Deutsches Urheberrecht bei fehlendem Inlandsbezug?
Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 17.06.2016 unter dem Az. 308 O 161/13 entschieden, dass Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen, die nach dem deutschen Urheberrecht geltend gemacht werden, nur bei ausreichendem Inlandsbezug bejaht werden können. Auf einen Blog, der überwiegend in Indonesisch verfasst ist, treffe das nicht zu. Das Gericht lehnte folglich die Ansprüche ab.
Die Klägerin wünscht Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und die Erstattung von Abmahnkosten, weil die Beklagte Fotos über den Dienst B hochgeladen haben soll.
Die Klägerin ist Studentin und Fotografin mit Sitz im Inland. Sie will die Fotografien b, tl, c und s erstellt haben. Die Nutzungsrechte habe sie ferner an Fotos inne, die ihr Ehemann, der zugleich ihr Prozessbevollmächtigter ist, erstellt haben soll.
Die Beklagte sitzt in den USA und betreibt dort den Dienst B, der in Deutschland unter anderem Namen auch abrufbar ist. Der Dienst ermöglicht es Nutzern (so genannten Bloggern), die einen Account bei der Beklagten erstellt haben, Blogs zu erstellen und diese mit Inhalten, unter anderem mit Fotos, zu füllen.
Bei der Anmeldung eines Blogs müssen die Nutzer einen Namen auswählen. Das Land, dem die IP-Adresse zuzuordnen ist, wird automatisch ermittelt.
Die Klägerin schrieb die Beklagte an und teilte ihr mit, dass u.a. die Fotos b, o, s, und n in den Blogs 2, 9, c, m1, f und d abrufbar gemacht wurden. Die Beklagte erbat sich weitere Informationen über die behauptete Rechtsverletzung. Die Klägerin übermittelte daraufhin eidesstattliche Versicherungen, in denen sie ihre Berechtigung bezüglich der Fotografien darlegte.
Die Klägerin meint, deutsche Gerichte seien zuständig. Die Blogs würden sich an deutsches Publikum richten. Das Unternehmen der Beklagten habe sich weltweite Verbreitung zum Ziel gemacht. Das müssten sich die Blogbetreiber zurechnen lassen. Auf einigen Blogs gebe es Übersetzungstools. Der Textanteil sei sehr gering, verglichen mit den Bildern.
Bildern ließe sich keine länderspezifischen Merkmale entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, welcher Blog aus welchem Land stamme. Ausgeschlossen sei es nicht, dass Deutschland das Herkunftsland sei, daher sei das inländische Urheberrecht betroffen.
Insoweit hafte die Beklagte wegen der Abrufbarkeit der Fotos in den Blogs. Sie hätte dafür Sorge tragen müssen, dass diese nicht länger hätten abrufbar sein können.
Das Landgericht Hamburg hält sich für zuständig. Es stellte bereits mit einem vorangegangenen Teil-Urteil die internationale Zuständigkeit fest. Die örtliche Zuständigkeit folge ebenso aus dem § 32 ZPO. Es sei nicht geboten, zwischen örtlicher und internationaler Zuständigkeit zu differenzieren, denn die Bilder seien jedenfalls auch in Hamburg abrufbar gewesen. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Nutzungshandlungen den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Insoweit fehle es an einem Inlandsbezug. Vorliegend sei die Anwendung von deutschem Urheberrecht gefragt.
Urhebern stünden keine einheitlichen Rechte zu, sondern verfügten über ein Bündel nationaler Rechte. Inländisches Schutzrecht sei auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach dem deutschen Urheberrecht (§ 97 UrhG, §§ 823 und 1004 BGB) setze deshalb eine Benutzungshandlung voraus, die dieses verletze.
Ein besonderer Inlandsbezug sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Es handele sich hier um einen Blog, der überwiegend in der indonesischen Sprache verfasst sei. Ein thematischer Bezug zu Deutschland lasse sich nicht entnehmen.
Daher sei auch nicht deutsches Urheberrecht verletzt.
LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2016, Az. 308 O 161/13