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Beweislast bei illegalem Filesharing

AG Charlottenburg, U. v. 14.02.2014, Az.: 224 C 375/13


Beweislast bei illegalem Filesharing

Für das rechtswidrige Herunterladen eines Films verlangt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz.

Die Klägerin hatte nach Ermittlungen beim Landgericht (LG) Köln für eine größere Zahl von Anschlüssen die Benennung der Anschlussinhaber und Sicherung der Verkehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangt.

Der Beklagte ist Inhaber des konkreten Internetanschlusses und eines Computers, die auch von seiner Frau und den beiden Söhnen benutz werden. Der Router wurde jeweils nach Nutzung des Computers wieder ausgeschaltet. Der verschlüsselte (WPA2) Internetanschluss war mit Passwort gesichert.

Die Klägerin mahnte durch Anwaltscheiben den Beklagten ab. Gegen Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von 250 Euro könne die Angelegenheit erledigt werden. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen, gab aber die Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin machte vor dem Amtsgericht (AG) Charlottenburg Schadenersatz, Anwaltsgebühren und Auskunftskosten in Höhe von insgesamt 599 Euro geltend. Sie sei nach Erwerb der Nutzungs-und Verwertungsrechte als alleinige Inhaberin zur Geltendmachung berechtigt. Eine beauftragte Firma habe mittels der Software NARS IP-Adressen ermittelt, darunter die des Beklagten.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des AG und trägt vor, er habe den Film nicht heruntergeladen und es keinem Dritten ermöglicht. Auch habe er seine Familie nach Eingang des klägerischen Schreibens informiert und angewiesen, keine illegalen Handlungen zu begehen.

Die Klägerin bestreitet ausdrücklich, dass die Ehefrau und die Kinder die im Streit befindliche Nutzungshandlungen begangen hätten.

Das AG Charlottenburg wies die Klage ab.

Es hielt sich für örtlich zuständig. Auch nach neuem Urheberrecht könne das behauptete rechtswidrige Herunterladen auf den Computer des Beklagten im Gerichtsbezirk des Abrufs geltend gemacht werden.

Der Beklagte hafte nicht für die behauptete Urheberrechtsverletzung. Er sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, nachdem der Vorwurf des rechtswidrigen Downloads gegen ihn erhoben wurde. Die Klägerin hingegen habe ihre Vorwürfe gegen den Beklagten nicht belegt.

Eine tatsächliche Vermutung spreche für die Verantwortlichkeit desjenigen, über dessen Internetadresse ein urheberrechtlich geschützter Film über eine öffemtlich zugänglich gemacht wird (BGH, U. v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). Die Vermutung sei aber widerlegbar.

Der Vortrag des Beklagten als Anschlussinhaber, er habe den Film keinem anderen zugänglich gemacht, sei die Klägerin nicht mit Erfolg entgegengetreten. Auch mit dem Hinweis darauf, dass seine Familie Zugang zu Internet und Computer hatte, habe der Beklagte substanziiert genug auf die Möglichkeit des Zugriffs Dritter gegeben. Detailliere Angaben könnten von ihm nicht verlangt werden.

Die Klägerin müsse den Beweis für die täterschaftlichen Handlungen führen, nicht der Beklagte. Insbesondere die Einvernahme des Beklagten habe keinen Beweis einer täterschaftlichen Verantwortung ergeben. Dem Beklagten dürfe keine Nachforschungspflicht auferlegt werden. Auch der Beweis des Gegenteils dürfe nicht auf die Beklagtenseite übergewälzt werden. Der Annahme eines bestimmten Geschehensablaufes sei der Beklagte hinreichend entgegengetreten.

Mangels berechtigter Abmahnung sei der Beklagte auch nicht für die Rechtsverfolgungskosten der Klägerin verantwortlich.

Der Beklagte sei auch nicht als Störer für den rechtswidrigen Download verantwortlich zu machen. Er habe keinen Anlass gehabt, seinen Internetanschluss ständig zu überwachen. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte setze die Rechtsprechung aber für eine solche Pflicht voraus. Die Klägerin habe dazu auch nichts vorgetragen. Auch sei der Internetanschluss ordnungsgemäß gesichert gewesen.

Das AG Charlottenburg wies die Klage ab.

AG Charlottenburg, U. v. 14.02.2014, Az.: 224 C 375/13


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