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Filesharing: AG Stuttgart gegen den BGH: Mutter haftet!

AG Stuttgart-Bad Cannstatt setzt kurzerhand Rechtsprechung des BGH außer Kraft


Filesharing: AG Stuttgart gegen den BGH: Mutter haftet!

Wer als Eigentümer eines WLAN-Anschlusses diesen nicht sichert, kann für über diesen Internetzugang begangene Urheberrechtsverstöße durch andere im Haus lebende Personen als Störer in Haftung genommen werden. Allerdings muss der Störer keinen Schadensersatz leisten, wenn ihm selbst keine Täterschaft oder Teilhaberschaft an der Tat nachgewiesen werden kann. Ein entsprechendes Urteil fällte das Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstatt am 28.08.2014 (Az. 2 C 512/14).

Als Klägerin trat die Entwicklerin des Computerspiels "Landwirtschaftssimulator 2013" auf. Diese hatte die Firma Base Protect mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen beauftragt, die in Zusammenhang mit dem Spiel verübt wurden. Base Protect ermittelte insgesamt sechs Verstöße, die vom Anschluss der Beklagten erfolgt waren. Von dort aus war das Computerspiel auf eine Filesharing-Plattform hochgeladen und per Download verfügbar gemacht worden. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte, ihrerseits Mutter eines sechzehnjährigen Sohnes, ab und begehrte von ihr die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und die Zahlung der im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen Kosten. Gegen diese Forderungen verwahrte sich die Beklagte, woraufhin der Fall vor dem Stuttgarter AG landete.

Die Beklagte erklärte, sich selbst nicht mit Computern auszukennen und das Spiel nicht illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben. Zudem habe sie sich während der ermittelten Tatzeitpunkte meist gar nicht selbst im Haus befunden. Allerdings habe ihr Sohn während der fraglichen Zeiten Zugang zum WLAN-Anschluss gehabt. Dennoch, so die Beklagte, könne sie nicht als Störer in Haftung genommen werden, da sie ihren Sohn mehrmals eindringlich darauf hingewiesen habe, über den WLAN-Anschluss keine Rechtsverstöße zu begehen.

Nach Anhörung und Prüfung der Argumente beider Seiten erkannte das Gericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten an, wies jedoch deren Klage auf Schadensersatz zurück. Zur Begründung erklärte das Gericht, dass vom Internetanschluss der Beklagten zweifelsfrei Rechtsverstöße begangen worden seien. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die der Beklagten zur Last gelegten Urheberrechtsverstöße von ihrem minderjährigen Sohn begangen worden sind. Immerhin habe die Beklagte selbst erklärt, dass sie ihrem Sohn während der Tatzeiten unbeaufsichtigten Zugang zu ihrem WLAN-Anschluss gewährt hätte. Zu den Pflichten der Beklagten hätte es nach Auffassung des Gerichts jedoch gehört, den WLAN-Anschluss zu sichern und diesen nicht unbeaufsichtigt ihrem minderjährigen Sohn zu überlassen. Daher könne sie als Störer für die über ihren Internetanschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung in Haftung genommen werden.

Was die Zurückweisung der Schadensersatzforderung der Klägerin betraf, so erklärte das Stuttgarter AG, dass die Beklagte als Täterin oder Mittäterin jedoch nicht infrage komme und deswegen keine Schadensersatzforderung an sie herangetragen werden könne. Jedenfalls habe die Klägerin die ihr als Anspruchstellerin obliegende Beweislast bezüglich irgendeiner Form der Täterschaft seitens der Beklagten nicht erfüllt.

Die Kosten für diesen Rechtsstreit wurden zu 93 % der Klägerin und zu 7 % der Beklagten auferlegt.

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 28.08.2014, Az. 2 C 512/14


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