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Grundstückseigentümer kann kommerzielles Fotografieren seines Eigentums untersagen


Grundstückseigentümer kann kommerzielles Fotografieren seines Eigentums untersagen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 01.03.13 unter dem Aktenzeichen V ZR 14/12 entschieden, dass Grundstückseigentümern das alleinige Recht an der (kommerziellen) Verwertung von Fotos ihres Eigentums zukommt, auch wenn er die Ablichtung gestattet hat. Damit bestätigte der BGH seine eigene Rechtssprechung.

Im verhandelten Fall war eine öffentlich-rechtliche Stiftung zur Pflege und Verwaltung von Schlössern und anderen historischen Gebäuden als Klägerin aufgetreten.

Sie wendete sich mit ihrer Klage gegen eine Fotoagentur, die Fotos solcher Bauten erstellt (etwa zu Werbezwecken) und begehrt Unterlassung der Verbreitung der Fotos ihrer Gebäude zu kommerziellen Zwecken. Des Weiteren lautet der Klageantrag auf Auskunft hinsichtlich der Zahl der Fotos und der daraus erzielten Einnahmen und auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Die erste Instanz (Landgericht Potsdam) gab der Klage statt, die zweite (Oberlandesgericht Brandenburg) wies sie im ersten Berufungsverfahren ab. Die Entscheidung wurde vom BGH im ersten Revisionsverfahren abgeändert bzw. aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren reduzierte das OLG die

Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf den Unterlassungsantrag und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Der BGH hält die Verurteilung zur Unterlassung zum Teil für gerechtfertigt. Es sei in dem Klageantrag zu unbestimmt, welche Unterlassung begehrt werde. Diese Unbestimmtheit führe aber nicht dazu, dass die Verurteilung vollends aufgehoben werde. Denn die einzelnen Ansprüche in Bezug auf die aufgeführten Gebäude stehen der Klägerin trotz Unzulässigkeit des Sammelcharakters der Klage zu.

Der Einwand der Beklagten, die Verwertung erlaubter Fotos eines fremden Gebäudes beeinträchtige den Eigentümer nicht, konnte ebensowenig durchdringen wie die Behauptung, dem Eigentümer stünde das Verwertungsrecht der Bilder nicht zu.

Denn es obliegt dem Grundstückseigentümer, darüber zu entscheiden, wer wirtschaftliche Vorteile aus dem Grundstück ziehen darf. Erlaubt er einen Zutritt unter bestimmten Bedingungen (hier: private Zwecke), so sei jede Abweichung von diesen Bedingungen durch den Nutzer ein Eingriff in das Eigentumsrecht. Dies sei im Übrigen nicht nur auf Grundstücke beschränkt. Und das gelte ebenso für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Bilder.

Dem Grundstückseigentümer komme jedoch deswegen kein eigenständiges Recht am Bild zu. Dieses Recht sei vielmehr der Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes geschuldet.

BGH, Urteil vom 01.03.13, Aktenzeichen V ZR 14/12, Vorinstanzen OLG Brandenburg, LG Potsdam.


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