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Bemessung der Höhe einer Vertragsstrafe

OLG FFM, 11 W 27/13


Bemessung der Höhe einer Vertragsstrafe

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 09.12.13 unter dem Az. 11 W 27/13 entschieden, dass Vertragsstrafen, die wegen einer Urheberrechtsverletzung gezahlt werden sollen (im Streitfall wegen unberechtigter Bildnutzung) von der Höhe her so gestaltet sein müssen, dass sie den Verletzer abzuschrecken geeignet sind. Hierzu reichen Vertragsstrafen von unter 2500 Euro im Normalfall nicht aus. Es müsse eine Sicherheit gegeben sein, dass ähnliche Verstöße in Zukunft vermieden werden.
Damit gab das LG der Beschwerde des Klägers statt.

Die Parteien streiten sich um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer unberechtigten Nutzung eines Fotos, das der Kläger als Hobbyfotograf selbst hergestellt hat.
Die Beklagte ist ein Reiseveranstalter, der auf seiner Internetseite im Rahmen einer Reise ein Bild des Klägers ohne dessen Einverständnis präsentiert.
Nachdem der Kläger das beanstandet hatte, erklärte die Beklagte, das Foto sei irrtümlich verwendet worden und dessen Entfernung von der Webseite sei sofort veranlasst worden. Mit Schreiben seines Anwalts ließ der Kläger darauf hinweisen, das Foto sei immer noch unter der Webadresse zu finden. Unter Fristsetzung forderte er Schadensersatz in Höhe von 500 Euro, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die mit 5001 Euro beziffert war sowie Erstattung von Anwaltskosten.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist beantragte der Kläger, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wonach der Beklagten untersagt werde, das streitbefangene Foto zu veröffentlichen. Das LG erließ die Verfügung wie beantragt.
Die Beklagte gab danach eine Unterlassungserklärung ab, in der sie sich zu einer Strafe von 1000 Euro verpflichtete. Außerdem zahlte sie die geforderten Kosten.
Danach legte die Beklagte Widerspruch ein und führte aus, durch die Unterlassungserklärung sei der Antrag nunmehr erledigt.
Zum entscheidenden Zeitpunkt war das Foto jedoch noch abrufbar, was dem Kläger Anlass zu seinem Antrag gab. Im Verhandlungstermin gab der Beklagte eine neue Unterlassungserklärung ab, welche der Kläger akzeptierte. Die Parteien erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt.
Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt, denn der Unterlassungsanspruch sei vor Abgabe der Unterlassungserklärung nicht begründet gewesen. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Erklärung vom 20.02.2013 weggefallen und schon dann hätte der Kläger die Sache für erledigt erklären müssen. Die Wiederholungsgefahr sei nicht wieder aufgelebt.
Gegen den Kostenbeschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er ist der Meinung, eine Wiederholungsgefahr habe zum entscheidenden Zeitpunkt bestanden. Die Unterlassungserklärung habe diese nicht ausräumen können, weil die Verletzung noch fortbestand.
Die Strafbewehrung sei außerdem zu niedrig gewesen.
Im Wesentlichen schließt sich das OLG Frankfurt am Main dieser Auffassung an. Die Vertragsstrafe müsse so bemessen sein, dass sie auch als Strafe spürbar werde. Insofern sei die Vertragsstrafe von 1000 Euro nicht ausreichend. Es hätten mindestens 2500 Euro sein müssen.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.12.13, Az. 11 W 27/13


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