Anschlussinhaber haftet für P2P-Rechtverletzung
Die Klägerinnen, vier Tonträgerherstellerinnen, fordern vom Beklagten Lizenzschadenersatz und Ersatz von Mahnkosten. Ihm wird vorgeworfen, am 15.06.2008 gegen 10:18 Uhr 10.096 Musikdateien über seinen Internetanschluss zum Download bereitgestellt zu haben. Der Anschluss wurde auch von seiner Ehefrau und den beiden damals 17 und 19 Jahre alten Söhnen genutzt. Es existierten vier passwortgeschützte Rechner, im vorgeworfenen Zeitpunkt im Stand-by-Betrieb, die über ein verkabeltes Netzwerk verbunden waren.
Die geltend gemachten Forderungen setzten sich aus 3.454,60 Euro Abmahnkosten und 200 Euro pro Titel Lizenzschadensersatz für drei der Klägerin zu 1. und vier den Klägerinnen zu 2. bis. 4. zuzuordnenden Musikstücke zusammen, insgesamt 6.454,60 Euro. Die Klägerinnen behaupteten, für 80 Prozent der zum Download vorgehaltenen Musikdateien die Rechte zu besitzen. Im Verfahren belegten sie ihre Rechte an 200 Musiktiteln genauer.
Nach erfolglosem anwaltlichen Mahnschreiben und Beantragung eines Mahnbescheides entschied das angerufene Landgericht (LG) in vollem Umfang zugunsten der Klägerinnen.
Das vom Beklagten angerufene Oberlandesgericht (OLG) Köln änderte die Entscheidung des LG teilweise ab und sprach den Klägerinnen die Hälfte des Geforderten zu. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten zu ¾ auferlegt.
Wie das LG richtig entschieden habe, sei der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet, unabhängig davon welche Fassung des einschlägigen § 97 UrhG zum vorgeworfenen Zeitpunkt gegolten habe.
Die Klägerinnen seien auch Inhaberinnen der Rechte an den Musiktiteln. Das ergäbe sich aus vorgelegten Ausdrucken zu der Datenbank "www.media-cat.de" der Phononet GmbH. Die Einträge in den zentralen Einkaufskatalog habe Indizwirkung. Der Beklagte hätte nähere Anhaltspunkte vortragen müssen, um diese gerichtsbekannte Indizwirkung zu entkräften.
Die Zuverlässigkeit der Ermittlungen bezüglich der über seinen Internetanschluss getätigten Downloads durch die pro Media GmbH seien ebenfalls nicht widerlegt worden. Die Klägerinnen hätten detailliert dargelegt, welche Ergebnisse festgestellt und wie diese zustande gekommen seien. Nach dem LG habe auch das OLG darüber Beweis erhoben, durch Vorlage von Urkunden und Vernehmung von Zeugen. Der Beklagte sei dem Vortrag nicht mehr im Einzelnen entgegengetreten.
Die Möglichkeit eines vom Beklagten angeführten Zugriffs Dritter über WLAN scheide schon deshalb aus, weil der informationstechnisch versierte Beklagte die Computer über ein Kabelnetzwerk verbunden habe. Allgemeine Behauptungen zu „Trojanern“ oder „Rootkits“ seien nicht einzeln plausibel gemacht worden.
Dem Beklagten sei die Nutzung der Software „BearShare“ über den Kennungsschlüssel „GUID“ seinem Internetanschluss zu verschiedenen Zeitpunkten über 21 dynamischen IP-Adressen zuzuordnen.
Eine Entkräftung der vorliegenden bewiesenen Umstände durch Untersuchung der vier Rechner des Beklagten sei wegen Wegfalls aller vier Geräte, zwei davon seien verbrannt, nicht mehr möglich.
Es sei auch bei den Aussagen der Familienmitglieder vor dem Senat der Eindruck entstanden, dass diese nicht alles gesagt hätten, was sie wussten. Mit Berufung auf die umfangreiche Beweisaufnahme stellte das OLG fest, dass die Urheberrechtsverletzungen mit Wissen und Wollen des Beklagten erfolgt seien.
Die Klägerinnen könnten auch Lizenzentgelt in Höhe von 200 Euro pro einbezogenen Musiktitel verlangen. Bei bekannten Stücken sei eine Lizenzgebühr von 0,50 Euro pro Abruf und eine mittlere Rate von 400 legalen Downloads nicht zu beanstanden.
Der Ersatzanspruch der Mahnkosten richte sich nach den gesetzlichen Anwaltsgebühren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen nur für ein geringen Teil der angeführten Musikstücke nachgewiesen hätten. Der Gegenstandswert, aus dem sich die Gebühren berechneten, sei deshalb zu halbieren.
OLG Köln, U. v.14.032014, Az.: 6 U 109/13