetragen. Sie ist mithin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Aus diesem Grund forderte die Klägerin die Beklagten auf, die Verbreitung dieser importierten Tonträger einzustellen.

Geklagt hatte sie vor dem Landgericht sowohl gegen die Schweizer GmbH als auch gegen den für diese agierenden Geschäftsführer.

Nach Klägersicht handle es sich bei den Vervielfältigungsstücken um nicht lizenzierte Parallelimporte; eine Bestimmung für den europäischen Markt liege nicht vor. Der Geschäftsführer der GmbH hafte für die Rechtsverletzung. 

Die Beklagten beantragten beide Klageabweisung.

Sie wendeten ein, dass die Klägerin nicht die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgers sei. Sie habe ihre Rechte nicht hinreichend dargelegt und es sei nicht nachvollziehbar, welche konkreten Rechte bezüglich des Tonträgers eingeräumt worden seien.

Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin Recht. Sie befand die Klage für zulässig und begründet.

Zunächst ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichtsbarkeit für diese internationale Sachlage aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ (Lugano-Übereinkommen).

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Sie ist nach Ansicht der Richter Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Hiervon umfasst ist auch ein Verbreitungsrecht, in welches die Beklagten mit dem Angebot auf Amazon-Marketplace eingegriffen haben. Eine Rechtfertigung für diesen Eingriff ist nach Sachlage nicht ersichtlich. Eine substantiierte Darstellung der Beklagten, dass die erforderliche Zustimmung für einen solchen Eingriff vorhanden war, erfolgte während des Verfahrens nicht.

Sowohl die schweizerische GmbH als auch ihr Geschäftsführer sind für die konkrete Urheberrechtsverletzung täterschaftlich verantwortlich. Zwar ist eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben und der BGH hat in der Vergangenheit eine solche in einem vorgelegten Fall abgelehnt. Besonders hier ist jedoch, dass der Geschäftsführer von der Rechtsverletzung Kenntnis hatte. Hieraus begründen sich für ihn gewisse Handlungspflichten. So hätte er verhindern müssen, dass es zu einer Verbreitung jenes illegalen Parallelimportes kommt. Da er derartige Vorkehrungen nicht traf, muss man davon ausgehen, dass er die Rechtsverletzung zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

Beide Beklagten wurden von den Richtern des Landgerichts Hamburg verurteilt, Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Tonträgers in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr zu anzubieten bzw. anbieten zu lassen. Auch müssen sie der Klägerin Auskünfte über die Vertriebswege des relevanten Tonträgers zu erteilen, damit diese eventuell weitere Rechte geltend machen kann.

LG Hamburg, 310 O 182/12


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