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Haften Online-Händler für Urheberrechtsverletzung Dritter?

AG Hamburg 36a C 98/14


Haften Online-Händler für Urheberrechtsverletzung Dritter?

Ein gewerblicher Händler haftet nicht für Urheberrechtsverstöße, von denen er keine Kenntnis hat. Mit einem entsprechenden Beschluss wies das Hamburger Amtsgericht (AG) die Beschwerde einer Klägerin gegen einen ihr auferlegten Kostenbescheid zurück.

Die Klägerin hatte als Rechteinhaberin von Kinderliedern gegen eine Firma geklagt, die über ihren Online-Shop ein Album mit Kinderliedern verkauft hatte. Dieses enthielt vier Lieder, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Diese mahnte daraufhin die Beklagte ab und forderte von ihr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 865,00 zuzüglich EUR 4,95 für einen Probedownload des fraglichen Albums. Von der Beklagten erhielt sie die geforderte Erklärung und anschließend eine Zahlung von EUR 485,15. In der Folge wollte die Klägerin den ausstehenden Betrag in Höhe von EUR 384,80 vor Gericht einklagen.

Nachdem die Beklagte der Hauptforderung der Klägerin nachgekommen war, erklärten die Parteien den Streit für beendet. Allerdings hatte sich die Beklagte gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten mit der Begründung verwahrt, über ihr Portal lediglich die technischen Voraussetzungen für den Vertrieb durch andere Anbieter geschaffen zu haben. Sie selbst sei nicht als Händler aufgetreten. Daraufhin legte das Gericht der Klägerin die Kosten auf, die ihrerseits dagegen Beschwerde einlegte. In ihrem Vortrag verwies die Klägerin darauf, dass der fragliche Artikel seinerzeit sehr wohl von der Beklagten selbst zum Verkauf angeboten worden war.

Das Gericht erkannte an, dass die Beklagte als Anbieterin der in ihrem Shop eingestellten Artikel fungiere und zwar unabhängig davon, wer sie produziert oder zusammengestellt hat. Dennoch könne die Beklagte weder als Täter noch als Störer für die von der Klägerin behauptete Urheberrechtsverletzung in Haftung genommen werden. Ebenso wenig sei sie als Gehilfin für die Verbreitung bzw. öffentliche Zugänglichmachung der beanstandeten Lieder haftbar zu machen. Daher stand der Klägerin weder ein Anspruch af Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten noch eine Erstattung von Abmahnkosten oder der Gebühren für einen Probedownload zu. Da die Beklagte die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, könne ihr diese auch nicht zur Last gelegt werden.

Wie Buchhändler und gewerbliche Verkäufer von E-Books genieße auch die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes (GG), erklärte das Gericht. Denn bei dem von ihr vertriebenen Tonträger handele es sich um eine Kompilation, in der Lieder in Form von Musik und Text vereint seien, deren Rechte bei verschiedenen Rechteinhabern lägen. Sich über die Rechtslage jedes einzelnen Musikstücks zu informieren, das über ihren Shop verkauft werde, sei für die Beklagte ebenso wenig zumutbar, wie von einem Buchhändler zu verlangen, dass er sich über die rechtmäßige Verwendung sämtlicher Textpassagen in den von ihm verkauften Bücher informiere. Da die Beklagte als Medienhändlerin wie ein Buchhändler unter dem Schutz der vom GG garantierten Medienfreiheit stehe, seien die von der Klägerin gegen sie erhobenen Ansprüche gerichtlich nicht durchsetzbar. Daher habe sie die Verfahrenskosten zu tragen.

AG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14


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