Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a UrhG
Unter dem Begriff Filesharing ist die Datenfreigabe zwischen verschiedenen Nutzern im Internet bekannt. Rechtstreitigkeiten in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen unterlagen bisher dem „fliegenden Gerichtsstand“. Mit Wirkung vom 9.10.2013 gilt das „Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken“, das eindeutig die Zuständigkeit des Gerichtes regelt. Diesen Beschluss fasste des OLG Hamburg am 14.11.2013 (5 W 121/13).
Zur Sachlage:
Vor Wirksamwerden des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ unterlagen Streitigkeiten bezüglich Urheberrechtsverletzungen dem „fliegenden Gerichtsstand“. Das bedeutete die freie Wahl des Gerichts durch die klagende Partei. Aus Tradition landeten derartige Klagen oft vor den Gerichten in Hamburg.
Auch im hiesigen Fall rief die Klägerin die Gerichtsbarkeit der Hansestadt an. Zuvor hatte das Landgericht Hamburg eine Zuständigkeit in der Sache mit Beschluss abgelehnt. Die Klägerin wollte sich nicht mit dieser Entscheidung abfinden und rief das Oberlandesgericht an.
Das OLG Hamburg untermauerte die Ansicht des Landgerichts und erklärte die Klage vor dem Gerichtsstand für unzulässig. Die Begründung: Das Gericht in Hamburg ist in der Sache nicht zuständig.
Der Beschluss resultiert nach Ansicht der Gerichte aus dem wirksamen „Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken“. In § 104a Urheberrechtsgesetz (UrhG) heißt es klar, dass in Streitigkeiten bei Urheberrechtsverletzungen das Gericht zuständig ist, „in dessen Bezirk diese Person (Klägerin) zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat“.
Dieser Sachverhalt war in Bezug auf Hamburg hier nicht gegeben.
Die klagende Partei versuchte durch ihre Argumentation einen Sonderfall des Gesetzes auszunutzen. Dieser sieht bei einer „gewerblichen Tätigkeit“ die zwingende Anwendung der Gesetzesnorm nicht vor. Allerdings, so die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg, sind Ausnahmen von der Regel enge Grenzen gesetzt. Es sei unerheblich, wie groß das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung sei. Auch spielen die rechtlichen Interessen der klagenden Partei keine Rolle. Ebenso nicht die Schrankenregelung des § 53 UrhG, in dem die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen Gebrauch geregelt ist.
Das Landgericht Hamburg hatte das Gesetz zuvor so ausgelegt, dass die Klägerin sich nicht mit dem Anschein einer gewerblichen Tätigkeit exkulpieren, sich aus ihrer Schuld herausreden kann.
Das Oberlandesgericht Hamburg schloss sich der Auffassung der Landesrichter uneingeschränkt an.
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 5 W 121/13