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Gewerbliches Ausmaß bei Upload eines Films

Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung schon bei Upload eines Films in einer Tauschbörse


Gewerbliches Ausmaß bei Upload eines Films

Gemäß § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann der Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werks von einem Internetprovider Auskunft darüber verlangen, welcher Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt hinter einer bestimmten IP-Adresse steckt. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn von dem Anschluss aus eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Zur Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist, hat das LG Köln in seinem Beschluss vom 28.07.2010 Stellung bezogen. 

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Privatperson über eine Filesharingplattform einen in Deutschland noch nicht veröffentlichten Film zum Upload bereitgestellt.

Nachdem der Internetprovider zunächst die Auskunft verweigerte und sich darauf berief, dass keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliege, reichte die Rechteinhaberin Klage beim LG Köln ein und bekam Recht.

Die Kölner Richter führten aus, dass durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des streitgegenständlichen Films in einer Tauschbörse eine Rechtsverletzung im Sinne des § 19 a UrhG vorliege. Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung resultiere aus der Schwere der Rechtsverletzung, da es sich um eine umfangreiche Datei gehandelt habe und der Film zudem bereits vor seiner Veröffentlichung in Deutschland in der Tauschbörse öffentlich angeboten worden sei. Der Gesetzgeber habe in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht, dass er den Begriff "im gewerblichen Ausmaß" nicht starr verstehe, sondern dass es auf eine Einzelfallbetrachtung ankomme. So spielten bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliege neben der Anzahl der Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen der Rechtsverletzung auf den Rechteinhaber eine Rolle. Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar nur um eine einzige Rechtsverletzung, da der in der Tauschbörse angebotene Film in Deutschland jedoch noch nicht veröffentlicht worden war, wog die Rechtsverletzung nach Ansicht der Kölner Richter so schwer, dass das für den Auskunftsanspruch erforderliche gewerbliche Ausmaß erreicht war.

Der Beschluss des LG Köln ist nicht ganz unbedenklich und reiht sich in die durchaus sehr diffizile Rechtsprechung zu diesem Thema ein. Es ist doch sehr fraglich, ob die Kölner Richter nicht mit dem Begriff des gewerblichen Ausmaßes sehr schnell bei der Hand waren. Immerhin handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Privatperson, die einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film zum Upload angeboten hatte - in diesem Zusammenhang von einem gewerblichen Ausmaß der Urheberrechtsverletzung zu sprechen, mutet recht befremdlich an. 

LG Köln, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 209 O 238/10 


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