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Herausgabeanspruch über Quellcode zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung


Herausgabeanspruch über Quellcode zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. September 2012 unter dem Aktenzeichen: I ZR 90/09 entschieden, dass die Darlegungslast des Klägers bei geltend gemachten Ansprüchen auf Herausgabe eines Quellcodes zur Feststellung einer möglichen Urheberrechtsverletzung nicht überspannt werden dürfen.

In dem verhandelten Fall klagte ein Verband zur Vertretung von Urheberrechtsinteressen gegen eine Vertreiberin von Software-Programmen. Die Klägerin behauptet, einige der von der Beklagten vertriebenen Programme enthalten schutzfähige Teile einer bestimmten Software. Die Beklagte schlug eine Überprüfung anhand des Quellcodes vor, falls die Behauptung der Klägerin substantiiert dargetan werde. Hierzu ist es nicht gekommen. Vielmehr reichte die Klägerin Klage ein mit dm Ziel, die Beklagten zur Herausgabe des Quellcodes, auf Auskunft, auf Unterlassung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Vernichtung der Software verurteilen zu lassen.

Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte, ein Verzeichnis aller fraglichen Quellcodes an die Klägerin und einen Sachverständigen zur Beurteilung des Sachverhalts herauszugeben. 

Das Oberlandesgericht wies als Berufungsinstanz die gesamte Klage ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Das OLG nahm an, dass kein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gem. § 97 UrhG besteht. Daher bestehe auch kein Sichtungsanspruch bezüglich des Quellcodes, so die Richter. Zur Begründung führte das Gericht weiter aus, dass die Klägerin keinerlei vertraglichen Anspruch hätte und auch gesetzliche Ansprüche (§ 809 BGB und §§ 97, 98 UrhG) nicht von ihr geltend gemacht werden können. Die Klägerin hätte darlegen müssen, welche Teile des Werks schöpferisch seien und welche nicht. Außerdem sei es streitig, wer der Urheber von welchen Teilen ist. Eine solche Darlegung sei notwendig, weil es in dem Streit unstreitig nur um Komponenten gehe, nicht um das gesamte Werk. Dem Vortrag des Klägers sei auch nicht zu entnehmen, welche Teile eine Eigenleistung sein sollen. Nur soweit können überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund könne es offenbleiben, ob der Firma, deren Interessen von der Klägerin vertreten werden, Rechte an dem klagegegenständlichen Programm zustehen, ob die Klägerin dargelegt habe, dass sie zur Vertretung legitimiert sei und auch die Frage einer eventuellen Verjährung könne offenbleiben.

Dieser Beurteilung schließt sich der BGH nicht an und postuliert, dass der Klagevortrag ausreichend gewesen sei. Das Gericht schließt sich der Vorinstanz jedoch insoweit an, dass ein Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes nicht gegeben ist, wenn eine Verletzung von Urheberrechten nicht vorliegen kann. Doch dieser Fall liege hier nicht so eindeutig vor wie es dem Dafürhalten des OLG entspricht. Dieses habe die Darlegungslast der Klägerin überspannt. 

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen. 

BGH, 20. September 2012, Aktenzeichen: I ZR 90/09


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