Klage wegen Filesharing-Urheberrechtsverletzung wegen fehlerhafter Beweisführung abgewiesen
In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Klagen in solchen Fällen, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wie Songs, Filme oder Computerspiele über eine sogenannte Tauschbörse angeboten sein worden sollen. Die Sachkenntnis der Richter gerade über die technischen Vorgänge der Tat waren dabei gering – entsprechend oft wurde für die Rechteinhaber entschieden. Ein aktuelles Urteil stellt dagegen auf die tatsächliche Beweislage ab.
Abgleich des Hash-Wertes
Im vorliegenden Fall hatte ein Produzent von Erotik-Filmen geklagt. Er verdächtigte einen Nutzer eines P2P-Netzwerkes, eines seiner Werke zum Download bereitgestellt zu haben. Als Beweis legte der Kläger den sogenannten Hash-Wert vor. Dabei handelt es sich um eine Art digitalen Fingerabdruck, den der Beklagte auf der in Rede stehende Datei hinterlassen habe. Ähnlich wurde von den Rechteinhabern bereits in den letzten Jahren argumentiert. Ließ sich der Nachweis der Verletzung der Urheberschaft nicht präzisieren, blieb meist nur das Abtellen auf eben jene Hash-Werte. Viele Gerichte folgten dieser Sichtweise.
Keine Datei vorhanden
In dem nun vor dem Amtsgericht München ausgetragenen Prozess war es allerdings so, dass sich die Anwälte des Beklagten mit dem beinahe standardisierten Vorgehen des Rechteinhabers nicht zufriedengeben wollten. Sie recherchierten ihrerseits und stellten dabei fest, dass sich die angeblich vervielfältigte Datei gar nicht auf der Festplatte des Betroffenen befunden hatte. Vielmehr ließ sich dort lediglich ein Link zu jenem urheberrechtlich geschützten Werk nachweisen. Natürlich wohnte auch diesem der Hash-Wert inne. Doch kann eine solche Verlinkung selbst eben gerade keine Rechtsverletzung nach sich ziehen, wie sie hier behauptet wurde.
Die Klage wurde abgewiesen
Folgerichtig hatte der Kläger in diesem Falle keinen Erfolg mit seiner Argumentation. Der Prozess wurde zugunsten des Beklagten entschieden. Der konkrete Nachweis, der sowohl das Vorliegen der Datei als auch das Verbreiten derselben hätte beinhalten müssen, fehlte. Daran änderte auch eine eidesstattliche Versicherung der Betreiber der Ermittlungssoftware über das fachgerechte Vorgehen ihrer Recherchen nichts mehr. Das Amtsgericht in München betrat somit rechtliches Neuland und stellte sich bei vergleichbarer Beweislage wie in vielen Fällen zuvor auf die Seite des Betroffenen. Künftige Sachverhalte müssen sich daher an diesem Urteil orientieren.
Neue Maßstäbe gesetzt
Gerade das in den letzten Jahren gestiegene Wissen der Richter und Sachverständigen zu den technischen Voraussetzungen eines Downloads führte dazu, dass einige frühere Entscheidungen heutzutage nur noch schwerlich vorstellbar sind. Bekam oft aus Mangel an konkreten Fakten der Kläger das Recht zugesprochen, so wird er künftig präzise darlegen müssen, dass sich die entsprechende Datei auf dem Computer des Beklagten befunden hat und dass dieser damit auch ein Angebot über solche Tauschbörsen bereitstellte. Das bloße Erkennen eines Hash-Wertes dürfte dafür in Zukunft nicht mehr geeignet sein.
Höchstrichterliche Rechtsprechung abwarten
Doch so positiv das Urteil auch klingen mag, so wenig sollte vergessen werden, dass es auf der untersten Ebene des Instanzenzuges erreicht wurde. Spannend wird es zu verfolgen sein, wie in den nächsten Monaten und Jahren nicht alleine das Amtsgericht, sondern das Land- oder das Oberlandesgericht ähnliche Sachverhalte behandeln. Daraus ließe sich sodann auch ableiten, ob innerhalb der Rechtsprechung tatsächlich ein Umdenken stattgefunden hat – oder ob der aktuelle Entscheid leider nur ein stumpfes Schwert bleibt.
AG München, Urteil vom 15.03.2013, Az. 111 C 13236/12