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§ 97a Abs.2 UrhG a.F. gilt nicht bei privaten eBay-Angeboten

Schadensersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen auch bei Privatverkäufen im Internet


Bietet ein privater Verkäufer ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Verkauf an, und ist dieses Produkt zuvor ohne Lizenz durch ihn oder ein anderes Unternehmen erstellt worden, so ist der Verkäufer gegenüber dem Lizenzinhaber bzw. dem Urheber zum Schadensersatz verpflichtet. Dies gilt bereits ab dem ersten Werk, welches ohne Lizenz vervielfältig wurde. Je nach Anzahl der illegal kopierten Stücke kann dabei ein erheblicher Gegenstandswert angesetzt werden. Es ist dabei unerheblich, ob der private Verkäufer das zum Verkauf angebotene Produkt zuvor in gutem Glauben als legal kopiertes Werk erstanden hat.

In vorliegendem Fall ging es darum, dass ein privater Anbieter eine DVD mit Musikvideos einer internationalen Musikgruppe auf einer Internetverkaufsplattform zum Verkauf einstellte. Er hatte zuvor diese DVD in gutem Glauben von einem hierfür nicht lizenzierten Unternehmen erstanden. Hiergegen wand sich der Lizenzinhaber, dem zuvor das alleinige Nutzungsrecht durch die Urheber eingeräumt worden war, in Form einer Abmahnung. Sowohl der Urheber noch der Lizenzinhaber hatten ihren Sitz in Deutschland.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass der Anbieter gegen die Rechte der Urheber verstoßen habe (§§ 17 und 73 Urheberrechtsgesetz - UrhG), indem er eine zuvor nicht lizenzierte DVD in Umlauf gebracht habe. Ihm wurde dabei zugute gehalten, dass er davon ausgegangen war, eine legal produzierte DVD rechtmäßig erworben zu haben, was jedoch nicht der Fall war.

Da insbesondere die Wertbemessung und die daraus resultierenden Anwaltsgebühren streitig waren, befasste sich das Gericht besonders mit diesen Fragen.

Es stellt dabei fest, dass sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den Ansprüchen des Rechteinhabers zu richten habe, die auf die Durchsetzung seiner Rechte abzielen (vgl. OLG Hamburg, Az. 5 W 3/04). Die Wertbemessung müsse sich dabei sowohl an diesem „Angriffsfaktor“ als auch am Marktwert des Produktes orientieren, wobei die Wertangabe des Rechteinhabers als Indiz herangezogen werden müssten (vgl. BGH, Az. I ZR 130/84).

Ein Bagatellverstoß sei nicht anzunehmen, da dieser bereits bei nur einem Verstoß (also nur eines Titels auf der DVD) nicht mehr vorliege (vgl. OLG Hamburg, Az. 5 W 120/09 und 5 W 97/12), die DVD bundesweit angeboten worden sei und insgesamt mehr als 10 Titel beinhalte.

Auch sei der erhöhte Gebührenansatz gerechtfertigt, da es sich um eine anwaltliche Tätigkeit mit Spezialkenntnissen handele und die Kläger nicht in Deutschland ansässig seien.

Weiterhin stellt das Gericht klar, dass eine Beschränkung der Kostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG in der alten Fassung auf 100,- € (aktuell 1.000,- €) nicht anzuwenden sei, da sich diese lediglich auf unerhebliche Fälle, wie z.B. die Veröffentlichung eines einzelnen Liedtextes auf einer privaten Homepage beziehe (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783, Seite 50).

Das Urteil ist insbesondere für Privatpersonen von Bedeutung, die auf einer Internetplattform einen zuvor erworbenen Tonträger (CD), eine DVD, einen Raubdruck oder eine Raubkopie einer Schallplatte veräußern wollen. Auch wenn diese Personen zuvor das Produkt in gutem Glauben, es handele sich um eine lizenzierte Kopie, erworben haben, obliegt ihnen die Pflicht zu prüfen, ob dieses Produkt tatsächlich lizenziert wurde. Ist dies nämlich nicht der Fall, so können sie vom Rechtinhaber auf Unterlassung abgemahnt werden, wofür sie u.U. erhebliche Gebühren zu zahlen haben. Die Problematik dürfte sich für Privatanbieter urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere dann stellen, wenn die angebotenen Produkte aus dem Ausland oder eher dubiosen Quellen stammen, da dann eine Prüfung einer Rechtmäßigkeit der Kopie kaum möglich sein dürfte.

LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13


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