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Keine Fotoaufnahmen von anderen Personen, die Ordnungswidrigkeiten begehen

AG Bonn, Urteil vom 28.01.14, Az. 109 C 228/13


Keine Fotoaufnahmen von anderen Personen, die Ordnungswidrigkeiten begehen

Wer einen anderen ohne dessen ausdrückliche Einwilligung fotografiert, greift möglicherweise in dessen Persönlichkeitsrechte ein und verletzt das Recht am eigenen Bild. Was war geschehen?

Im Naturschutzgebiet Siegmündung nahe der Stadt Bonn dürfen Spaziergänger ausschließlich die gekennzeichneten Wege und Parkplätze benutzen. Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Wer sich nicht an diese Regeln hält, dem droht ein Ordnungsgeld.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im Naturschutzgebiet Wiesen betreten und seinen Hund von der Leine gelassen. Dabei war er insgesamt 10mal vom Beklagten fotografiert worden. Die Fotos zeigen ihn auch zusammen mit seinem Hund vor dem ordnungsgemäß geparkten Auto. Der Beklagte notierte Kennzeichen, Typ und Farbe des Fahrzeugs und protokollierte mit genauen Uhrzeitangaben das Verhalten des Klägers. Alles zusammen übersandte er der zuständigen Ordnungsbehörde. 

Der Kläger, Anwalt des Fahrzeughalters, fand bei Akteneinsicht die Fotos. Er erklärte, er selbst sei der Fahrer des Autos gewesen. Er berief sich auf das Recht am eigenen Bild und beantragte vor Gericht, dem Beklagten zu untersagen, ihn ohne seine Einwilligung beim Hundeausführen zu fotografieren. Der Beklagte dagegen argumentierte, dass er das Recht am eigenen Bild nicht verletzt habe, da die Fotos auf öffentlichen Wegen entstanden seien. Er habe sie außer an die Stadt Bonn an niemanden weitergegeben und keine Kopien angefertigt. 

Das Amtsgericht Bonn entschied im Sinne des Klägers. Es verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Kläger ohne seine ausdrückliche Einwilligung beim Ausführen seines Hundes zu fotografieren. Andernfalls drohe ihm ein Bußgeld bis zu 5000,00 € oder bis zu sechs Monaten Haft, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren Ordnungshaft.

Nach Ansicht des Gerichts ist das Recht am eigenen Bild ein Teil des Persönlichkeitsrechtes. Niemand kann verlangen, dass er auf öffentlichen Wegen nicht beobachtet werden darf. Gleichzeitig muss es niemand generell dulden, dass jemand gezielt von ihm Aufnahmen fertigt. Das gilt auch dann, wenn der Fotografierende nicht die Absicht hat, die Bilder weiterzuverbreiten. Gerade diese heimlichen Aufnahmen bergen eine hohe Missbrauchsgefahr.

Der Beklagte hatte weder zufällig noch geringfügig fotografiert. Mit 18 am fraglichen Tag und 35 in der laufenden Woche geschossenen Aufnahmen überwachte er gezielt Leute beim Aufenthalt in der Siegmündung, ohne sie vorher darüber zu informieren. Er erklärte, dass er dies auch weiterhin tun werde, aus Gründen des Naturschutzes und um die Stadt Bonn beim Durchsetzen ihrer Verhaltensregeln zu unterstützen. Das Gericht bewertete dieses Verhalten als unverhältnismäßig. Schließlich handelt es sich bei diesen Verstößen nicht um Straftaten, sondern lediglich um Ordnungswidrigkeiten. Somit überwiegt das Recht des Klägers am eigenen Bild. 

Fazit zu dieser Entscheidung: Wer in einem öffentlichen Park fotografiert und zufällig Personen mit aufs Bild bekommt, braucht nicht extra deren Einwilligung. Wer aber mit Absicht Leute heimlich ablichtet, begeht einen unzulässigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte.

AG Bonn, Urteil vom 28.01.14, Az. 109 C 228/13


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