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Auskunftsanspruch: TV-Werbeerlöse nicht zwingend anzugeben


Auskunftsanspruch: TV-Werbeerlöse nicht zwingend anzugeben

Das Oberlandesgericht Köln hat im August 2015 entschieden, dass ein an den Erlösen einer TV-Serie beteiligter Drehbuchautor nicht automatisch auch Anspruch auf Auskunft über die Umsätze hat, die durch Werbung in den Werbepausen der Serie erzielt wurden. Der Autor hatte gerichtlich die Auskunftspflicht eines TV-Senders erwirkt, die „vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (…) sowie die mit den genannten Serienfolgen (…) betriebene Werbung“ umfasste. Darin war aber die Werbung in Werbeunterbrechungen nicht enthalten.

Im verhandelten Fall hatte ein Drehbuchautor an der Produktion von Folgen der Serie „Alarm für Cobra 11“ teilgenommen. Dabei war er nicht nur als Autor, sondern auch in anderer Funktion beschäftigt gewesen. Da er an den Erlösen der von ihm mitproduzierten Folgen beteiligt war, verlangte er von dem Privatsender Auskunft über alle Erlöse aus der Ausstrahlung dieser Folgen, um seine Ansprüche vollständig geltend machen zu können. Dazu gehörten sämtliche Bruttoeinnahmen, die sich beispielsweise aus der Vergabe von Lizenzen und Unterlizenzen, der Verwertung im Merchandising oder als Videospiel etc. zusammensetzten. Des Weiteren verlangte der Autor auch Auskunft über erhaltene Finanzierungshilfen sowie insbesondere auch über den Umfang der in den Werbepausen dieser Folgen ausgestrahlten Werbung samt Werbeträger, Sendezeiten und so weiter.

Der Sender gab zwar einen Teil der verlangten Angaben heraus, nicht aber die Daten zu Werbe- und Merchandising-Einnahmen. Das Landgericht Köln verhängte daher auf Antrag des Autors ein Zwangsgeld gegen den Sender und verpflichtete ihn zur Auskunft in allen Punkten. Der Sender legte Beschwerde ein und beantragte, den Zwangsmittelantrag zurückzuweisen.

Vor dem OLG Köln hatte diese Beschwerde nur teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Sender nicht verpflichtet ist, Auskünfte über die Erlöse aus Werbung in den Werbeunterbrechungen zu erteilen. Der Autor hatte sich in seinem Schriftsatz an das LG Köln auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs („Das Boot“ – GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565) berufen, der 2012 festgestellt hatte, dass auch Einnahmen aus Werbung – ähnlich wie Rundfunkgebühren für öffentlich-rechtliche Anstalten – zum Erlös einer TV-Ausstrahlung gerechnet werden können. Der BGH hatte damals aber nur von Werbeeinnahmen gesprochen, die direkt im Zusammenhang mit der Produktion und Vermarktung einer TV-Sendung stehen. Darunter wären beispielsweise Einnahmen aus „Product Placement“ oder Sponsoring zu fassen oder anderweitig direkt der Finanzierung einer TV-Sendung dienende Zahlungen. Erlöse aus Werbezeiten würden jedoch nicht zur Herstellung eines spezifischen Werks gezahlt, sondern dienten allgemein der Finanzierung des Programms.

Der Antrag des Autors, der sich weitgehend auf das genannte BGH-Urteil berief und sogar Formulierungen daraus wörtlich übernommen hatte, konnte sich nach dieser Auffassung also nur auf Werbung beziehen, durch die unmittelbar für eine bestimmte Folge oder die Serie geworben wurde oder in der die Sendung selbst der Werbung diente („Product Placement“). Werbeeinnahmen, die lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang mit den ausgestrahlten „Alarm für Cobra 11“-Folgen erzielt wurden, musste der Sender demnach nicht offenlegen. In allen anderen Punkten erklärte das Gericht den Sender aber für verpflichtet, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Dies galt für sämtliche Bruttoeinnahmen, die aus den unter Beteiligung des Autors entstandenen Sendefolgen erzielt wurden. Davon umfasst waren sämtliche Lizenz- und Unterlizenzeinnahmen und alle Einnahmen durch nicht fernsehmäßige Verwertung inklusive Merchandising. Der Sender hatte in seinem Einspruch auch argumentiert, der Anteil des Autors an der Sendung sei „gänzlich untergeordnet, gleichsam marginal“ gewesen und hatte sich dabei auf ein Urteil des BGH berufen (GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 Tz. 43 ff. – „Der Fluch der Karibik“), der in einem solchen Fall einen Anspruch ausgeschlossen hatte. Das OLG Köln konnte dieser Argumentation allerdings nicht folgen und vertrat die Ansicht, dass selbst über die Erlöse aus dem Merchandising Auskunft zu erteilen sei, obwohl dabei nicht auf einzelne Sendefolgen Bezug genommen wird, sondern auf die Sendung als Ganzes. Die Erlöse seien entsprechend anteilig auf die Folgen der Serie zu berechnen.

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2015, Az. 6 W 75/15


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