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Abmahnkosten bei unberechtigter Verbreitung einer Musik-DVD

Gegenstandswert und Abmahnkosten bei unberechtigter Verbreitung einer Musik-DVD


Abmahnkosten bei unberechtigter Verbreitung einer Musik-DVD

Wer im Internet urheberrechtlich geschütztes Material verkauft, muss sich vergewissern, dass es korrekt lizensiert ist. Das gilt auch für Privatverkäufe von DVDs. Wer das unterlässt, geht ein erhebliches finanzielles und juristisches Risiko ein. Das macht ein Urteil des Landgerichts Hamburg deutlich. In dem Fall ging ein ausländischer Rechteinhaber gegen den Verkauf einer DVD mit Musikvideos vor. Strittig war in der Verhandlung vor allem der Streitwert. Das Gericht billigte dem Rechteinhaber zu, dass sich der Streitwert des Unterlassungsverfahrens wesentlich danach richtet, wie stark seine Interessen beeinträchtigt worden sind. Dagegen kann sich ein Privatverkäufer nicht durch Verweis auf die Bagatellregelung des § 97a Abs.2 UrhG (a.F.) wehren. Denn die Grenze der Bagatellregelung hat der Gesetzgeber bewusst sehr eng gezogen. Der Verkauf einer DVD mit mehreren Musikstücken ist daher in keinem Fall unerheblich.

In dem Fall hatte eine Privatperson eine DVD mit mehr als zehn Musikvideos einer bekannten Band erworben. Der Anbieter der DVD befindet sich im Ausland. Die Privatperson ging von einem rechtmäßig lizensierten Produkt aus. Diese DVD bot sie später über eBay zum Verkauf an. Eine von der Band beauftragte Gesellschaft zur Rechteverwertung forderte die Privatperson daraufhin zur Unterlassung auf und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Denn die Aufnahmen auf der DVD waren ohne Einverständnis der Band produziert worden. 

Die geforderte Unterlassungserklärung gab der Verkäufer ab. Er verweigerte aber die Zahlung der geforderten Abmahngebühren von rund 650 Euro. Die Rechteverwerter argumentierten mit einem Streitwert von 10.000 Euro. Diesen Streitwert und den zu Grunde gelegten Gebührensatz wollte der Verkäufer nicht akzeptieren. Vor dem Amtsgericht hatte er damit zunächst Erfolg. Wie vom Verkäufer vorgebracht, orientierte sich das Gericht beim Erstattungsanspruch an § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.). Er begrenzt die Abmahnkosten bei erstmaliger Abmahnung und unerheblichen Rechtsverletzungen auf 100 Euro. 

Der Rechteverwerter ging vor dem Landgericht in Berufung und konnte sich in vollem Umfang durchsetzen. Laut dem Landgericht scheidet die Regelung nach § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) aus. Selbst wenn nur eine DVD mit einem einzigen Titel in Umlauf gebracht wird, sei das bereits keine Bagatelle mehr. Vom Gericht wurde nicht bezweifelt, dass der Verkäufer in gutem Glauben gehandelt habe. Es hielt die Wiederholungsgefahr auch für geringer als bei einem gewerblichen Verkäufer. Dennoch bewertete es den Streitwert als angemessen. Denn der Rechteverwerter habe ein großes Interesse derartige Angebote zu unterbinden. Ihm entgehen dadurch nicht nur Einnahmen. Auch seine Freiheit über Veröffentlichungen selbst zu entscheiden, werde beeinträchtigt. Außerdem ist eine DVD vergleichsweise leicht zu kopieren und erneut zu verbreiten. Ein derart intensiver Eingriff in seine Interessen rechtfertige den hohen Streitwert. Auch den Gebührensatz bewertete das Gericht als angemessen. Die anwaltliche Tätigkeit sei schließlich nicht unterdurchschnittlich schwierig gewesen. Sie erforderte Spezialkenntnisse im Urheberrecht und es lag ein internationaler Bezug vor.

Eine Revision ließ das Landgericht nicht zu. Das Urteil wende anerkannte Rechtsgrundsätze an. Damit ist klar, dass Privatverkäufer im Internet sehr genau prüfen müssen, ob im Ausland erworbene Ware korrekt lizensiert ist. Unterlassen sie das, drohen hohe Kosten.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13.


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