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Entstehen der Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Einigung


Entstehen der Einigungsgebühr

Die Gerichte in Deutschland stöhnen unter der Menge der Verfahren, die sie zu bearbeiten haben. Abhilfe könnten mehr Richter, mehr Justizangestellte und größere Gerichte schaffen, doch angesichts leerer Staatskassen ist die Aussicht darauf sehr gering. Die Folge ist, dass es oft sehr lange dauert, bis die Verfahren tatsächlich verhandelt werden, und wenn noch höhere Instanzen mit den Fällen befasst werden, können mitunter Jahre ins Land gehen, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Um diesem allseits so empfundenen Mangel entgegenzusteuern, hat der Gesetzgeber deshalb verschiedene Instrumentarien geschaffen, um den Prozessparteien die Möglichkeit zu geben, sich auch außerhalb eines Gerichts zu einigen und auf diese Weise den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Denn so eine Einigung geht meistens wesentlich schneller, spart Nerven, aber auch viel Geld, sowohl den beteiligten Parteien, aber auch dem Staat, denn die Gerichte werden dadurch entlastet. Wenn beim Zustandekommen einer solchen außergerichtlichen Einigung auch ein Rechtsanwalt beteiligt ist, muss dieser aber natürlich trotzdem irgendwie auf seine Kosten kommen. Im Vergütungsverzeichnis (VV) des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) ist deshalb unter der Nummer 1000 auch eine Einigungsgebühr aufgeführt. Diese Gebühr können Anwälte erheben, wenn sie am Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung beteiligt waren. Obwohl das VV sich darum bemüht, die Fälle, in denen Rechtsanwälte diese Einigungsgebühr in Rechnung stellen können, genau zu bestimmen, kommt es darüber zuweilen zu Unstimmigkeiten. Dies wiederum führt dann zu der etwas kuriosen Situation, dass der eigentliche Rechtsstreit zwar außergerichtlich gelöst wird, für die Klärung der Frage der Rechtsanwaltsgebühren dann aber doch ein Gericht bemüht werden muss. Über einen solchen Fall hatte im März 2014 das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden.

Bei dem ursprünglichen Rechtsstreit ging es um einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz, wobei der Prozessgegner zum einen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zum anderen aber zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet werden sollte. Für ihre Beratungshilfe bei der Abgabe der Unterlassungserklärung verlangten nun die beteiligten Rechtsanwälte eine Einigungsgebühr. Als erste Instanz lehnte jedoch das Landgericht Kleve die Festsetzung einer Einigungsgebühr mit der Begründung ab, dass sich die geleistete Unterlassungserklärung lediglich in einem Anerkenntnis erschöpfe (Beschluss vom 6. November 2013, Az. 4 T 216/13). Nr. 1000 VV-RVG Abs. 1 legt hingegen eindeutig fest: „Die Gebühr entsteht jedoch nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.“ Die Rechtsanwälte legten gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein, das die Beschwerde wiederum mit einem Beschluss vom 4. März 2014 zurückwies (Az. I-10 W 19/14).

Der 10. Zivilsenat des OLG ließ es in der Begründung seiner Entscheidung allerdings offen, ob die Wertung des Landgerichts in Hinblick auf den Anerkenntnischarakter der Unterlassungserklärung zulässig ist. Nach der Überzeugung der Richter handele es sich jedoch bei der Unterlassungserklärung nicht um einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt worden sei. Dies stellt aber nach Nr. 1000 VV-RVG eine Voraussetzung dar, um eine Einigungsgebühr zu erheben. Der Senat führte dazu als Erläuterung aus, dass es bei dem Rechtstreit in erster Linie um die Realisierung von Ansprüchen auf Schadensersatz und nicht um die Feststellung eines Anspruches auf Unterlassung gegangen sei. Eine Verständigung über den Wortlaut und den Inhalt der Unterlassungserklärung trägt, so der Senat, deshalb nicht zur Beilegung des Streits und zur Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens bei, eben weil es bei dem Streit um den Verstoß gegen das Urheberrechts vor allem um die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz gehe. Deshalb komme der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu. Eine Verständigung allein über die Unterlassungserklärung, so das Ergebnis der Gerichtsentscheidung, reiche deshalb nicht aus, um eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entstehen zu lassen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, Az. I-10 W 19/14


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